So... Der Typ hat die Dikussion jetzt einfach mal beendet, aber nicht ohne vorher noch zig Seiten Reichsdeppenstuss zu schreiben.
Aber hey, so kann man sich die Welt auch zurecht rücken, indem man dafür sorgt, dass das Gegenüber nicht antworten kann.
Hier die "Diskussion", den Anfang hab ich weggelassen, hab da aber nur richtig gestellt, dass das GVG für Gerichtsvollzieher zuständig ist und darum die Streichungen in der GVO egal sind bzg Beamtenstatus und Co.
Willy Chevalier
Okay, dann eine Frage... Was wissen Sie über Urteile die nie korrekt von Richter unterschrieben sind, auch nicht die Urschriften?
Was wissen Sie, das die Wahlen seit 1956 ingültig sind
- dass der Einugungsvertrag 1990 als null und nichtig erklärt wurde?
Dass niemand wegen Geldprobleme inhaftiert werden darf usw...
Meinereiner
1. Die Orginialurteile sind immer unterschrieben und verbleiben im Gericht. Ich selbst habe mehrere Urteile dort eingesehen. Bisher ist nicht ein Fall bekannt, in dem die Unterschrift fehlt.
2. Die Wahlen sind de facto gültig. Ich weiß auf welches Gerichtsurteil Sie anspielen, aber auch darüber sind ihre Aussagen falsch:
BvG Urteil vom 25.07.2012 (geht leider nicht kürzer, dafür noch länger): Es gibt nach dem Bundeswahlgesetz zwei Möglichkeiten für eine Partei, Mandate im Bundestag zu gewinnen. Erhält sie mindestens 5 % der Zweitstimmen, bekommt sie die entsprechende Zahl von Sitzen, die sie dann mit den Kandidaten von ihrer Liste besetzt. Aber sie kann auch Direktkandidaten aufstellen; wer von denen in seinem Wahlkreis gewinnt, hat sein Mandat auf jeden Fall sicher. Ist die Zahl der erfolgreichen Direktkandidaten geringer als die der Mandate, die der Partei nach dem Zweitstimmenanteil zustehen, werden die Sitze zunächst von den direkt gewählten Kandidaten eingenommen, und der Rest wird der Reihe nach mit den Listenkandidaten besetzt, soweit sie kein Direktmandat haben. Hatte eine Partei dagegen bis 2012 mehr Direktkandidaten durchgebracht, als es ihrem Zweitstimmenanteil entsprach, profitierte sie von „Überhangmandaten“, denn wer persönlich direkt gewählt ist, dem darf man seinen Sitz nicht verweigern, unabhängig vom Abschneiden seiner Partei. Das Nachsehen hatten dann die Listenkandidaten ohne Direktmandat. Dadurch konnte die Verteilung der Sitze von der der Zweitstimmen abweichen. Die Behandlung dieses Problems im Bundeswahlgesetz war bis 2012 recht unübersichtlich; besonders in Verbindung mit den Bestimmungen über die verschiedenen Landeslisten von überregional antretenden Parteien führte sie unter bestimmten Umständen sogar zu dem paradoxen Effekt, dass mehr Zweitstimmen für eine Partei zu einer Verminderung der Zahl ihrer Mandate führen konnten („negatives Stimmgewicht“). Das war ganz eindeutig nicht mit den verfassungsmäßigen Grundsätzen vereinbar. Daher erklärte das Bundesverfassungsgericht im Juli 2008 im Urteil über eine Beschwerde gegen die Bundestagswahl von 2005: - Die damalige Regelung für die Überhangmandate war verfassungswidrig; - die Auswirkungen dieses Mangels waren aber nicht schwerwiegend genug, die Bundestagswahl von 2005 insgesamt für ungültig zu erklären; - wegen der Kürze der bis zur Wahl von 2009 verbleibenden Zeit wäre es allerdings auch nicht möglich gewesen, das Gesetz rechtzeitig sinnvoll zu novellieren; - daher durfte 2009 noch einmal nach dem alten Verfahren gewählt werden, doch musste der Gesetzgeber diesen Mangel