Autor Thema: VG München, Urteil v. 21.05.2019 – M 7 K 17.2172 Widerruf WBK+JS  (Gelesen 890 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Da war man ja richtig erfolgreich!
Wegen 35 € OWi die monatelange Ausbildung zum Jäger umsonst, Jagdprüfung umsonst, Kosten für Waffen und WBK umsonst und die 50 € für den KWS auch beim Teufel.
Immerhin wissen wir jetzt, daß der BT das OWiG schon 2007 aufgehoben hat und nicht erst 2012.  ;)
Da er sich als Selbstverwalter bezeichnet hat, erleichtert das den Richtern am VG (die ohnehin inzwischen eine gewisse Routine haben) noch einmal die Arbeit:


Zitat
Widerruf einer Waffenbesitzkarte und eines Kleinen Waffenscheins
Normenkette:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 2 S. 1
Schlagworte:
Waffenrechtliche und jagdrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, „Reichsbürgerbewegung“, Widerruf von Kleinem, Waffenschein und Waffenbesitzkarten, Keine glaubhafte Distanzierung, waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, jagdrechtliche Unzuverlässigkeit, Kleiner Waffenschein, Waffenbesitzkarte, Widerruf, Reichsbürgerbewegung, Distanzierung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 14411

Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Spoiler
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf von auf ihn ausgestellten Waffenbesitzkarten und eines auf ihn ausgestellten Kleinen Waffenscheins. Zudem begehrt er die Verlängerung seines zwischenzeitlich abgelaufenen Jagdscheins.
2
Der Kläger war u.a. Inhaber von drei Waffenbesitzkarten (Nr. 1500/11 und Nr. 1501/11 vom 31.10.2011 sowie Nr. 86/15 vom 28.10.2016), in die drei Kurz- und fünf Langwaffen eingetragen sind. Zudem war er Inhaber eines Kleinen Waffenscheins (Nr. 206/2009 vom 30.9.2009) und eines Jagdscheins (Nr. 203/14 vom 18. Juni 2014), der am 31. März 2017 abgelaufen ist.
3
Mit Schreiben vom 23. August 2016 wandte sich der Kläger anlässlich eines gegen ihn verhängten Verwarnungsgeldes (Verkehrsordnungswidrigkeit) an die Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau. Darin führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er das Handeln der Behörde grundsätzlich in Frage stelle. Diese sei rechtlich nicht dafür zuständig, Verwarngelder auszusprechen. Das Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG - sei vom Bundestag der „BRD-GmbH“ am 11. Oktober 2007 rückwirkend aufgehoben worden. Damit existiere für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage. Daher existierten auch keinerlei Ordnungswidrigkeiten in der „BRD-GmbH“. Außerdem sei „bereits am 25. April 2006 im Bundesgesetzblatt der § 5 zu OWiG, ZPO, StPO und GVG aufgehoben worden“. Dieser habe deren räumliche Zuordnung geregelt. Ohne territoriale Zuordnung gelte kein Gesetz. Die Forderung von 10 EUR dürfe an die „BRD-GmbH“ mit eingetragener D-U-N-S Nummer: 341611478 oder an die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur Gesellschaft mit beschränkter Haftung D-U-N-S Nummer: 314802591 „gewendet“ werden. Seinen Namen mit Absender hatte der Kläger mit dem vorangestellten Zusatz „Selbstverwaltung“ versehen. Des Weiteren befand sich am Ende des Schreibens unter der Unterschrift des Klägers der Zusatz: „Natürliche Person mit Familiennamen und Vornamen nach BGB, Buch 1, (1) §§ 1,2 ff und im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten, kein Mitglied oder Anhänger irgendeiner verlogenen PARTEI, RELIGION, SEKTE usw. oder Verfechter ideologischer, demagogischer oder sonstiger … Ideen. Nicht links, nicht rechts oder antisemitisch, nur der WAHRHEIT, dem RECHT, der AUFKLÄRUNG und der RECHTSCHAFFENHEIT verpflichtet. PS.: Beachten sie bei weiteren Entscheidungen auch, dass Sie wegen aufgehobener Staatshaftung wie als Privatperson handeln.“
4
Am 30. August 2016 antwortete ihm daraufhin die Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau, dass sein schriftlicher Einwand nicht die Einstellung des Verfahrens rechtfertige und weitere Schreiben mit diesem Inhalt nicht beantwortet würden. Man bitte darum, das festgesetzte Verwarnungsgeld in Höhe von 35 EUR innerhalb einer Woche zu bezahlen.
