Autor Thema: VG München, Beschluss v. 02.03.2018 – M 7 S 17.3913  (Gelesen 1611 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Inzwischen haben die Bayerischen VGe ja richtig Routine im Umgang mit waffenbesitzenden Reichis entwickelt.

Und wieder ist die Welt um eine neue Ausrede reicher!

Man benötigte also unbedingt den "Gelben Schein" und hat bei dessen Beantragung vermerkt:

Zitat
„Staatsangehörigkeit Elsass Lothringen seit Geburt, erworben durch Abstammung“

In Anlage V wurde beim Vater unter dem Punkt 4.2 ebenfalls
Zitat
„Staatsangehörigkeit Elsass Lothringen seit Geburt, erworben durch Abstammung“
angegeben.

Man hätte angeben können "Ich besitze nur die deutsche Staatsangehörigkeit".

Hat man aber nicht.

Es kam wie es kommen mußte: Das LRA widerrief nicht nur den Kleinen Waffenschein, sondern auch die Waffenbesitzkarte.
Daraufhin widersprach Herr Reichsdepp und schrieb, er habe "im Internet" die Info gefunden, es sei bei Reisen nach China besser, zum Paß auch noch zusätzlich den Gelben Schein mitzuführen. "Der Chines' " wolle das so.   :rofl:

Das LRA befragte daraufhin die Polizei, die blieb jedoch bei ihrer Einschätzung, es handle sich um einen Reichi, erhielt den Widerruf aufrecht und jetzt steht unser Reichi völlig nackert da, falls der Ami kommt Oder der Ruß'. Oder sonstwer.

Und die Bodenrechte verfallen jetzt natürlich.

Das mit dem einstweiligen Rechtsschutz und der aufschiebenden Wirkung ging vor dem VG auch schief (klar, sind ja ungesetzliche Richter!), die endgültige Entscheidung wird vermutlich auch nicht anders aussehen.

Spoiler
Titel:
Waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung bei Reichsbürgerbewegung
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
Waffe § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b u. c, § 45 Abs. 2 S. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 2 S. 2
Schlagworte:
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Reichsbürgerbewegung, Widerruf einer Waffenbesitzkarte, Einzelfall
Fundstelle:
BeckRS 2018, 04702

Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.375,- € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 1. August 2017 erhobenen Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse, Kleiner Waffenschein Nr. … und Waffenbesitzkarte Nr. …, sowie gegen die dazu ergangenen Folgemaßnahmen mit Bescheid des Landratsamtes Weilheim-Schongau (im Folgenden: Landratsamt) vom 25. Juli 2017.

2
Der Antragsteller stellte am 14. November 2015 beim Landratsamt einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Unter dem Punkt Nr. 3 „Angaben zum Erwerb meiner deutschen Staatsangehörigkeit“ gab der Antragsteller bei Punkt 3.8 „Sonstiges“ an: „Geburt (Abstammung) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG (Stand 22.07.1913)“. Bei den Angaben zur Staatsangehörigkeit wurde der Punkt 4.1 („ich besitze nur die deutsche Staatsangehörigkeit“) nicht angekreuzt. Stattdessen wurde der Punkt 4.2 („ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten“) angekreuzt und dort „Staatsangehörigkeit Elsass Lothringen seit Geburt erworben durch Abstammung“ vermerkt. In Anlage V wurde beim Vater unter dem Punkt 4.2 ebenfalls „Staatsangehörigkeit Elsass Lothringen seit Geburt erworben durch Abstammung“ angegeben. Bei Großvater und Urgroßvater wurde in Anlage V unter Punkt 4.2 jeweils „Staatsangehörigkeit Deutsches Reich/(Elsass Lothringen) seit Geburt erworben durch Abstammung“ vermerkt.

3
Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 forderte das Landratsamt einen Ermittlungsbericht über den Verdacht, der Antragsteller sei Mitglied der sog. „Reichsbürgerbewegung“ beim Polizeipräsidium Oberbayern Süd an, welcher mit Schreiben vom 20. Juni 2017 übersandt wurde. Darin wurde mitgeteilt, dass nach polizeilicher Einschätzung beim Antragsteller eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung erkennbar sei. Diese Einschätzung wurde gestützt auf die Angaben im Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit sowie auf Ziffer 2 des IMS IE4-2132-4-14 vom 29. Dezember 2016 („Typische Verhaltensweisen von sog. Reichsbürgern“).

