Autor Thema: VG München, Beschluss v. 22.05.2018 – M 7 S 18.878  (Gelesen 1257 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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WBK und Waffen sind weg!
Man hat also den Gelben Schein beantragt. Aber nicht nur.
Die Frau ist im Königreich Preußen geboren und man selbst besitzt neben der deutschen Staatsbürgerschat noch „Kgr. Bayern, RuStAG 1913 4.1“.
"Landratsamt G.-P." heißt ja wohl Garmisch-Partenkirchen.

Dem Gerichtsvollzieher gegenüber hat man erklärt, daß die Rundfunkgebühren illegal sind und man den GV ins Schuldbuch eintragen werde, wenn er die Beitreibung weiterbetreibe.

Zitat
„Ich verweise (…) darauf, dass ich nicht dem Handelsrecht der B. D. GmbH unterliege, sondern als deutscher Staatsangehöriger nach RuStAG 1913 im Rechtskreis vor 1914 angehöre. Sollten weitere unrechtmäßige Handlungen von Seiten des Gerichts (…) erfolgen, werde ich die zuständigen Militärbehörden informieren und auf den Bruch der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verweisen“

Zitat
Der Antragsteller befinde sich, glaube man seiner Einlassung, noch immer im Kriegszustand und sei seiner Vorstellung nach „Gefangener in einem besetzten Deutschland“.

Aber deshalb ist man doch kein Reichsdepp?  Wer kommt auf solche Gedanken?   :scratch:

Zitat
Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 erklärte der Antragsteller, dass er trotz intensiver Suche keine einheitliche Definition gefunden habe, was die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ sei. Die einzig historisch verbürgte Definition sei das Reichsbürgergesetz von Hitler. Hiervon distanziere er sich auf das Entschiedenste.


Es geht zwar nur um aufschiebende Wirkung, aber da die abgelehnt wurde, kann man sich ausrechnen, daß WBK und Waffen endgültig furt sind.

Mir tun nur die Richter leid, die jedesmal solch langen Urteilstexte schreiben müssen.

Spoiler
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 7. September 2017 erhobenen Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte Nr. …) sowie gegen die hierzu ergangenen Folgemaßnahmen mit Bescheid vom 10. August 2017.
2
Der Antragsteller stellte am 10. Juli 2016 beim Landratsamt G.-P. (im Folgenden: Landratsamt) einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). Unter Punkt 1.5 (Geburtsstaat) sowie unter Punkt 1.11 (Wohnsitzstaat) gab er jeweils „Kgr. Bayern“ an. Zudem vermerkte er unter Punkt 1.9 (Ehe/Lebenspartnerschaft) „Kgr. Preußen“ sowie zweimal „Kgr. Bayern“. Außerdem gab der Antragsteller unter Punkt 4.2 (ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten) an: „Kgr. Bayern, RuStAG 1913 4.1“. Den Punkt 4.1 (Ich besitze nur die deutsche Staatsangehörigkeit) ließ er unausgefüllt. In Anlage V vermerkte er unter Punkt Nr. 5 (Aufenthaltszeiten des Vorfahren) unter der Rubrik „Staat“ ebenfalls „Kgr. Bayern“.