5
Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 5. September 2016 erneut an die Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau. Darin erklärte er, dass die Sachbearbeiterin und der Unterzeichner des Schreibens vom 30. August 2016 nicht für ihn zuständig seien. Zudem drohte er, dass er „die Person Herr L[…]“, an welche er sein erstes Schreiben adressiert hatte, wegen fehlender Staatshaftung privat haftbar machen werde, wenn diese nicht auf seinen Schriftverkehr antworte. Den Unterzeichner des Schreibens vom 30. August 2016 forderte er zudem auf, „zum Nachweis notariell beglaubigt, die Gründungsurkunde Ihres Freistaats Bayern & der BRD vor[zulegen]“, auf welche sich der Unterzeichner beziehe. Grund sei der fehlende territoriale Geltungsbereich der Rechtsgrundlagen. Sofern der Unterzeichner dies nicht beachte, sei neben seiner persönlichen Haftbarkeit für alle dem Kläger daraus erwachsenen Schäden der Tatbestand der Amtsanmaßung nach deutschem Strafrecht gegeben. Zusätzlich zur oben zitierten (bereits im Schreiben vom 23. August 2016 enthaltenen) Passage „Natürliche Person […] der RECHTSCHAFFENHEIT verpflichtet.“ findet sich am Ende des Schreibens vom 5. September 2016 eine weitere Anmerkung wieder, in welcher der Kläger „Art. 9 UN-Resolution A/RES/56/83 vom 28.01.2002, Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen“ zitiert. Seine Adressdaten überschrieb der Kläger wiederum mit „Selbstverwaltung“.
6
Nachdem der Kläger auch auf eine letzte Zahlungsaufforderung vom 29. August 2016 das Verwarngeld nicht bezahlte, erließ die Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau am 30. September 2016 einen Bußgeldbescheid gegen ihn.
7
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wandte sich der Kläger daher ein weiteres Mal an die Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a. d. Donau. Dies sei das letzte Schreiben, bevor er „Strafanzeige wegen § 132 StGB Amtsanmaßung & der Ausübung hoheitlicher Aufgaben“ stelle. Für sämtliche Ordnungswidrigkeiten gebe es keine rechtliche Grundlage mehr, „da das OWiG vom Bundestag der BRiD GmbH am 11.10.2017 aufgehoben“ worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe am 31. Juli 1973 entschieden (Az. BVerfGE 2 BvF 1/73 - juris), dass das Deutsche Reich fortexistiere. Solange aber das Deutsche Reich nicht formell liquidiert worden sei, könne auf dessen Territorium kein neuer Staat, auch keine BRD, begründet werden. „Beamte […], Polizisten, Richter usw. [würden] vom System der BRiD GmbH nur benutzt, um die Drecksarbeit zu machen und [würden] auch noch privat [haften], da es keine Staatshaftung“ gebe. Das Postamt sei zur D. P. AG, das Arbeitsamt zur Agentur für Arbeit geworden. Die Polizei agiere als eingetragene Firma. Der Kläger sei zu einer Aussprache mit dem Mitarbeiter über seine Behauptungen zur fehlenden Rechtsgrundlage bereit; falls dieser kein Interesse habe, solle er ihn, den Kläger, in Ruhe lassen. Seine Adressdaten überschrieb der Kläger wieder mit „Selbstverwaltung“.
8
Anlässlich dieses Schreibens hörte das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen (im Folgenden: Landratsamt) den Kläger am 4. November 2016 zum beabsichtigen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und zur Einziehung seines Jagdscheins an.
9
Daraufhin antwortete der Kläger am 24. November 2016, dass er in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2016 nur zum Ausdruck habe bringen wollen, dass das OWiG offiziell vom Bundestag aufgehoben worden und er daher nicht bereit gewesen sei, eine Strafe zu zahlen. Diese Information habe er von einem Bekannten erhalten. Auch ein im Ruhestand befindlicher Rechtsanwalt habe ihm Tipps gegeben. Er habe sich hierzu verleiten lassen und blauäugig geglaubt, dass dies zur Verfahrenseinstellung führen könne. Wenn er sich nachträglich nun den Brief vom 24. Oktober 2016 alleine und in Ruhe durchlese, müsse er sich schon die Frage stellen, welcher Spinner das geschrieben habe. Er distanziere sich ausdrücklich von der „Reichsbürgerbewegung“, er habe mit deren Anhängern nichts zu tun und wolle mit ihnen auch nie etwas zu tun haben. Er sei eine natürliche Person, ein aufrichtiger Bürger, der sich für Ehrenämter (Feuerwehr, Jugendverein, zwei Schützenvereine und Fußballverein), das Dorfleben, die Jagd und sogar die Integration von Flüchtlingen einsetze. Im Rahmen seiner Tätigkeit als zweiter Vorsitzender eines Schützenvereins sorge er selbst mit Nachdruck und auch in Absprache mit dem Landratsamt für die Einhaltung des Waffenrechts. Er sei Jäger aus Leidenschaft und Überzeugung. Er sei weder links- noch rechtsradikal oder sonst in irgendeiner Weise politisch eingestellt. Er habe einen Personalausweis wie auch Reisepass und halte sich an alle geltenden Gesetze. Die Spinnereien der „Reichbürgerbewegung“ halte er für absurd - lediglich zum OWiG habe er Informationen erhalten, dass dieses seit 2007 außer Kraft sei. Ob das nun so gelte oder nicht, habe ihm bis heute keiner sagen können.