4
Das Landratsamt teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni 2017 mit, dass es beabsichtige den Kleinen Waffenschein Nr. … sowie die Waffenbesitzkarte Nr. … zu widerrufen und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Juli 2017.

5
Der Antragsteller brachte daraufhin mit Schreiben vom 3. Juli 2017 vor, dass er die vom Landratsamt aufgeführte Besorgnis und den damit verbundenen Vorwurf entschieden zurückweise. Es sei korrekt, dass er den „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ gestellt habe. Dieser sei jedoch ausschließlich anlässlich eines geplanten Auslandsaufenthalts in China beantragt worden, da er bereits bei einer im Jahr 2012 getätigten Chinareise wegen eines defekten Passes mitgeteilt bekommen habe, dass chinesische Behörden einen solchen Nachweis im dortigen Rechtsverkehr wünschen und anerkennen würden. Er distanziere sich strikt „von jeglicher Zugehörigkeit, Gruppierungen, Organisationen oder Ideologien wie „Reichsbürgerbewegungen“ etc.“. Er möchte damit auch nicht in Verbindung gebracht werden. Mit dem Antrag vom Bundesverwaltungsamt – BVA – sei nicht beabsichtigt gewesen eine andere oder eine weitere Staatsangehörigkeit zu beantragen oder nachzuweisen, sondern es sollte damit lediglich die vermutete „Staatsangehörigkeit der Vorfahren“, wie sie in Anlage V unter Punkt 1 gefordert werde zum Ausdruck gebracht werden. Das BVA biete hierzu keine Ausfüllhilfen an, wodurch man sich im Internet die Ausfüllvorschläge zur Orientierung zu Nutze mache, was zu Fehlern führen könne. Da er sich als gesetzestreuer Bürger ausschließlich gesetzeskonform an geltende Gesetze, die gültige Rechtsordnung und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland halte und diese weder ablehne noch missachte und somit keine verfassungsfeindlichen Handlungen oder Ideologien verfolge, seien die genannten Annahmen völlig unbegründet und ungerechtfertigt.

6
Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 teilte das Polizeipräsidium Oberbayern Süd mit, dass die Einlassung des Antragstellers vom 20. Juni 2017 inhaltlich nicht geeignet sei seine Bewertung zu entkräften. Der Inhalt des Schreibens sei „überdacht“ und nach pflichtgemäßem Ermessen überprüft worden. Im Ergebnis werde an der Einschätzung der Zugehörigkeit des Antragstellers zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung festgehalten. Es liege keine glaubhafte und nachdrückliche Bekundung zur Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürger“ seitens des Antragstellers vor. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller die geplante Chinareise mit der Staatsangehörigkeit seiner Vorfahren in Verbindung bringe. Weiterhin verfüge der Antragsteller nicht mehr über einen gültigen Personalausweis, wohl aber über einen Reisepass, der in Verbindung mit einem Visum für einen Besuch in der Volksrepublik China, Macau und Hongkong berechtige. Auffällig sei zudem, dass der Antragsteller bei dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit den Punkt 2.3 „ich besitze/besaß einen deutschen Ausweis“ unausgefüllt gelassen habe. Ferner habe dieser für sich „Geburt und Abstammung gem. § 4 Abs. 1 RuStAG (Stand 22.07.1913) geltend gemacht und explizit angegeben, neben der deutschen Staatsangehörigkeit die „weitere Staatsangehörigkeit von Elsass Lothringen/Frankreich seit Geburt, erworben durch Abstammung“ zu besitzen. Das Feld 4.1 „ich besitze nur die deutsche Staatsangehörigkeit“ sei dagegen komplett unausgefüllt geblieben. Dadurch negiere der Antragsteller gezielt seine deutsche Staatsangehörigkeit. Für den Nachweis der Staatsangehörigkeit seiner Vorfahren hätte der Antragsteller keinen formellen Antrag auf Feststellung seiner (eigenen) Staatsangehörigkeit stellen müssen. Alles in allem habe die Begründung den Anschein, nicht oder nur schwer nachprüfbare Argumente dafür ins Feld zu führen, eine Antragstellung mit irritierenden Eintragungen plausibel und nicht widerlegbar erscheinen zu lassen. Die in dem Schreiben plakativ dargelegte Distanzierung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen werde nicht für hinreichend belegt gehalten, um den Vorhalt des Landratsamtes abschließend zu entkräften.