3
Mit Schreiben vom 4. April 2017 teilte das Polizeipräsidium ... Süd dem Landratsamt mit, dass beim Antragsteller unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Definition „Reichsbürger“ nach polizeilicher Einschätzung eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung eindeutig erkennbar sei. Als Begründung wurde neben der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises am 10. Juli 2016 angeführt, dass das Amtsgericht G.-P. am 20. März 2017 mitgeteilt habe, dass der Antragsteller gegenüber Gerichtsvollziehern des Amtsgerichts „für Reichsbürger typische Eingaben, Schreiben und Angaben“ gemacht habe. Er habe pauschal die Gerichtsvollzieher in Frage gestellt und sein Handeln mit einer „NGO“ (Non-Government-Organisation bzw. Nichtregierungsorganisation) begründet. Ferner habe das Landgericht München II am 20. März 2017 berichtet, dass der Antragsteller sich gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wehre. Er habe sich geweigert Rundfunkgebühren zu bezahlen und dies mit den Worten „Ich verweise (…) darauf, dass ich nicht dem Handelsrecht der B. D. GmbH unterliege, sondern als deutscher Staatsangehöriger nach RuStAG 1913 im Rechtskreis vor 1914 angehöre. Sollten weitere unrechtmäßige Handlungen von Seiten des Gerichts (…) erfolgen, werde ich die zuständigen Militärbehörden informieren und auf den Bruch der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verweisen“ begründet. Der Antragsteller befinde sich, glaube man seiner Einlassung, noch immer im Kriegszustand und sei seiner Vorstellung nach „Gefangener in einem besetzten Deutschland“. Seiner Diktion zufolge lebe der Antragsteller in einem Zustand der „handelsrechtlichen Selbstverwaltung“, einem definierten Unterfall der sog. „Reichsbürgerideologie“. Sein Weltbild sei, sein Verhalten zu Grunde gelegt, geprägt vom abstrusen Weltbild der Existenz „natürlicher Personen“, die heute in einem handelsrechtlichen Konstrukt verhaftet seien. Hoheitliches Handeln bedürfe der besonderen Legitimation, letztlich der Haager Landkriegsordnung, und sei besonders nachzuweisen. Der Antragsteller zeige durch seine Einlassungen, dass er sich offensichtlich völlig dem sog. „Reichsbürgergedanken“ ergeben habe. Staatliche Regelungen und Gesetze würden nur insofern Relevanz entfalten, solange sie für ihn begünstigend oder neutral seien. Seine Argumentationslinie sei geprägt von querulatorischen Elementen.
4
Mit Anhörungsschreiben vom 10. Mai 2017 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass es beabsichtige die Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c Waffengesetz – WaffG – zu widerrufen, da bei ihm eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung eindeutig erkennbar sei. Als Anhänger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ sei der Antragsteller als waffenrechtlich unzuverlässig zu qualifizieren.
5
Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 erklärte der Antragsteller, dass er trotz intensiver Suche keine einheitliche Definition gefunden habe, was die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ sei. Die einzig historisch verbürgte Definition sei das Reichsbürgergesetz von Hitler. Hiervon distanziere er sich auf das Entschiedenste. Er sei überzeugter Anhänger des Grundgesetzes und bestehe auf den Grundrechten, die ihm im Grundgesetz zugesichert würden: Der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und auf dem Recht gemäß Art. 116 Grundgesetz – GG –, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Er habe noch nie einen Staat geleugnet. Er habe einen Pass der EU/BRD, einen vom Landratsamt ausgestellten Führerschein und besitze die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung. Er habe im Laufe seines Lebens hunderte von tausenden DM/Euro an Steuern bezahlt und bezahle diese noch heute. Er empfinde es als Zumutung, dass er sich offensichtlich für seine Staatsangehörigkeit nun einer Gesinnungsschnüffelei nach Art des Dritten Reiches ausgesetzt sehe. Er sei 1947 geboren worden. Zu diesem Zeitpunkt habe es keine BRD gegeben. Nach Völkerrecht habe es damals nur das Deutsche Reich gegeben. Das Deutsche Reich von 1871 sei ein Staatenbund gewesen, dem auch das Königreich Bayern beigetreten sei. Das Deutsche Reich sei laut verschiedener Urteile des Bundesverfassungsgerichts bis heute nicht untergegangen. Er habe sich in seinem Antrag in Übereinstimmung mit dem geltenden Völkerrecht nicht auf das sog. Dritte Reich, sondern auf das noch existente, wenn auch handlungsunfähige Deutsche Reich vor dem 1. Weltkrieg und das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz – RuStAG – von 1913 beziehen wollen und daher als Geburtsstaat das Königreich Bayern angegeben. Das RuStAG von 1913 sei noch voll gültig. Es sei nach seiner Auffassung völlig richtig gewesen, das Königreich Bayern als Wohnsitz zum Zeitpunkt der Geburt anzugeben. Eines habe er sicher nicht gewollt: Die Staatsangehörigkeit zu Hitler-Deutschland! Er frage sich, wie er den Punkt 4.1 hätte