10
Auf Bitte des Landratsamts vom 29. November 2016 um fachliche Bewertung des (dem Landratsamt bis dahin allein bekannten) Schreibens vom 24. Oktober 2016 und der Stellungnahme zur Anhörung vom 24. November 2016 übermittelte zunächst die Kriminalpolizeiinspektion (KPI) Ingolstadt (K 5) dem Landratsamt am 18. Januar 2017 eine Auskunft aus der Vorgangsverwaltung der Bayerischen Polizei (IGVP). Darin werden knapp diese beiden Schreiben des Klägers vom 24. Oktober 2016 und 24. November 2016 geschildert und festgehalten, dass der Kläger aufgrund der Schreiben der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei. Eine weitere Überprüfung sei negativ verlaufen. Mit einem wohl fälschlicherweise auf 8. März 2017 datiertem Schreiben (darin wird u.a. ein Telefonat vom 15. März 2017 erwähnt, s.u.) teilte zudem die KPI (Z) Oberbayern Nord mit, dass außer dem Ursprungsschreiben vom 24. Oktober 2016 keine weiteren Hinweise für eine Reichsbürgerzugehörigkeit des Klägers gefunden worden seien. Er besitze einen gültigen Personalausweis wie auch Reisepass und sei abgesehen von der dem Schreiben zugrundeliegenden Verkehrsordnungswidrigkeit bislang nicht nennenswert in Erscheinung getreten. Während eines am 15. März 2017 mit ihm geführten Telefonats habe der Kläger wiederholt erklärt, einen Fehler gemacht zu haben. Er habe sich deutlich von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert. Seine Angaben erschienen schlüssig und nachvollziehbar. Eine Reichsbürgerzugehörigkeit des Klägers könne aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs nicht ausgeschlossen werden, gleichwohl sein aktuelles Verhalten gegenüber Amtsträgern beziehungsweise Beamten dem jedoch eher entgegenstehen würde.
11
Am 31. März 2017 beantragte der Kläger beim Landratsamt die Verlängerung seines Jagdscheins Nr. 203/14.
12
Mit Bescheid vom 18. April 2017, teilweise geändert durch Bescheid vom 2. August 2017, widerrief der Beklagte die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers in Form seiner drei Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins (Nr. 1 des Bescheids), versagte den Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins (Nr. 2) und widerrief (ggü. dem Kläger) die Eigenschaft als Verantwortliche Person i.S.d. § 10 Abs. 2 WaffG für den Schützenverein des Klägers in den betreffenden Vereins-Waffenbesitzkarten (Nr. 3). Zudem verpflichtete das Landratsamt den Kläger zum Nachweis innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids, dass alle auf ihn eingetragenen Waffen und Munition einem Berechtigten überlassen oder unbrauchbar gemacht würden (Nr. 4.1). Weiter wurde er verpflichtet, seine Waffenbesitzkarten unverzüglich nach Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen (Nr. 4.2) und seinen Kleinen Waffenschein innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landratsamt abzugeben (Nr. 4.3), sowie die Vereins-Waffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Zustellung zur Berichtigung vorzulegen (Nr. 4.4). Der Kläger wurde innerhalb eines Monats nach Zustellung zur Vorlage einer Bestätigung verpflichtet, dass der Widerruf der Eigenschaft als Verantwortliche Person an den betreffenden Schützenverein weitergegeben werden darf (Nr. 5). Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung unter Nr. 4.1 nicht fristgerecht nachkommt, wurde die Sicherstellung von Waffen und Munition durch das Landratsamt angedroht (Nr. 6). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 bis 5 wurde angeordnet (Nr. 7). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung (Zuwiderhandlung) der Nrn. 4.2 mit 4.4 und 5 wurde für je nicht zurückgegebenem Erlaubnisdokument ein Zwangsgeld (200 EUR bzgl. Nrn. 4.2 und 4.3, 400 EUR bzgl. Nrn. 4.4 und 5) angedroht (Nrn. 8.2 bis 8.5). Es wurden eine Gebühr von 400 EUR und Auslagen i.H.v. 4,11 EUR gegenüber dem Kläger festgesetzt (Nr. 9). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2019 hob der Beklagte die Nrn. 3, 4.4 und 8.4 des Bescheids im 18 April 2017 und die Nr. 3 des Änderungsbescheid vom 2. August 2017 auf. Zudem wurde die Kostenentscheidung in Nr. 9 des Bescheids vom 18. April 2017 dahingehend geändert, dass nur noch eine Gebühr von 350 EUR gegenüber dem Kläger festgesetzt wird.