7
Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 widerrief das Landratsamt den Kleinen Waffenschein Nr. … und die Waffenbesitzkarte Nr. … (Nr. 1). Zugleich wurde angeordnet, dass der Antragsteller die in Nr. 1 genannten Waffen umgehend, spätestens binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen und dies unverzüglich dem Landratsamt nachzuweisen habe (Nr. 2). Außerdem wurde der Antragsteller verpflichtet den Kleinen Waffenschein Nr. … sowie die Waffenbesitzkarte … umgehend, spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der unter Nr. 2 genannten Frist wurde die Sicherstellung der in Nr. 1 genannten Waffen angeordnet (Nr. 4). Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der in Nr. 3 genannten Frist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 € je Erlaubnisdokument angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug der Nr. 2 bis 5 wurde angeordnet (Nr. 6). Es wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 104,11 € festgesetzt (Nr. 7).

8
Als Begründung wurde angeführt, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen seien, da der Antragsteller die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG nicht mehr besitze. Auf Grund der Einschätzung des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd in seinem Ermittlungsbericht müsse das Landratsamt davon ausgehen, dass der Antragsteller der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung zugehörig sei. Hierdurch sei seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG in Frage gestellt worden. Die in dem Schreiben vom 3. Juli 2017 dargelegte Distanzierung sei nicht glaubhaft und nachdrücklich. Es sei daher weiterhin davon auszugehen, dass der Antragsteller der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sei. Die Verpflichtung zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die der Verpflichtung zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung der Sicherstellung der Waffen und Munition wurde auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt, die Zwangsgeldandrohung auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG. Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sei erforderlich, da der Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen in der Hand einer Person, die den strengen Anforderungen des Waffengesetzes nicht genügt, eine ständige Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 25. Juli 2017 Bezug genommen.

9
Gegen diesen Bescheid hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 1. August 2017 Klage erhoben und zugleich mit Schriftsatz vom selben Tag Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

10
Der Bevollmächtigte des Antragstellers trägt vor, dass der Pass des Antragstellers im Jahr 2012 im Rahmen einer privaten Reise nach China beschädigt worden sei. Der Reiseleiter habe dem Antragsteller damals empfohlen, für den Fall, dass dieser noch einmal nach China reisen müsse, zusätzlich einen Staatsangehörigkeitsnachweis mit sich zu führen. Der Antragsteller habe zum Ausfüllen des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit eine Anleitung aus dem Internet heruntergeladen, ohne zu wissen, dass es sich hier möglicherweise um eine gefälschte Anleitung handle. Das Landratsamt habe das so ausgefüllte Formular akzeptiert und den Staatsangehörigkeitsnachweis ausgestellt. Der Bescheid vom 25. Juli 2017 verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Sofortvollzug sei ein krasser Verstoß gegen das Übermaßverbot. Insbesondere fehle es an einer ordnungsgemäßen Begründung des Sofortvollzugs. Auch fehle es an einer besonderen Eilbedürftigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Außerdem habe die Behörde in keiner Weise ermittelt, ob es weitere Tatsachen, Umstände oder Verhältnisse gebe, die den Antragsteller in die Nähe der „Reichsbürgerbewegung“ stellen würden. Die Einordnung in die „Reichsbürgerbewegung“ sei fehlerhaft. So fehle es bereits an einer nachvollziehbaren Definition, was die „Reichsbürgerbewegung“ sei. Weiterhin leide der Bescheid an einem doppelten Kausalitätsdefizit. So sei das Anfordern eines Staatsangehörigkeitsnachweises keineswegs ein zwingender Beweis dafür, dass der Antragsteller einen Kontakt oder eine Verbindung zur „Reichsbürgerbewegung“ habe. Die Behörde habe im Fall des Antragstellers lediglich aufgrund des Antrags auf Ausstellung einer erlaubten Urkunde willkürliche Schlussfolgerungen gezogen und versucht hieraus Tatsachen zu konstruieren. Es handle sich um eine durch nichts begründete Verdachtsvermutung. Selbst wenn der Antragsteller eine ablehnende Haltung zum derzeitigen Staatsgebilde hätte, sei der Schluss, er werde waffenrechtlich unzulässige Handlungen vornehmen, völlig willkürlich. Schließlich sei  Art. 5 Grundgesetz – GG – zu beachten.