ausfüllen sollen, da er doch noch gar nicht im Besitz der Deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sei. Bis zur Aushändigung des „gelben Scheins“ habe er überhaupt keine Staatsangehörigkeit gehabt, sondern sei de jure staatenlos gewesen. Nach Art. 116 GG sei Grundlage für die deutsche Staatsangehörigkeit das Deutsche Reich und nicht etwa die BRD. Denn die BRD sei nicht Deutschland. Auf der Webseite des Freistaats ... habe er gefunden, dass der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien. Dies habe ihn verblüfft. Auch habe er sich immer über die Staatsangehörigkeit „deutsch“ im Personalausweis gewundert, weil er wisse, dass dieser Begriff von Hitler eingeführt worden sei. Da er nicht staatenlos habe sein wollen, habe er dann eben den gelben Schein nach RuStAG beantragt und bekommen und sei somit nicht mehr staatenlos. Der Gerichtsvollzieher und das Amtsgericht hätten gegen das Grundgesetz und das Gerichtsverfassungsgesetz verstoßen. Im Jahr 2012 sei den Gerichtsvollziehern der Beamtenstatus entzogen worden. Das Rahmengesetz zur Gerichtsvollzieher-Ordnung sei noch nicht verabschiedet worden. Viele Gesetze seien fehlerhaft und unlogisch und hätten nach den Bereinigungsgesetzen durch die Alliierten keinen Geltungsbereich mehr, was nach dem Bundesverfassungsgericht zur Nichtigkeit führe. Weiterhin habe nicht er die Behauptung aufgestellt, dass die BRD bei der UNO als NGO gemeldet worden sei, sondern der jetzige Außenminister und Vizekanzler G* … Den Verweis auf seine deutsche Staatsangehörigkeit habe er nur deshalb gemacht, damit dem Gericht klar sei, dass er kein Staatenloser sei.
6
Mit E-Mail vom 12. Juni 2017 teilte das Polizeipräsidium ... Süd mit, dass es trotz der Stellungnahme des Antragstellers sein Votum vom 25. April 2017 uneingeschränkt aufrechterhalte. Der gesamte Argumentationsstrang des Antragstellers sei inhaltlich „Reichsbürger“-immanent. Anzeichen für einen Gesetzesirrtum bzw. eine Missinterpretation der einschlägigen Vorschriften seien nicht zu erkennen. Vielmehr beschäftige sich der Antragsteller nachdrücklich und eindeutig mit dem Staatsangehörigkeitsrecht der verschiedenen Epochen Deutschlands. Seine mit kurzen Worten postulierte Distanzierung wirke in diesem Zusammenhang plakativ und ziele hauptsächlich auf das Reichsbürgergesetz des sog. „Dritten Reiches unter Adolf Hitler“ und die Einforderung seiner Grundrechte, ohne allerdings auf die daraus erwachsenden Pflichten als Bundesbürger einzugehen, ab. Eine tabellarische Dragand-Drop Auflistung von aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten und Rechtsvorschriften reiche bei weitem nicht für eine glaubhafte und nachdrückliche Distanzierung aus. Das vom Antragsteller in seinem Schreiben gezeigte Verhalten werde als sinnwidrig, sinnverzerrend und querulatorisch erachtet. Die von ihm gezeigten Merkmale eines sog. „Reichsbürgers“ seien eindeutig.
7
Mit Bescheid vom 10. August 2017 widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarte Nr. … (Nr. 1) und verpflichtete den Antragsteller die in seinem Besitz befindliche Waffe und Munition innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen und dem Landratsamt hierüber einen Nachweis zu erbringen. Für den Fall, dass der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkomme, wurde die Sicherstellung der Waffe und Munition angeordnet (Nr. 2). Der Antragsteller wurde verpflichtet die Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Fall, dass der Verpflichtung in Nr. 3 nicht innerhalb der genannten Frist nachgekommen werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 € angedroht (Nr. 5). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zudem wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 69,11 € festgesetzt (Nr. 6).
8
Als Begründung wurde angeführt, dass eine Überprüfung des Antragstellers durch Verwaltungs- und Polizeibehörden erfolgt sei. Das Landratsamt sei aufgrund des geschilderten Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt, dass beim Antragsteller eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung gegeben sei. Die Waffenbesitzkarte sei daher nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, da der Antragsteller nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG besitze. Die Verpflichtung zu Überlassung bzw. dauerhaften Unbrauchbarmachung der Waffe und Munition werde auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte auf § 46 Abs. 1 WaffG gestützt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sei erforderlich, da nicht hingenommen werden könne, dass die Anordnungen zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnis sowie zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffe und Munition dem Antragsteller bis zum Abschluss eines evtl. Verwaltungsgerichtsverfahrens belassen werden. Die Androhung des Zwangsgeldes basiere auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG. Die Kostenentscheidung ergebe sich aus den einschlägigen Kostenvorschriften.
