In dem zweiten Fall ging es nicht um Holocaust-Leugnung, sondern eine Verharmlosung der NS-Willkürherrschaft. In der Zusammenschau hat das BVerfG daher die Meinungsfreiheit gestärkt, indem herausgearbeitet wird,
- dass entgegen einem gelegentlich anzutreffenden Missverständnis eine unangenehme, unsymphatische oder anderweitig unerfreuliche Meinungsäußerung noch keine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung begründet, sondern der verständliche Wunsch, die rechten Spinner zu bremsen, nicht mit den Mitteln des Strafrechts erreicht werden kann.
- das Treiben von Oma Hetz hingegen auf eine Störung des öffentlichen Friedens gerichtet ist und sie aus diesem Grunde, und nicht wegen ihrer "Meinung" einsitzt. Zutreffend wird erkannt: "Die Überschreitung der Friedlichkeit liegt hier darin, dass die Leugnung als das Bestreiten des allgemein bekannten unter dem Nationalsozialismus verübten Völkermords vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte nur so verstanden werden kann, dass damit diese Verbrechen durch Bemäntelung legitimiert und gebilligt werden".