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Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die Versagung der Verlängerung des Jagdscheins begründete das Landratsamt mit § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG sowie § 17 Abs. 1 BJagdG. Das bisherige Verhalten des Klägers lasse befürchten, dass er sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Waffen halten werde und daher unzuverlässig sei. Als sog. „Reichsbürger“ würde er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle, bestreiten. Er negiere die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Nach fachlicher Einschätzung der KPI (Z) Oberbayern Nord sei aufgrund des Schreibens vom 24. Oktober 2016 nicht auszuschließen, dass der Kläger der „Reichsbürgerbewegung“ angehöre; dieser Einschätzung schließe sich das Landratsamt an. Sein gegenteiliges Vorbringen in der Stellungnahme vom 24. November 2016 und im Rahmen des Telefonats mit der KPI am 15. März 2017 sei als Schutzbehauptung zu betrachten. In der Stellungnahme gebe er zudem an, eine „natürliche Person“ zu sein. Weiter habe er erklärt, dass er Informationen erhalten habe, wonach das OWiG 2007 vom Bundestag aufgehoben worden sei; ob das nun so sei, wisse er nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Begründung der übrigen Anordnung, wird ergänzend auf den Bescheid Bezug genommen.
14
Mit Eingang am 17. Mai 2017 erhob der Kläger vertreten durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2017 und stellte zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. M 7 S 17.2173).
15
Der Kläger sei waffenrechtlich nicht unzuverlässig. Unbestritten enthalte sein Schreiben vom 24. Oktober 2016 „krauses Gedankengut“. Er habe unreflektiert und naiv die Angaben eines angeblichen Rechtsanwalts am Stammtisch für ernst genommen. Der Kläger habe nach anschließender Internetrecherche die dort unter dem Schlagwort „OWiG aufgehoben“ zu findenden Begründungen teilweise wortwörtlich in sein Schreiben einfließen lassen. Ausschließlich diese Internetergebnisse würden seinem Schreiben vom 25. Oktober 2016 zugrunde liegen. Zudem habe sich der Kläger selbst an die KPI (Z) Oberbayern Nord gewandt, nachdem er von Freunden auf die Problematik hingewiesen wurde. Dies habe das Landratsamt verkannt. Die Polizei selbst habe zudem letztendlich festgestellt, dass der Kläger kein „Reichsbürger“ sei. Der Kläger habe bereits im Schreiben vom 24. November 2016 „tätige Reue“ gezeigt und sich ausdrücklich und detailliert von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert. Er habe sogar eine Spende an die betroffene Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft angeboten. Dass nach aller Lebenserfahrung (BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - juris) beim Kläger keine negative i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, sondern eine positive Prognose bestehe, würden auch seine Ehrenämter und die zahlreichen, dem Antragsschriftsatz beigefügten eidesstaatlichen Versicherungen von Vorgesetzten, Vereins- und Jagdkollegen des Klägers belegen. Im Rahmen des Eilverfahrens vertiefte der Bevollmächtigte des Klägers seine Argumentation mit Schriftsätzen vom 26. Juni 2017, 13. Juli 2017, 10. August 2017 und 13. Oktober 2017, auf die insoweit verwiesen wird. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2018 wurde im vorliegenden Verfahren ergänzend vorgetragen, dass der Kläger das Bußgeld für eine weitere, am 5. Juni 2018 begangene Verkehrsordnungswidrigkeit bereits bezahlt habe und den Verstoß zugebe. Ein Reichsbürger würde anders reagieren. Der Kläger erfülle die in den einschlägigen Handlungsanweisungen (IMS) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration formulierten Anforderungen nicht; die darin geforderte „Informationsverdichtung“ zur Bestätigung eines Anfangsverdachts liege nicht vor. Die stattgefundene Anhörung des Klägers habe insoweit nichts zutage gefördert. Der Kläger habe auch nie irgendwelche eigenen Gedanken eingebracht, sondern lediglich die Internetseite, die ihm genannt wurde, wörtlich abgeschrieben. Der Kläger befinde sich letztendlich in einer Beweisnot, er wisse nicht, was er noch tun müsse, um zu beweisen, dass er kein Reichsbürger sei. Die vorgenommene Überprüfung des Klägers durch das Landesamt für Verfassungsschutz sei dem Gericht bisher nicht bekannt gegeben worden; insoweit handle es sich um einen Fall der Beweisvereitelung seitens der Behörde, vgl. § 444 ZPO. Mit Schriftsätzen vom 4. Dezember 2018 und 11. Februar 2019 erläuterte der Bevollmächtigte des Klägers weiter, dass der bisherige Vortrag des Klägers vom Landratsamt ignoriert werde. Dies widerspreche aber den Vorgaben des Beklagten (u.a. IMS vom 29.12.2016), der eine Gesamtwürdigung verlange. Daher liege ein rechtswidriges Abwägungsdefizit vor. Der Beklagte blende vollkommen aus, dass der Kläger schon längst vielfach „tätige“ Reue geübt habe. Ein demokratischer Rechtsstaat akzeptiere grundsätzlich jede Meinungsäußerung und gestehe auch jedermann zu, Fehler zu machen. Dazu gehöre auch die Überprüfung, ob sich der Kläger glaubwürdig von einem unbedachten Geplappere distanziert habe.