9
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 25. August 2017 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2018 hat der in der Zwischenzeit mandatierte Bevollmächtige des Antragstellers zudem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
10
Der Antragsteller selbst trägt vor, er habe sich als jetziger Teilrentner mit der Geschichte seiner Familie beschäftigt und sei hierbei auf das Thema „Staatsangehörigkeit“ gestoßen. Mit größtem Erstaunen habe er feststellen müssen, dass man bis 2016 allenfalls habe vermuten können, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Zum Nachweis müsse er laut Information durch offizielle Internetseiten verschiedenster Behörden einen sog. Staatsangehörigkeitsausweis besitzen, der unter aufgeklärten Mitbürgern als „gelber Schein“ bezeichnet werde. Da laut Wahlgesetz nur deutsche Staatsangehörige wählen dürften, habe er sich in Internet und Literatur schlau gemacht und dann die Urkunde zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit („gelber Schein nach Abstammung“) beantragt, um rechtmäßig an Wahlen teilnehmen zu können. Hierzu habe er den Antrag von der Webseite des Bundesverwaltungsamtes heruntergeladen, ausgedruckt und ausgefüllt. Der zuständige Sachbearbeiter habe ihm keine Hinweise gegeben, dass er etwas falsch ausgefüllt hätte. Da er nicht staatenlos habe sein wollen, habe er dann eben den gelben Schein nach RuStAG beantragt, bekommen, sei somit nicht mehr staatenlos und jetzt endlich de jure wahlberechtigt. Dabei müsse man zur Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit nach RuStAG von 1913 (nach Abstammung) die Staatsbezeichnung des Deutschen Reichs von vor 1918 einsetzen. Aus dem „Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954“ der UN habe er entnommen, dass Personalausweise und Reisepässe auch Staatenlosen, die in der BRD leben, ausgestellt werden müssten. Als indigener Deutscher habe er aber nicht staatenlos sein wollen, weshalb er den gelben Schein beantragt habe. Der gelbe Schein sei ganz klar geltendes Recht und dürfe seiner Ansicht nach keinesfalls dazu benutzt werden, um ihn der zweifelhaften Gruppierung der sog. „Reichsbürger“ zuzuordnen. Nach seinem Kenntnisstand sehe das „Ausländergesetz (AuslG-VwV)“ zweifelsfrei vor, dass jeder Bewohner der BRD, der seine Staatsangehörigkeit nicht mit einer Staatsangehörigkeitsurkunde nachweisen könne, wie ein Ausländer zu behandeln sei. Der Bescheid vom 10. August 2018 sei rechtswidrig und verletzte ihn in seinen Rechten. Auf ihn treffe keiner der Fälle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu. Die Benennung der Geburts- und Wohnorte im Antrag zur Staatsbürgerurkunde, Rechtsstreitigkeiten mit dem Bayerischen Rundfunk und dem Amtsgericht G.-P. würden wohl kaum die Vermutung zulassen, dass er sich waffenrechtlich fehlverhalte. Das Landratsamt habe keine kritischen Persönlichkeitsmerkmale festgestellt, die einen Entzug der Waffenbesitzkarte rechtfertigen würden. Die unbewiesene Vermutung, dass er angeblich der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei, reiche dazu nicht aus. Als eingeborener Deutscher könne man gleichzeitig Bundesbürger als auch Reichsbürger eben nach RuStAG von 1913 sein. Ergänzend hierzu trägt der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 16. April 2018 vor, dass die angegriffene Verfügung wiederholt Bezug auf bestehende Ministerialerlasse nehme, die der Verwaltung ihre Entscheidung vorschreiben würden. Von der Verwaltung sei keine eigene Entscheidung getroffen, sondern lediglich dem einschlägigen Erlass Folge geleistet worden. Es sei immer wieder festzustellen, dass das gesamte Verfahren vom Ergebnis her aufgezogen werde, wobei der einzige Zweck darin bestehe, den Bürger, der regelmäßig wie vorliegend ein tadelloses Leben aufzuweisen habe, zu entwaffnen. Es werde in den Bescheiden nicht von greifbaren Tatsachen ausgegangen, sondern abgestellt auf Meinungen und Mutmaßungen anderer Stellen. Es dürfe nicht übersehen werden, dass das gesamte „Reichsbürger-Unwesen“ ein Werkzeug der Verwaltung oder von Verfassungsschutzbehörden darstelle, die sich wiederum auf Publikationen linker Gruppen stützen, die sich die Definitionshoheit ohne rechtfertigenden oder fachlichen Grund anmaßen würden. Es sei in der Rechtsprechung wiederholt entschieden worden, dass derartige „Erkenntnisse vom Hörensagen“ anderer Stellen nicht geeignet seien, geeignete Tatsachen zu liefern, auf deren Grundlage eine tragfähige Prognose zum künftigen Verhalten erstellt werden könne. Es sei immer wieder das Verhalten der Verwaltungen anzutreffen, eine einzelne Verhaltensweise wie z.B. der