11
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO wieder herzustellen.

12
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren M 7 K 17.3603 abzulehnen.

13
Der Antragsgegner trägt vor, dass die Zugehörigkeit des Antragstellers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ daraus geschlossen werde, dass der Antragsteller am 14. November 2015 einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit mit für „Reichsbürger“ typischen Maßgaben gestellt habe. Einen Staatsangehörigkeitsausweis unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) nach dem Stand von 1913 zu beantragen, sei typisch für „Reichsbürger“. Ferner habe der Antragsteller als weitere eigene Staatsangehörigkeit Elsass Lothringen angegeben, obwohl er in der Bundesrepublik Deutschland geboren worden sei. Ferner sei das Feld „ich besitze nur die deutsche Staatsangehörigkeit“ komplett unausgefüllt geblieben, ebenso wie das Feld „ich besitze/besaß einen deutschen Ausweis“. Der Antragsteller habe dadurch die Nichtakzeptanz der Bundesrepublik Deutschland als Staat im Gegensatz zum Deutschen Kaiserreich und diesem zugehörigen deutschen Staaten damit deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Antragsteller habe sich hinreichend als „Reichsbürger“ oder „Reichsbürgern“ nahe stehend zu erkennen gegeben. Anhängern der „Reichsbürgerbewegung“ werde die waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen. Der Antragsteller sei daher unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Der Forderung nach einem offensiven Auftreten gegenüber der Polizei oder Behörden, das deren Legitimation in Abrede stelle, sei nicht zu folgen. Die Vorbehalte gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers würden nicht entscheidend dadurch entkräftet, dass dieser versucht habe, eine Erklärung für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises zu liefern und er sich im Verwaltungsverfahren von den „Reichsbürgern“ distanziert habe. Dieses Verhalten scheine, nachdem der Antragsteller erst zu diesem Zeitpunkt mit Konsequenzen aus seinem Auftreten als „Reichsbürger“ oder wie ein „Reichsbürger“ konfrontiert worden sei, reinen Zweckmäßigkeitserwägungen geschuldet zu sein. Im Übrigen sei der Antragsteller eine Erklärung für seine Bezugnahme auf das RuStAG von 1913 ebenso schuldig geblieben wie eine Erläuterung dazu, warum eigene und existierende Passdokumente genau wie die existierende deutsche Staatsangehörigkeit „unterschlagen“ worden seien. Der Antragsteller habe keine glaubhafte Verbindung zwischen einer denkbaren Vorsorge bei Passverlusten im Ausland zu einem solcherart gestellten Antrag darstellen können. Anknüpfungstatsache i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei, dass der Antragsteller für sich die Gültigkeit der bundes- und landesgesetzlichen Regelungen in Abrede stelle und demzufolge die Gefahr bestehe, er werde „sein Recht“, das eben gerade nicht mit der geltenden Rechtsordnung übereinstimme, auch durchsetzen. Hilfsweise sei als zusätzliche Tatsache auch auf die Gruppenzugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ als solcher abzustellen. Das gruppentypische Verhalten bestehe in der gemeinsamen Ablehnung der geltenden Rechtsordnung und Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Jedenfalls überwiege auch bei offenen Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache das Vollzugsinteresse.

14
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte in dem Verfahren M 7 K 17.3603 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.
15
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

16
Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – objektiv dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO begehrt. Denn der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Im Übrigen ist auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft.

17
Der Antrag ist jedoch unbegründet.

18
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Maßgeblich hierfür ist eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts über das kraft Gesetz bestehende Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache anhand einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Ergibt diese, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ergibt diese, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der an schwerwiegenden Mängel leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde, von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

19
Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache angenommen werden kann. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Der Widerruf ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20
Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist rechtmäßig.

21
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend der Kleine Waffenschein Nr. … nach § 10 Abs. 4 WaffG und die Waffenbesitzkarte Nr. … nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

22
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die, gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare, Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt es eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14).

