Die von Jürgen Korthof mit großen Getöse erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden ist erwartungsgemäß schon an der Zulässigkeitshürde gescheitert:
Das „Verwaltungsgericht Minden“ führt in seiner Klageabweisung vom 25.05.2020 gegen die Verpflichtung zur Verwirklichung von Grundgesetz und Völkerrecht aus:
GEM. § 43 ABS. 1 VWGO KANN DURCH KLAGE DIE FESTSTELLUNG DES BESTEHENS ODER NICHTBESTEHENS EINES RECHTSVERHALTNISSES ODER DER NICHTIGKEIT EINES VERWALTUNGSAKTES BEGEHRT WERDEN, WENN DER KLÄGER EIN BERECHTIGTES INTERESSE AN DER BALDIGEN FESTSTELLUNG HAT. UNTER EINEM RECHTSVERHÄLTNIS IM SINNE VON § 43 ABS. 1 VWGO SIND DIE SICH AUS EINEM KONKRETEN SACHVERHALT AUFGRUND EINER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN NORM ERGEBENDEN RECHTLICHEN BEZIEHUNGEN FÜR DAS VERHALTNIS VON (NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN) PERSONEN UNTEREINANDER ODER ZU EINER SACHE ZU VERSTEHEN.
BVERWG, URTEIL VOM 23.08.2007 – 7 C 2.07 -, JURIS RN. 21
GEGENSTAND DER FESTSTELLUNGSKLAGE KANN NUR EIN KONKRETES RECHTSVERHÄLTNIS SEIN, D.H ES MUSS DIE ANWENDUNG EINER RECHTSNORM AUF EINEN BESTIMMTEN BEREITS ÜBERSCHAUBAREN SACHVERHALT STREITIG SEIN. DIE FESTSTELLUNGSKLAGE DIENT HINGEGEN NICHT DER KLÄRUNG ABSTRAKTER RECHTSFRAGEN AUF DER GRUNDIAGE EINES NUR ERDACHTEN ODER ALS MÖGLICH VORGESTELLTEN SACHVERHALTS.
BVERWG, URTEIL VOM 28.05.2014 – 6 A 1.13 -, JURIS RN. 21
DIESE VORAUSSETZUNGEN LIEGEN HIER NICHT VOR. DIE VON DER KLÄGERIN FORMULIERTEN ANTRÄGE LASSEN ALLESAMT KEIN KONKRETES RECHTSVERHÄLTNIS ERKENNEN, DAS EINER FESTSTELLUNG ZUGÄNGLICH WÄRE. VIELMEHR HANDELT ES SICH ERSICHTLICH UM ABSTRAKTE RECHTSFRAGEN.
Jürgen weiß, das hat Folgen:
Dies bedeutet, dass sich niemand auf die Bindung von Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht beziehen kann, da in der Denkwelt der hiesigen Richter das Grundgesetz nur als „Abstraktion“* existiert (d.h. die Umsetzung ist vom Konzept getrennt).
Diese Richter erkennen auch die gemäß Artikel 1 GG bestehende Verpflichtung auf die Grundrechte in Artikeln 2 – 19 und den grundrechtgleichen Artikel 20 GG nur als „induktiven Denkprozess“, mit welchem jeder Mensch als sowieso rechtskreisunterworfenes „Personenobjekt“ betrachtet wird.
Was auch immer das heißen mag
Deshalb:
Aufgrund der erneuten Bestätigung des VG Minden, dass dieses nicht im Rechtskreis des Grundgesetzes arbeitet und den Eid bewusst verletzt und herumlamentiert, die im Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm festgelegten Rechte seien nur abstrakte Theorie und nicht verwirklichungspflichtig, gibt das IFR eine dringende Empfehlung, nur in Fällen des Privatrechts sich zur juristischen Beurteilung an das VG Minden zu wenden.
Von der Befolgung dieser Empfehlung ist indes dringend abzuraten: Für "Privatrecht" sind Verwaltungsgerichte nämlich nicht zuständig.
Wer sich das antun will - die volle Schwurbeldröhnung (ich habe allerdings drei Anläufe gebraucht, um angesichts des sinn- und zusammenhanglosen Gebrabbels bis zum Ende durchzuhalten):
https://institutfuerrechtsicherheit.wordpress.com/2020/05/27/neues-zur-nicht-meldepflicht-nach-§-26-bmg-bundesmeldegesetz/