vollkommen legale Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und ein entsprechender EStA-Eintrag als Indiz für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit heranzuziehen, um als „pars pro toto“ dem Betroffenen die gesamte diffuse Verhaltensskala der „Reichsbürger“ anzudichten, ohne jeden Beweis hierfür zu liefern, wobei nicht einmal ein Anscheinsbeweis für diese Ansichten streite. Dieses Vorgehen sei daher willkürlich und einzig und allein gewissen Ministerialerlassen geschuldet, die diese rechtswidrigen Verhaltensweisen anordnen würden. Solange der Gesetzgeber nicht in aller Deutlichkeit eine Legaldefinition für den Begriff der „Reichsbürger“ gebracht habe, sei dieser Begriff, von dessen beleidigendem Inhalt einmal abgesehen, eine reine Mutmaßung, die nicht die Qualität von „Tatsachen“ habe, die das Waffengesetz ausdrücklich fordere.
11
Der Antragsteller beantragt,

1.
    Die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage Ziff. 1 vom 20. November 2017 – M 7 K 17.4275 bezüglich der Ziffern I.2 und I.3 des Bescheids des Antragsgegners vom 10. August 2017 wird wiederhergestellt.
2.
    Für den Fall, dass im Bescheid des Antragsgegners vom 10. August 2017 Anordnungen nach § 45 Abs. 5 WaffG mit gesetzlichem Sofortvollzug enthalten sind, wird die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage Ziff. 1 angeordnet.

12
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hauptsacheverfahren abzulehnen.
13
Der Antragsgegner nimmt Bezug auf die Begründung des Bescheids vom 10. August 2017 sowie auf die Klageerwiderung in der Hauptsache vom 14. Dezember 2017. Darin trägt der Antragsgegner vor, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides klar als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen gewesen sei. Aus dem im Bescheid zusammengefassten und aus der Behördenakte ersichtlichen Tatsachen ergebe sich – in Würdigung aller Umstände insbesondere des konkreten Verhaltens des Antragstellers – eindeutig eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Der Antragsteller habe mit seinem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit mit einer Vielzahl an für „Reichsbürger“ typischen Maßgaben und der sich anschließenden nachdrücklichen Korrespondenz mit dem Landratsamt mehr als deutlich zu erkennen gegeben, dass er die Ideologie der „Reichsbürgerszene“ umfänglich verinnerlicht habe und diese auch Behörden gegenüber vehement vertrete. Ergänzend hierzu trägt der Antragsgegner vor, dass das öffentliche Vollzugsinteresse klar das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege.
14
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, auf die Akte im Verfahren M 7 K 17.4275 sowie auf die beigezogene Behördenakte.
II.
15
Der Antrag hat keinen Erfolg.
16
Der zulässige Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist insgesamt unbegründet.
17
Die Anträge des Antragstellers sind gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte (Nr. 1 des Bescheids) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO begehrt wird, da dieser gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffe und Anordnung der Sicherstellung (Nr. 2 des Bescheids) sowie hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte (Nr. 3 des Bescheids) ist auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Nr. 4 des Bescheides der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft.
18
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Maßgeblich hierfür ist eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts über das kraft Gesetz bestehende Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Waffenbesitzkarte und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache anhand einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Ergibt diese, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ergibt diese jedoch, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der an schwerwiegenden Mängel leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde, von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
19
Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache angenommen werden kann. Es bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte.
20
Der Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dürfte rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – vorliegend die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
22
Der Antragsteller ist unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Denn Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig, weil in diesem Fall Tatsachen die Annahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 – 21 CS 17.1964 – juris Rn. 13).