23
Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig. Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185). Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.).)

24
Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, rechtfertigen im Fall des Antragstellers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers legen nahe, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist bzw. er sich deren Ideologie bindend zu eigen gemacht hat. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – unter anderem den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 21 CS 17.2029 – juris Rn. 16). Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter ursprünglicher Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913, hat der Antragsteller eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern dass er ideologische, für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. So ging es dem Antragsteller darum eine Dokumentation zu erhalten, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hat. Insbesondere ergeben sich aus den Einlassungen des Antragstellers im Anhörungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, weshalb der Antragsteller auf den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Rechtssinn und damit auf den Staatsangehörigkeitsausweis angewiesen wäre. Denn soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er sei im Rahmen einer privaten China-Reise darauf aufmerksam geworden, dass ein Staatsangehörigkeitsausweis von den chinesischen Behörden im dortigen Rechtsverkehr gewünscht und anerkannt werde, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Der Staatsangehörigkeitsausweis ist kein Identitätsnachweis im Sinne eines Identitätsdokuments (Reisepass, Personalausweis usw.). Er kann deshalb nicht für Reisen oder als Ausweisersatz verwendet werden, sondern dient ausschließlich dem zweifelsfreien Nachweis des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. § 30 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StaG). Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit der Staatsangehörigkeitsausweis dem Antragsteller, der zumindest im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, bei Reisen, insbesondere auch bei Reisen nach China, von Nutzen ist. Insbesondere der pauschale Hinweis, dass der Staatsangehörigkeitsnachweis von chinesischen Behörden im dortigen Rechtsverkehr gewünscht und anerkannt werde, verfängt nicht. Daraus geht nicht hervor, dass der Antragsteller in einer konkreten Situation auf den Staatsangehörigkeitsausweis zum Nachweis seiner deutschen Staatsangehörigkeit angewiesen ist. Des Weiteren spricht dafür, dass der Antragsteller mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises eine für die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Zielsetzung verfolgt hat, dass er in seinem Antrag sowohl als weitere eigene als auch als weitere Staatsangehörigkeit seines Vaters die von Elsass Lothringen sowie als weitere Staatsangehörigkeit seines Großvaters und Urgroßvaters „Deutsches Reich/(Elsass Lothringen)“ angeführt hat. Hierdurch hat der Antragsteller eine für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht (vgl. zu „Königreich Bayern“ BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332 – juris Rn. 15). Denn Reichsbürger leugnen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und berufen sich hierzu auf „das historische Deutsche Reich“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes, S. 92). Dies lässt darauf schließen, dass der Antragsteller sich damit nicht als zur Bundesrepublik Deutschland angehörig ansieht bzw. deren Existenz verneint.

25
Schließlich vermag auch der Hinweis des Bevollmächtigten des Antragstellers, dass die nach Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungsfreiheit nicht auf dem Umweg über die vorgeschobene Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit ausgehebelt werden dürfe, keine andere Beurteilung zu begründen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Die Bürger sind dabei rechtlich nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG, B.v. 24.3.2001 – 1 BvQ 13/01 – juris Rn. 24). Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Selbst eine radikale Infragestellung der geltenden Ordnung fällt nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus (vgl. BVerfG, B. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – juris Rn. 49). Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze jedoch unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – juris Rn. 21 f.).

26
Darüber hinaus unterscheidet sich die Interessenabwägung in Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung von derjenigen, in denen eine behördliche Anordnung stattfindet. Denn während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich jedoch bereits der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzlichen Grundentscheidung abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BVR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 21 CS 17.2029 – juris Rn. 20). Der Antragsteller hat jedoch insoweit keine überzeugenden Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Umstände hingewiesen hätten. Vielmehr dient der verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Kleinen Waffenscheins dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen, mithin dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung.

27
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hinsichtlich der Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen und Munition in Nr. 2 sowie hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Nr. 3 als auch hinsichtlich der Anordnung der Sicherstellung in Nr. 4 des Bescheids vom 25. Juli 2017 ist ebenfalls unbegründet. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist jeweils formell rechtmäßig und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

28
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, da sie insbesondere ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet wurde. An die Begründung sind dabei nämlich keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde im konkreten Fall mit der Zuordnung des Antragstellers zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ sowie der daraus resultierenden Unzuverlässigkeit des Antragstellers und dem besonderen Schutzbedürfnis im Bereich des Waffenrechts bei festgestellter Unzuverlässigkeit gegenüber der Gemeinschaft begründet. Diese Begründung genügt den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes handelt.