16
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt zuletzt,
I. den Bescheid des Beklagten, Aktenzeichen Waff-135-1/11, vom 18.04.17 aufzuheben, soweit dieser sich nicht durch die Erklärungen des Vertreters des Beklagten erledigt hat.
II. Den Beklagten bezüglich der Ziffer 2 des Bescheids zu verpflichten, dem Antrag des Klägers vom 31.03.17 auf Verlängerung des Jagdscheins Nummer 203/14 stattzugeben.
17
Der Beklagte beantragt,
18
die Klage abzuweisen,
19
und verteidigt insbesondere mit Schriftsätzen vom 28. September 2018 und 29. Januar 2019 seinen Bescheid, auch unter Verweis auf die darin bereits aufgeführte Argumentation. Der Kläger habe sich nicht glaubhaft von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert, zumal er in seinem Schreiben vom 24. November 2016 wiederum die für Reichsbürger typische Formulierung „natürliche Person“ verwendet habe. Das Argument, ein pensionierter Rechtsanwalt habe das Schreiben verfasst bzw. den Kläger angeleitet, sei eine Schutzbehauptung. Auch das Angebot des Klägers im Schreiben vom 24. Oktober 2016, dass er den Sachbearbeiter gerne über das System der „BRiD-GmbH“ aufklären möchte, lasse auf eine eigene innere Überzeugung des Klägers schließen. Der Vortrag zur Entstehung des Schreibens vom 24. Oktober 2016 sei in sich unschlüssig, da sich die Einlassungen des Klägers im Schreiben vom 24. November 2016 und der Vortrag im Rahmen der Klagebegründung widersprechen würden. Auch habe sich der Kläger in keiner Weise zur Entstehung der Schreiben vom 23. August 2016 und 5. September 2016 geäußert, welche dem Beklagten erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens aufgrund des klägerischen Schriftsatzes vom 4. Dezember 2018 bekannt geworden seien.
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Über den Eilantrag des Klägers wurde durch die Kammer mit Beschluss vom 16. November 2017 (Az. M 7 SE 17.2173) und über die dagegen gerichtete Beschwerde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2018 (Az. 21 CS 17.2459) entschieden.
21
Am 21. Mai 2019 wurde in der Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt. Dabei beantragte der Bevollmächtigte des Klägers für den Fall, dass der Klage nicht stattgegeben werde, die Einvernahme aller Zeugen, deren Adressen sich aus den vorgelegten Glaubhaftmachungen (in Klage und Antrag auf einstweilige Anordnung) ergeben, zum Beweis dafür, dass auch die mittlerweile zusätzlich vergangene Zeit keinen Hinweis auf reichsbürgerliches Denken ergebe. Der Antrag sei erheblich, weil die Frage der zeitlichen Bewährung positiv ausfallen werde, was spätestens bei einer neuen Verbescheidung, bei einer neuen Waffenbesitzkarte und Jagdschein, erheblich sein werde.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren, im Verfahren M 7 S 17.2173 sowie die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
23
Die zulässige Klage ist unbegründet.
24
1. Der Bescheid vom 18. April 2017 in seiner zuletzt gültigen Fassung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Bescheidsaufhebung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu 1.1), noch auf Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung (Erteilung) seines Jagdscheines,
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (dazu 1.2).
25
1.1 Der in Nr. 1 des Bescheids vom 18. April 2017 verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins des Klägers ist rechtmäßig gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
26
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind waffenrechtliche Erlaubnisse - vorliegend die Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG und der Kleine Waffenschein nach § 10 Abs. 3 Satz 4 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
27
Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 a.a.O; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris sowie B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71).
28
Im konkreten Fall rechtfertigen die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, eine Annahme bzw. Prognose, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschriebenes Verhalten zeigen wird und somit nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Der Kläger hat vorliegend durch sein Verhalten Tatsachen geschaffen, die die Annahme rechtfertigen, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist bzw. sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht.
29
Personen, die der „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 - 21 C 18.578 - alle juris).