23
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach)
24
§ 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14).
25
Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 – 21 CS 17.1964 – juris Rn. 15 m.w.N.).
26
Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, dürften im Fall des Antragstellers die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen. Die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers begründen in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat.
27
Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).
28
Der Antragsteller stellte am 10. Juli 2016 einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) unter Hinweis auf – das seiner Auffassung nach weiterhin „noch voll gültige“ (vgl. Schreiben vom 24. Mai 2017) – RuStAG von 1913. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – unter anderem den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 21 CS 17.2029 – juris Rn. 16). Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913 sowie der mehrfachen Bezeichnung des Staatsangehörigkeitsausweises als „gelber Schein“, hat der Antragsteller nicht nur eine, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweise angewandt, sondern zugleich eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern darum, einen Nachweis dafür zu erhalten, dass er als „indigener Deutscher“ die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hat, um nicht als Staatenloser wie ein Ausländer behandelt zu werden. Dies stellt die Verfolgung eines ideologischen, für sog. „Reichsbürgerbewegung“ typischen Zieles dar. Darüber hinaus ist für den Staatsangehörigkeitsausweis im Übrigen auch keine anderweitige Erforderlichkeit ersichtlich. Insbesondere der Einwand des Antragstellers, dass er diesen beantragt habe, um rechtmäßig an Wahlen teilnehmen zu können vermag nicht zu überzeugen, zumal weder vorgetragen wurde noch ersichtlich ist, dass es diesbezüglich jemals zu einer Beeinträchtigung des Antragstellers gekommen wäre.
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Weiterhin hat der Antragsteller – ausweislich seiner Einlassungen mit Schreiben vom 24. Mai 2017 und 25. August 2017 – den Staatsangehörigkeitsnachweis unter Berufung auf das RuStAG von 1913 deswegen beantragt, da er 1947 geboren worden sei und es zu diesem Zeitpunkt die „BRD“ noch nicht gegeben habe, so dass er bis zur Aushändigung des „gelben Scheins“ überhaupt keine Staatsangehörigkeit gehabt habe und de jure staatenlos gewesen sei. Begründet hat der Antragsteller dies damit, dass das Deutsche Reich bis heute nicht untergegangen sei, sondern das Deutsche Reich vor dem 1. Weltkrieg fortbestehe. Das Deutsche Reich von 1871 sei ein Staatenbund gewesen, dem auch das Königreich Bayern beigetreten sei. In Übereinstimmung mit geltendem Völkerrecht sei daher das Königreich Bayern als Geburts- und Wohnsitzstaat anzugeben gewesen. Deshalb habe er als Geburts- und Wohnsitzstaat jeweils Königreich Bayern angegeben, sowie Königreich Bayern und Königreich Preußen in weiteren Punkten vermerkt. Auch hat er darin angegeben als weitere Staatsangehörigkeit die „Staatsangehörigkeit Kgr. Bayern, RuStAG 1913“ zu besitzen. Dies legt „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2018 – 21 CS 17.2310 – juris Rn. 19). Denn Reichsbürger leugnen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und berufen sich hierzu auf „das historische Deutsche Reich“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes, S. 92). Der Antragsteller hat hierdurch eine weitere für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht (vgl. zur Angabe „Königreich Bayern“ BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332 – juris Rn. 15).
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Schließlich hat der Antragsteller – in für Reichsbürger typischer Weise – zu erkennen gegeben, dass er das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehnt und Vertretern des Staates die Legitimation abspricht. Bei der sog. „Reichsbürgerbewegung“ ist häufig die Vorstellung anzutreffen, dass mit der Aufhebung von Art. 23 GG a.F. das Grundgesetz erloschen sei, da es über keinen definierten Geltungsbereich mehr verfüge (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 183). Aufgrund dessen bestreiten Reichsbürger z.B. die Berechtigung von Forderungen des Staates aus Steuer-, Bußgeld- und Verwaltungsverfahren (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Zudem handeln Personen, die Gesetze der Bundesrepublik als Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Polizisten oder in anderen Funktionen anwenden nach Vorstellung der sog. „Reichsbürgerbewegung“ aufgrund dessen nicht in verfassungsgemäßem Auftrag, sondern als Privatpersonen und damit rechtsunwirksam und rechtwidrig. Indem der Antragsteller in seiner Einlassung vom 24. Mai 2017 angibt, dass sowohl der Gerichtsvollzieher als auch das Amtsgericht G.-P. gegen das Grundgesetz und das Gerichtsverfassungsgesetz verstoßen hätten, da das Rahmengesetz zur Gerichtsvollzieherordnung noch nicht verabschiedet worden sei und den Gerichtsvollziehern im Jahr 2012 der Beamtenstatus entzogen worden sei, hat er diese Vorstellung und Argumentationslinie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zum Ausdruck gebracht und damit zu erkennen gegeben, dass er auch diese verinnerlicht hat.