bis 2011 beheben. Aber auch das im November 2011 geänderte Bundeswahlgesetz fand keine Gnade in Karlsruhe, weil es nur minimale kosmetische Korrekturen enthielt, die das Problem nicht lösten, sondern nur verlagerten. Daher wurde 2012 entschieden: - Auch das geänderte Verfahren war verfassungswidrig; - bei der Wahl 2013 durfte es nicht verwendet werden; - der Bundestag wurde erneut mit der Änderung des Gesetzes beauftragt. In manchen Landeswahlgesetzen gibt es für den Fall von Überhangmandaten Korrekturmechanismen („Ausgleichsmandate“), aber im Bund war so etwas bis dato nicht vorgesehen. Inzwischen ist das Gesetz in diesem Sinne novelliert worden, und bei der Bundestagswahl 2013 wurde erstmals danach verfahren. Die neue Regelung wird zwar auch nicht als perfekt empfunden, aber zumindest ihre Verfassungsmäßigkeit hat bisher niemand angezweifelt. Dass sich die Politik in dieser Sache nicht unbedingt mit Ruhm bedeckt hat, ist unumstritten. Die Richter haben dem Gesetzgeber auch ein paar deutliche Worte ins Stammbuch geschrieben und ihm umfangreiche Hausaufgaben aufgegeben, aber von den eingangs angeführten Folgerungen steht nichts im Urteil, wie soeben gezeigt. Das ist an den Haaren herbeigezogen. Weder hat das Gericht den Bundestag aufgelöst oder die Regierung aus dem Amt gejagt, noch hat es irgendeine Bundestagswahl für ungültig erklärt, noch hat es die seit 1957, 2005 oder 2009 verabschiedeten Gesetze insgesamt aufgehoben. Ein Blick in die Urteile macht das hinreichend klar. Die Verfassungsmäßigkeit der bis dahin stattgefundenen Wahlen wird ausdrücklich festgestellt, und wenn der Bundestag tatsächlich illegal ins Amt gekommen wäre, warum hat dann das Gericht eben diesen Bundestag zweimal damit beauftragt, das Gesetz zu ändern?
3. Der Einigungsvertrag ist wasserdicht und gültig.
4. Ich habe bereits geschrieben, dass niemand eingesperrt wird, nur weil er Schulden hat. Man wird eingesperrt, wenn man sich allen Ersatzpflichten verweigert.
Ein Tag später
Meinereiner
Ich warte auf weitere Argumente
Willy Chevalier
Ich schaue mir die Sachen später an. Die meisten Urteil sind nicht richtig unterschrieben, es war heute wieder der Fall. Es gehört Vorname und Familienname des Richters, Nichts anders... Wir haben den Fall gewonnen.
Meinereiner
Das stimmt so nicht. Der Vorname muss nicht drauf sein, wenn es an dem Gericht keinen anderen Richter mit dem selben Familiennamen gibt.
Willy Chevalier
Wer sagt das?
Meinereiner
Das zuständige Gesetz
Willy Chevalier
Ich leite das an einem Friedensrichter aus meinem Team weiter, er sollen dann antworten.
Meinereiner
Die ständige Rechtsprechung ist da eindeutig: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201370218&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
Punkt 8 und vorallem Punkt 29
Zudem wollten Sie und ich diskutieren und nicht wahlweise mit weiteren Personen.
Sie vertreten schließlich die verschiedenen Theorien und verbreiten diese auch. Dann müssen Sie auch eine fundierte Recherche betrieben haben, als auch besonders das vollstänige Wissen für jede Ihrer Behauptungen.
Willy Chevalier
Die kommentierte Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig:
„Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht.“ (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG). Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452).
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.