30
Der Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes (S. 90) beschreibt die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als organisatorisch und ideologisch äußerst heterogen, zersplittert und vielschichtig. Sie besteht überwiegend aus Einzelpersonen ohne strukturelle Anbindung, aber auch aus Kleinst- und Kleingruppen, virtuellen Netzwerken und überregional agierenden Personenzusammenschlüssen. Verbindendes Element der Szeneangehörigen ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 (S. 175 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 185 ff.). Es besteht die Besorgnis, dass die Betroffenen - mitunter massive - Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 93).
31
Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 15 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen - auch wesentlichen - Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 - 7 B 11152/18 - juris Rn. 23).
32
Im Hinblick auf den Kläger liegen Tatsachen vor, die - auch wenn sich der Kläger selbst nicht unmittelbar der Reichsbürgerbewegung zugehörig fühlt - jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass er die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet und sich so die Ideologie der „Reichsbürger“ als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau bzw. -würdigung der vom Kläger getätigten Äußerungen gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau, dem Landratsamt wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
33
Die Schreiben des Klägers vom 23. August 2016, vom 5. September 2016 und vom 24. Oktober 2016 an die Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau enthalten eine Vielzahl von reichsbürgertypischen Formulierungen und Aussagen.
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So hat der Kläger im Schreiben vom 23. August 2016 ausgeführt, dass die Verkehrsüberwachung der Stadt Neuburg rechtlich nicht für Verwarngelder zuständig sei, da das Ordnungswidrigkeitengesetz infolge der Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Ordnungswidrigkeitengesetz aufgehoben worden sei, womit für sämtliche Ordnungswidrigkeiten kein rechtliche Grundlage mehr existiere. Zudem sei am 25. April 2006 § 5 zu OWiG, ZPO, StPO und GVG aufgehoben worden, der die räumliche Zuordnung der Gesetze geregelt habe und infolgedessen mangels territorialer Zuordnung kein Gesetz gelte. Der Kläger hat hiermit für die „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweisen eindeutig zu erkennen gegeben. Denn „Reichsbürger“ überziehen regelmäßig Behörden und Gerichte mit querulatorischen Schreiben, in denen sie der öffentlichen Verwaltung und der Justiz ihre Autorität oder ihre Existenz absprechen. Zum Teil verfolgen sie damit das Ziel, sich rechtlichen Verpflichtungen, wie z.B. Forderungen des Staates aus Steuer-, Bußgeld- oder Verwaltungsverfahren zu entziehen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 181). Zudem führte der Kläger aus, dass sich die Stadt mit ihrer Forderung an die „BRD-GmbH“ mit eingetragener D-U-N-S® Nummer: 341611478 oder an die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur Gesellschaft mit beschränkter Haftung D-U-N-S® Nummer: 314802591 wenden solle. Der Kläger hat damit eine weitere für die „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht. Denn „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ bestreiten die rechtmäßige Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und bezeichnen diese z.T. als „Firma BRD“ (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 180). In diesem Kontext ist auch die Passage am Ende des Schreiben („Natürliche Person mit Familiennamen und Vornamen nach BGB, Buch 1, (1) §§ 1,2 ff und im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten, kein Mitglied oder Anhänger irgendeiner verlogenen PARTEI, RELIGION, SEKTE usw. oder Verfechter ideologischer, demagogischer oder sonstiger … Ideen. Nicht links, nicht rechts oder antisemitisch, nur der WAHRHEIT, dem RECHT, der AUFKLÄRUNG und der RECHTSCHAFFENHEIT verpflichtet. PS.: Beachten sie bei weiteren Entscheidungen auch, dass Sie wegen aufgehobener Staatshaftung wie als Privatperson handeln.“) zu sehen. Auch hierin kommt die Ablehnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat zum Ausdruck. Ebenfalls zeigt sich darin die in Kreisen der „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“ vorzufindende Verhaltensweise, Bediensteten staatlicher Stellen in Schreiben mit haltlosen Schadensersatzforderungen zu drohen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 92; Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 181). Der Kläger hat seine, in den dargelegten Äußerungen und Verhaltensweisen zum Ausdruck kommende, innere Einstellung auch nach außen hin zu erkennen gegeben. Denn wer gegenüber einer Behörde dem Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen in der „reichsbürgertypischen Weise“ trifft und entsprechende Verhaltensweisen zeigt, geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519 - juris Rn. 19).)
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Im Schreiben vom 5. September 2016 greift der Kläger diese Aspekte erneut auf, indem er sich erneut als „Selbstverwaltung“ beschreibt, die Zuständigkeit der Sachbearbeiter negiert und wiederum auf den fehlenden territorialen Geltungsbereich der einschlägigen gesetzlichen Regelungen verweist. Ebenfalls reichsübertypisch sind die Ausführungen zur drohenden persönlichen Haftbarkeit und der damit angeblich zusammenhängenden „Amtsanmaßung“. Insbesondere der (in diesem Schreiben erstmals erwähnte) Verweis auf Art. 9 der UN-Resolution A/RES/56/83 folgt offensichtlich einer gängigen, in vielen einschlägigen reichbürgertypischen/-nahen Internetauftritten und auch sonstigen Dokumenten bzw. Einlassungen zu findenden (gerichtsbekannten) Argumentation, wonach sie daraus die Möglichkeit ergeben solle, sich unter „Selbstverwaltung“ zu stellen.