29
Weiterhin überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Dies folgt daraus, dass sich sowohl die Verpflichtung zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse als auch die Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen und Munition im Rahmen der bei § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmenden originären Interessenabwägung des Gerichts anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache als rechtmäßig erweisen.

30
Die Anordnung der Unbrauchbarmachung oder Überlassung der in der Waffenbesitzkarte Nr. … eingetragenen Waffen und Munition an einen Berechtigten beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Diese ist auch rechtmäßig, da entsprechend den obigen Ausführungen die Waffenbesitzkarte rechtmäßig widerrufen wurde. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Gegen die Angemessenheit der hierfür gesetzten Fristen bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Anordnung der Sicherstellung wurde zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt.

31
Auch im Hinblick auf die weiteren Verfügungen des Bescheids vom 25. Juli 2017 bestehen keine rechtlichen Bedenken.

32
Des Weiteren ist im Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, selbst wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, auf Grund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, welches das Aussetzungsinteresse überwiegt. Dieses besteht vorliegend in dem besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr. Durch die Folgeentscheidungen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG wird gerade sichergestellt, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17). Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21). Vorliegend ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das sofortige Vollzugsinteresse überwiegt.

33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

34
Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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Offline echt?

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Re: VG München, Beschluss v. 02.03.2018 – M 7 S 17.3913
« Antwort #1 am: 11. April 2018, 09:04:33 »
Jetzt weiß ich endlich, warum das Teil "Gelber Schein" heißt.
Ich bremse nicht für Nazis!
 
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Offline kairo

Re: VG München, Beschluss v. 02.03.2018 – M 7 S 17.3913
« Antwort #2 am: 11. April 2018, 10:25:02 »
Ich war schon zweimal in China und habe festgestellt, dass Pass und Visum völlig ausreichend sind. Kein Mensch hat mich nach einem besonderen Nachweis meiner Staatsangehörigkeit gefragt. (Überrascht das jemanden?) Wenn der Reisepass 2012 beschädigt war, hatte er ja genug Zeit, den Fehler beheben oder sich einen neuen ausstellen zu lassen. Wie das Gericht völlig richtig feststellt, kann der "Gelbe Schein" kein Ersatzdokument zum Nachweis der Identität sein.

Lustig ist, dass er sich auf eine Staatsangehörigkeit "Elsass-Lothringen" beruft. Wieso lässt er sich keinen französischen Pass ausstellen?

Ich weiß nicht, wie Leute mit dieser Staatsangehörigkeit zwischen 1920 (Inkrafttreten des Versailler Vertrags, Elsass-Lothringen war kein Teil Deutschlands mehr) und 1934 (Wegfall der Länder-Staatsangehörigkeiten) behandelt wurden. Hatten sie pro forma immer noch die Staatsangehörigkeit eines Landes, das es gar nicht mehr gab und das auf jeden Fall nicht mehr zu Deutschland gehörte? Oder waren sie dann umittelbare Reichsangehörige?
 
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Re: VG München, Beschluss v. 02.03.2018 – M 7 S 17.3913
« Antwort #3 am: 11. April 2018, 10:42:56 »
Kommen die Richter da eigentlich ins Grinsen, wenn sie sowas lesen?

Bisher hatten wir:

- "Den Gelben Schein brauchte ich zum Immoblilienerwerb in Kananda. Stand im Internet!"
- "Ich kann gar kein Reichsbürger ein, weil ich seit 20 Jahren in der CSU bin, außerdem im Katholischen Männerverein (von Tuntenhausen) und in 2 (!) Trachtenvereinen!"
- "Im Internet hab ich gelesen, der Chines' will das so!"
- "Auch nach Ablauf meiner Dienstpflicht halte ich an meiner soldatischen Pflicht fest!"
- "Als nachgewiesene deutsche Staatsangehörige nach RuStAG § 4 Abs. 1, EStA-Register-Nr. 3603414 wird die uneingeschränkte Kündigung aller Knebel- und invisiblen Verträge, die mit dem Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, und/oder durch diesen begründet waren, ex tunc erklärt und nunc pro tunc, ausgesprochen“
- "Subalterne Polizeibeamte dürfen den Vorwurf der Reichsbürgerschaft gar nicht erheben! Der Vorgang ist illegal, da Behördendaten an Polizeistellen nur ausgegeben werden dürfen, wenn zumindest eine Ordnungswidrigkeit vorliegt!"