Die Anforderungen, die an ein Urteil zu stellen sind, ergeben sich § 315 (1) ZPO:
§ 315 Unterschrift der Richter (1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
Wir haben hier kein Urteil erhalten, sondern eine Ausfertigung gemäß § 317 (2) ZPO erhalten, wobei dieser Sachverhalt ein Scheinverfahren insb. aus der Sicht der Prozessparteien begründen kann, da es ein „Verfahren“ ohne Urteil gegeben hat. Es wurde den Prozessparteien in diesem Falle nicht nur die richterliche Unterschrift auf einem Urteil, sondern sogar das ganze Urteil zum Verfahren verweigert, da es nicht zugestellt wurde und deshalb ebenfalls als Scheinverfahren bezeichnet werden muss. – Mit dem rechtswidrigen Entzug des Urteils durch unterlassener Zustellung wider § 317 (1) Satz 1 ZPO ist somit ebenfalls die gesetzlich vorgeschriebene richterliche Unterschrift verlorengegangen. Eine lapidare Ausrede des Gerichts, das Urteil befände sich doch in der Gerichtsakte bei Gericht, entbindet nicht von der Pflicht des Gerichtes zur Zustellung eines Urteils gem. § 317 (1) Satz 1 ZPO.
Ausfertigungen werden auf Antrag erteilt.
Also, wenn man das Urteil beim Umzug o.ä. verloren hat. Dann kann man sich auf § 317 (2) ZPO berufen und eine Ausfertigung Ihres Urteils beantragen.
Ein Verfahren wäre im Falle eines Scheinurteils oder im Falle einer Nichtzustellung i.S.d. § 317 (1) Satz 1 ZPO nach wie vor offen, da es nicht durch ein ordentliches Urteil beendet wurde.
Die Beurkundung einer Ausfertigung mit fehlender richterlicher Unterschrift durch Gerichtssiegel und Unterschrift eines Urkundsbeamten eines Gerichtes ist als Beweis für die Übereinstimmung dieser Ausfertigung ohne richterliche Unterschrift mit dem Scheinurteil in der Gerichtsakte anzusehen, da dieses Stück Papier ebenfalls über keine Ordnungsgemäße Unterschrift der Richter verfügt. – Die lapidare Ausrede das unterschrieben Urteil befände sich in der Gerichtsakte, liefert somit Beweis für eine Falschbeurkundung des Urkundsbeamten, da er die Übereinstimmung der unterschriftslosen Ausfertigung mit dem Scheinurteil in der Gerichtsakte beurkundet hat.
Der Straftatbestand des § 348 StGB wäre insofern erfüllt.
Dieses Vorgehen der Urkundsbeamten verstößt ggf. gegen justizielle Menschenrechte (faires Verfahren) wider Art. 6 EMRK, wider Artikel 14 ICCPR, da solange ein Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden dürfen.
Vgl. § 317 (2) ZPO.
Der Urkundsbeamte hätte im Falle von Scheinurteilen gem. § 1 (2) i.V.m. § 4 des Beurkundungsgesetzes die Beurkundung grundsätzlich ablehnen müssen, da von ihm die Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
Die Urkundsbeamten machen sich gemäß § 271 Mittelbare Falschbeurkundung und/oder gemäß § 348 Falschbeurkundung im Amt des Strafgesetzbuches ggf. strafbar!
§ 275 (2) Strafprozessordnung
Urteil SenE v. 04.03.2005 – 8 Ss 16/05
§ 117 (1) Verwaltungsgerichtsordnung
BVerwG, Urteil vom 6. 1. 2009 – 8 C 6. 08
§ 134(1) Sozialgerichtsgesetz SGG bzw. § 135 (SGG)
Eine weitere Möglichkeit menschenrechtswidrige Scheinurteile herbeizuführen ist, wenn eine sog. „Nichtpartei“ ins Rubrum aufgenommen wird. – Die Umstände hierbei können vielfältig sein; es ist sogar schon vorgekommen, dass sogar ein Anwalt die Aufnahme einer Nichtpartei ins Rubrum vor Gericht beantragt hat. Vgl.: Brandenburgisches Oberlandesgericht Az.: 5 U 118-06
Verfahrensfehlerhaft ist die angefochtene Entscheidung weiter deswegen, weil es sich bei ihr um ein Scheinurteil handelt (Zöller/Gummer/Hessler, § 538 ZPO Rn. 29). Ein solches Scheinurteil liegt dann vor, wenn – wie hier – eine Nichtpartei ins Rubrum aufgenommen worden ist (Zöller/Gummer/Hessler, vor § 511 ZPO Rn. 36).