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Im Schreiben vom 24. Oktober 2016 greift der Kläger ein weiteres Mal diese reichbürgertypischen Argumentationslinien auf. Wiederum wird mit Amtsanmaßung gedroht, den einschlägigen Rechtsgrundlagen die Gültigkeit abgesprochen, die Bundesrepublik Deutschland als BRiD-GmbH bezeichnet und eine drohende private Haftung der Sachbearbeiter erwähnt. Auch der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 und (u.a.) die Bezeichnung der Polizei als eingetragene Firma sind häufig anzutreffende (gerichtsbekannte) Argumentationen der Reichsbürgerideologie (s.o.).
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Die Schreiben belegen, dass der Kläger diese Überzeugung bzw. Ideologie für sich als verbindlich erachtet und nach außen vertreten hat, und nicht nur, wie er vorgibt, unreflektiert Verhaltenstipps von Bekannten und Internetvorlagen gefolgt ist. Weder die schriftlichen Ausführungen des Klägers, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, noch seine Einlassungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermögen dies zu widerlegen. Die Ausführungen sind teilweise in sich widersprüchlich bzw. wenig plausibel, bleiben - trotz mehrfacher Nachfrage - meist oberflächlich wie detailarm und laufen der allgemeinen Lebenserfahrung zuwider. Der Kläger hat sich somit letztendlich insgesamt weitgehend unglaubwürdig gemacht.
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So gab der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er nach Auskunft eines Anwalts beim Stammtisch im Internet recherchiert habe und dort auf das vom Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 vorgelegte Schreiben „Selbstverwaltung Lothar Günther“ bzw. auf eine entsprechende Seite gestoßen sei. Er habe bei seinen ersten beiden Schreiben die dort gefundenen Schreiben komplett abgeschrieben. Zum dritten Schreiben sei es gekommen, weil der Rechtsanwalt ihm gesagt hätte, dass er eine Strafanzeige gegen den Beamten stellen solle. Auf Frage bzw. Vorhalt des Gerichts, wie es zu den Passagen im Schreiben vom 23. August 2016 gekommen ist, welche nicht in der angeblichen Vorlage „Selbstverwaltung Lothar Günther“ enthalten sind (bspw. die Passage „Die Forderung von 10,- EUR dürfe an die „BRD-GmbH“ mit eingetragener D-U-N-S Nummer: 341611478 […] gewendet werden“), erklärte der Kläger, dass der Anwalt ihm den Inhalt dieser Passagen gesagt hätte. Er habe dem Anwalt insoweit blind vertraut; eine „DUNS-Nummer“ sage ihm gar nichts. Weiter gab der Kläger an, dass er die Schreiben selbst formuliert bzw. abgeschrieben, insbesondere Auskünfte der Rechtsanwalt übernommen habe.
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Dieser Vortrag des Klägers ist in sich widersprüchlich und wenig kongruent, da der Kläger zunächst angibt, die Vorlage vollständig übernommen zu haben, nur um unmittelbar anschließend auf Vorhalt des Gerichts einzuräumen, dass er doch eigene Inhalte zusätzlich zur Vorlage ergänzt hat. Damit macht sich der Kläger unglaubwürdig. Die eigenen Ergänzungen des Klägers widerlegen insoweit auch die Behauptung, dass der Kläger die Vorlage bzw. darin enthaltene Aussagen übernommen habe, ohne darüber nachzudenken. Es erscheint wenig plausibel und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn jemand einerseits ohne inhaltliche Auseinandersetzung und unreflektiert Vorlagen aus dem Internet übernommen haben will, diese aber andererseits um sehr spezifische Angaben ergänzt. Entweder übernimmt man eine Vorlage unreflektiert - dann aber eben zwingend ohne weitere Ergänzungen/Änderungen - oder man befasst sich näher mit ihr und beginnt mit inhaltlichen Ergänzungen. Gerade die Passage mit der D-U-N-S-Nummer (in dieser speziellen Schreibeweise mit dem Symbol „®“) im Schreiben vom 23. August 2016 wie auch der Verweis auf die drohende Privathaftung sind weitere spezifische reichsbürgertypische Elemente, die man letztendlich, ohne sich mit der Thematik zu befassen, in dieser Form gar nicht tätigen könnte. Die Einlassung des Klägers, er habe diese Passagen vom Anwalt übernommen, ändert nichts an diesem Eindruck. Gerade wenn der Kläger die Vorlage aus dem Internet unreflektiert übernommen haben will, macht eine Rücksprache mit seinem angeblichen Berater wenig Sinn. Ebenso wenig plausibel erscheint die vom Kläger dargelegte Entstehung des dritten Schreibens vom 24. Oktober 2016. Der Kläger will insoweit ebenfalls seinen Bekannten konsultiert und Stichpunkte mitgeschrieben haben, um daraus das Schreiben vom 24. Oktober 2016 zu formulieren. Es erschließt sich aber nicht, warum der Bekannte dem Kläger empfohlen haben will, dass dieser dem Sachbearbeiter ein aufklärendes Gespräch über das System anbieten solle. Vielmehr ist der Wortlaut dieser Passage ein deutliches Indiz, dass der Kläger die Ideologie der Reichsbürger derart verinnerlicht und sich zu eigen gemacht hat, dass er auch Dritte davon überzeugen möchte. Davon abgesehen kann, sollte der Vortrag des Klägers insoweit zutreffend sein, von einem „unreflektierten oder blinden Übernehmen“ ohnehin nicht mehr die Rede sein, wenn sich der Kläger Stichpunkte notiert, um daraus selbst ein detailliertes Schreiben u.a. mit dem Zitat einer Bundesverfassungsgerichtsentscheidung inkl. korrekter Schreibweise des Aktenzeichens zu entwickeln.