Fast schon langweilig:
"Das OWiG ist nämlich 2007 aufgehoben worden und die "BRD-GmbH" darf gar keine Gelder eintreiben!"

Man darf gespannt sein, was noch so kommt!   :facepalm:
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Re: VG München, Beschluss v. 02.03.2018 – M 7 S 17.3913
« Antwort #4 am: 16. April 2018, 20:30:18 »
Ich war schon zweimal in China und habe festgestellt, dass Pass und Visum völlig ausreichend sind. Kein Mensch hat mich nach einem besonderen Nachweis meiner Staatsangehörigkeit gefragt. (Überrascht das jemanden?) Wenn der Reisepass 2012 beschädigt war, hatte er ja genug Zeit, den Fehler beheben oder sich einen neuen ausstellen zu lassen. Wie das Gericht völlig richtig feststellt, kann der "Gelbe Schein" kein Ersatzdokument zum Nachweis der Identität sein.
Ja das reicht normalerweise völlig aus, bin da beruflich auch öfter mal. Ich frag mich aber was die chinesische Polizei macht wenn dort wirklich mal jemand aufkreuzt und mit einem gelben Papierdings mit ausschließliche deutscher Schrift und vor allem ohne Visumsseiten wedelt. So wie ich die bisher kennen gelernt habe wird da erst hektisch rumgerannt und dann durchgegriffen. Aber wenn man seine Ausweise aus Verchippungsparanoia in der Mikrowelle grillt, Ecken abschneidet oder wild draufkritzelt und dann der RFID Leser und die Bildverarbeitung im behördlichen Rechner nichts findet kann ich schon verstehen weshalb er 2012 Probleme mit den Behörden bekam.
Aber Reichsbürgerlogik ist halt etwa spezieller.
 
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Offline Anmaron

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Re: VG München, Beschluss v. 02.03.2018 – M 7 S 17.3913
« Antwort #5 am: 16. April 2018, 21:41:57 »
Die chinesischen Behörden fackeln nicht so lange wie die deutschen, wenn sie nicht bekommen, was sie wollen. Ich kenn mich in der aktuellen Situation nicht aus, kann mir aber nicht denken, dass sie plötzlich nachsichtig und lässig geworden sind. Wenn sie Papiere sehen wollen, hat man sie vorzuzeigen und wenn man das nicht kann, dann muss man eben mitkommen. Das sollte man meiden. Einmal Gelber Schein vorzeigen, wenn das denen nicht reicht, dann muss der Pass her. Anders sollte es niemand versuchen.
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Offline kairo

Re: VG München, Beschluss v. 02.03.2018 – M 7 S 17.3913
« Antwort #6 am: 16. April 2018, 21:55:00 »
Ich frag mich aber was die chinesische Polizei macht wenn dort wirklich mal jemand aufkreuzt und mit einem gelben Papierdings mit ausschließliche deutscher Schrift und vor allem ohne Visumsseiten wedelt.

Gar nichts macht sie. Ohne Pass mit gültigem Visum kommst du nämlich gar nicht rein ins Reich der Mitte und kannst daher auch keine Polizisten in den Wahnsinn treiben.
 
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Offline hair mess

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Re: VG München, Beschluss v. 02.03.2018 – M 7 S 17.3913
« Antwort #7 am: 17. April 2018, 12:10:05 »
Wo anders, so hörte ich, ist es gar nicht so üblich, dass sich Polizisten in den Wahnsinn treiben lassen.
Wo anders, so hörte ich, sei es dagegen üblicher, dass Polizisten Leute in den Wahnsinn treiben. Lassen wir uns nicht durch unsere Sitten weich machen.
Weich machen tun die Sitten der Polizisten wo anders schon. Schön ist das nicht.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.