Ein nicht vom Richter oder vom Rechtspfleger unterzeichneter Beschluss ist regelmäßig unwirksam (nicht Ordnungsgemäß). Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern auch Beschlüsse stellen lediglich dann unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht unterschrieben hat (BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137, 49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198).
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)
Es befindet sich keine ordnungsgemäße Unterschrift des Richters in der Akte, der Bundesgerichtshof hat folgende Urteile erlassen:
Bundesgerichthof Urteil von 2013: Unterschriften unter Schriftsätze müssen die Namen des Unterzeichnenden erkennen lassen, Abkürzungen sind nicht erlaubt — Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden
— Urteil: “maschinell erstellte Schreiben ohne Unterschrift” sind ungültig!
Das gilt auch für Rechnungen im Online-Handel, was natürlich sehr arbeitssparend ist. Von den deutschen Verwaltungsorganen bekommen wir Bürger so manches Schreiben wo es vermerkt ist, dass so ein maschinell erstelltes Schreiben auch ohne Unterschrift gütig sein soll. Aber verschiedene Urteile zum Thema Unterschriften auf Schriftsätzen von Behörden und Ämtern zeigen, dass so ein Vermerk: “auch ohne Unterschrift sei ein Beischeid” gültig”, auf keiner Rechtsgrundlage beruhen kann, sondern sich darüber rechtswidrig hinwegsetzt wird, wie an einem Beispiel einer gewöhnlichen deutschen Stadt, die bestimmt keine Ausnahme hierbei darstellt zu sehen ist, wo so ein rechtswidriges Vorgang aktenkundig geworden ist.
Urteil: Eine Unterschrift unter einem Schreiben ist eine Wirksamkeitserfordernis!
Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil/Beschluss vom 27. 1. 2003 – 1 B 92. 02; OVG Schleswig
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40. 87 BVerwGE 81, 32,). Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Rechtsprechung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS OBG 1/ 98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 = NJW 2000, 2340), wonach bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist, gilt nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist, nicht aber für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/ 02 BFH/ NV 2002, 1597 und und von Albedyll in: Bader u. a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29). In diesem Fall ist vielmehr nach wie vor grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift erforderlich, die vor Fristablauf vorliegen muss.
Der hier angegebene Beschluss XII ZB 132/09 des BGH vom 09.06.2010 mit Seite 4 zur Urteilsbegründung bedeutet, dass eine Ausfertigung, die nicht vollständig wortwörtlich der Urschrift entspricht, eine gerichtliche Urkundenfälschung ist. Soweit durch Angabe eines auch unvollständigen Richternamens in der Ausfertigung damit beglaubigt wird, dass ein Richter unterschrieben hat, ist auch dass eine falsche Beglaubigung von Amts wegen, wenn tatsächlich nur eine Paraphe verwendet wurde.
Ein Bescheid ist eine Urkunde die einen Willen kundtut. Man muss also feststellen können, ob der umstrittene Bescheid überhaupt gewollt ist. Erklärungsbewusstsein und Erklärungswille bilden mit dem Geschäftswillen eine Einheit. Die „Grundsatznorm“ des § 133 BGB fordert demnach nicht nur die Erforschung des Geschäftswillens, sondern automatisch auch die Erforschung desjenigen Bewusstseins, das den Erklärenden bei seiner Willenskundgabe leitet. Das Erklärungsbewusstsein kann durch Erklärungsboten nicht transportiert werden.
§ 348 Strafgesetzbuch (Falschbeurkundung im Amt)
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentlichen Registern falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
D. Rechtskraftfähige Willenserklärung
Zur Vermeidung von rechtskraftfähigen Unterzeichnungen unter gerichtlichen und amtlichen Dokumenten in Deutschland.