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Folglich ist auch keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ im Fall des Klägers festzustellen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine glaubhafte Distanzierung kann aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung - Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - entsprechend herangezogen werden (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10.2018 - M 7 K 17.750 - juris Rn. 39). Dementsprechend ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11/18 - juris Rn. 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des im vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53). Eine diesen Anforderungen genügende, glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ lässt sich nicht feststellen. Hinreichende äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat, sind nicht erkennbar. Der Kläger bestreitet nach wie vor, jemals die Ideologie bzw. das Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ verinnerlicht bzw. sich verbindlich zu eigen gemacht zu haben, was wie eben dargelegt nicht glaubhaft erscheint.
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Daher bedurfte es zu dieser Frage auch keiner Beweiserhebung in Form von Zeugeneinvernahmen, so dass dem vom Klägerbevollmächtigten gestellten bedingten Beweisantrag nicht stattzugeben war. Die vom Klägerbevollmächtigten angesprochene Tatsache, dass die benannten Zeugen „auch keinen Hinweis auf reichsbürgerliches Denken in der mittlerweile vergangenen Zeit“ beim Kläger zu erkennen vermögen, kann zudem als wahr unterstellt werden (vgl. dazu den Rechtsgedanken des § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 7 StPO). So kann der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben und somit quasi „unauffällig“ verhält, keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit begründen, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung, wie hier, durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17). Es mag durchaus sein, dass sich der Kläger gegenüber - ohnehin von ihm benannten - Freunden, Bekannten und seinem Arbeitgeber einwandfrei verhält und im beruflichen wie privaten Umfeld nicht als Reichsbürger aufgefallen ist. Daraus lassen sich aber keine zwingenden Rückschlüsse auf seine innere Einstellung („innere Tatsache“), insbesondere in einem gänzlich anderen Kontext (Verbindlichkeit des Waffengesetzes), ableiten (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 25.4.2018 - 21 CS 17.2459 - juris Rn. 27).
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1.2 Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. erneute Erteilung seines Jagdscheins, da ihm - auch zum insoweit relevanten Stand der letzten mündlichen Verhandlung - die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt, § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Wir eben dargelegt hat sich der Kläger bisher nicht glaubhaft von der Ideologie der Reichsbürgerbewegung distanziert. Solange der Kläger aber - quasi als erster Schritt - nicht eine Veränderung seiner inneren Einstellung nach außen dokumentiert, indem er einräumt oder zumindest nicht bestreitet, in der Vergangenheit der Reichsbürgerideologie nahegestanden zu seien (diese als für sich verbindlich erachtet bzw. sie sich zu eigen gemacht zu haben), besteht jedenfalls derzeit kein Anlass, von der Wiedererlangung der waffenrechtlichen Zulässigkeit des Klägers auszugehen. Daher bedarf es auch insoweit weder der vom Klägerbevollmächtigten beantragten Beweiserhebung (s.o.) noch einer konkreten Entscheidung, ab wann bzw. nach welcher Frist (in Anlehnung an die in § 5 WaffG ausgeprägten, unterschiedlich gestaffelten Fristen) von einer solchen Wiedererlangung der Zuverlässigkeit frühestens ausgegangen werden kann.
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1.3 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid im Übrigen ausgesprochenen Nebenverfügungen (in ihrer zuletzt gültigen Fassung und soweit diese nicht ohnehin durch den Beklagten aufgehoben wurden) sind weder ersichtlich noch vorgetragen; insoweit wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf dessen und die Gründe des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 Bezug genommen.
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2. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)