Analog zu § 315 ZPO müssen Richter und alle anderen Amtspersonen Bescheide, Beschlüsse oder Urteile eigenhändig handschriftlich unterschreiben, ansonsten sind diese nichtig! (Sh. auch § 275 II StPO, § 117 VwGO). Darüber hinaus ist anzumerken, daß im Rechtsverkehr stets der ausgeschriebene Vor- u. Zuname zu verwenden ist!
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)! Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452) Bei einem Verstoß, einem an BRdvD-Gerichten nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf (eine Kladde) vor.
(Üb 12 vor § 300, BGH NJR 80. 1167, Karlsr. Fam. RZ 99, 452) Es setzt keine Notfrist in Lauf (BGH NJW 95,933) auch keinerlei andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluss auf Beschwerde. (Karlsr. Fam RZ 99, 452)
Zur Schriftform gehört grundsätzlich also die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Zwar hat der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist,— >> und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)
Beschluss XII ZB 132/09 des BGH vom 09.06.2010 mit Seite 4 zur Urteilsbegründung bedeutet, dass eine Ausfertigung, die nicht vollständig wortwörtlich der Urschrift entspricht, — weil seit 2012 dürfen sie Beschlüsse und Urteile in Ausfertigungen ohne Unterschrift versenden bzw zustellen, jedoch nicht den Ausfertigungsbemerk, das ist eine Note die in jeden Beschluss und Urteil geschrieben werden muss, das es identisch ist wie die Urschrift, und diese Note muss vom Richter und von ein / e ECHTE Urkundesbeamte / in unterschrieben sein.
BGH-Urteil zu Kürzel i.A u. i.V u. erforderliche Unterschrift Briefpost
Das Kürzel „i.A.“.
Das BGH urteilte: die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i.A.“ (im Auftrag, w.m.) gibt, im Gegensatz zur Unterzeichnung „i.V.“ (in Vertretung, w.m.) zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt.
(BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – VI ZB 81/05 – BGH, Urteil vom 31. März 2002 – II ZR 192/02 –
BGH, Urteil vom 5. November 1987 – V ZR 139/87)
„Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)
Ein Urteil, Beschluss, Haftbefehl oder auch Bußgeldbescheid, der dem Adressaten nicht mit Originalunterschrift vorgelegt wird, ist also auch für die Verwaltung nur ein nichtiger und damit nicht existierender Verwaltungsakt.
Haftbefehle dürfen nur im Strafrecht angewandt werden – das ist international so geregelt. Haftbefehle dürfen daher nicht zur Erzwingung von Geldeinnahmen angewandt werden. Das ergibt sich aus Art. 25 GG i.V. m. Art. 11 Internationaler Pakt vom 19.12.1966 für bürgerliche und politische Rechte von 1966 – BGBl. 1973 II S. 1533 – am 23. März in Kraft getreten, für die Bundesrepublik Deutschland trat der
Pakt mit Ausnahme des Art. 41 am 23 März 1976 – BGBl. 1976 II S. 1068, Art. 41 so dann am 28. März 1979 – BGBl. 1979 II S. 1218 in Kraft.
Willy Chevalier
Ich wünsche viel Erfolg beim lesen und Alles Gute.
Man merkt, dass es ihm nur ums Verbreiten seiner Lügen ging. Dass z.b. in Deutschland niemand eingesperrt wird, nur weil er Schulden hat, habe ich zu dem Zeitpunkt bereits mehrfach erklärt gehabt.
Oh ich sehe gerade, er hat jetzt sein FB-Konto auf privat gesetzt.
Von dem Typen wird man wohl leider noch so einiges hören, auch wenn es vermutlich aus dem Verborgenen heraus passieren wird.
Achja, ich wäre jetzt dafür, den Thread in den öffentlichen Bereich zu verschieben. Die Kunden von Willy ben Moussa ben Mohammed sollten herausfinden können, was der feine Herr so alles treibt und wem sie da vorhaben ihr Geld anzuvertrauen.