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Schließlich ergeben sich aus den Einlassungen des Antragstellers sowohl im Anhörungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, weshalb der Antragsteller auf den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Rechtssinn und damit auf den Staatsangehörigkeitsausweis angewiesen wäre.
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An der Einschätzung des Gerichts, dass der Antragsteller der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat vermögen auch die Einlassungen des Antragstellers nichts zu ändern. Insbesondere ergeben sich aus diesen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die nach außen getätigten Äußerungen und Verhaltensweisen auch seine innere Einstellung widerspiegeln. Es lässt sich auch keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ feststellen. Ein Fehlverhalten hat er nicht eingeräumt. Vielmehr hat der Antragsteller in seinen Schreiben vom 24. Mai 2017 und vom 25. August 2017 versucht durch aus dem Zusammenhang gerissene Zitate von Politikern, aus der Rechtsprechung sowie von Inhalten verschiedener Webseiten seine Ansichten, bei denen es sich auch um von der sog. „Reichsbürgerbewegung“ vertretene Ansichten handelt, zu belegen. Die Auswahl der Zitate sowie der angeführten Gerichtsentscheidungen zeigt jedoch, dass sich der Antragsteller eine offizielle Rechtfertigung für sein Gedankengebäude erschaffen und zu recht legen wollte. Hierdurch wird der Eindruck vermittelt, dass sich der Antragsteller intensiv mit dem Gedankengut der sog. „Reichsbürgerbewegung“ im Hinblick auf die Frage beschäftigt hat, welche Zitate sich dafür nutzbar machen ließen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 18). Aufgrund dessen lässt sich diesen Einlassungen keine distanzierende Haltung des Antragstellers entnehmen. Dies belegt auch die Einschätzung des Polizeipräsidiums ... Süd vom 12. Juni 2017. Darin erklärt das Polizeipräsidium ... Süd, dass der gesamte Argumentationsstrang der Einlassung vom 24. Mai 2017 inhaltlich „Reichsbürger“-immanent sei und dass seitens des Antragstellers keine Anzeichen für einen Gesetzesirrtum bzw. eine Missinterpretation der einschlägigen Vorschriften zu erkennen seien. Vielmehr beschäftige sich der Antragsteller nachdrücklich und eindeutig mit dem Staatsangehörigkeitsrecht der verschiedenen Epochen Deutschlands. Das in dem Schreiben gezeigte Verhalten des Antragstellers sei sinnwidrig, sinnverzerrend und querulatorisch. Die vom Antragsteller gezeigten Merkmale eines sog. „Reichsbürgers“ seien eindeutig. Die Regierung von ... teilte diese Einschätzung mit E-Mail vom 5. Juli 2017. Es bestehen keine Gründe, diese Einschätzung des Polizeipräsidiums ... Süd sowie die hierzu ergangene Stellungnahme der Regierung von ... in Zweifel zu ziehen. Das Vorbringen des Antragstellers vermag keine glaubhafte, nachdrückliche Distanzierung zu begründen.
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Darüber hinaus unterscheidet sich die Interessenabwägung in Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung von derjenigen, in denen eine behördliche Anordnung stattfindet, so dass jedenfalls das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Denn während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich jedoch bereits der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzlichen Grundentscheidung abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BVR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 21 CS 17.2029 – juris Rn. 20). Der Antragsteller hat jedoch insoweit keine überzeugenden Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Umstände hingewiesen hätten. Vielmehr dient der verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen, mithin dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 – 21 CS 17.1964 – juris Rn. 24).
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hinsichtlich der Verpflichtung zur Überlassung bzw. dauerhaften Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition in Nr. 2 sowie der Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte in Nr. 3 des Bescheids vom 10. August 2017 ist ebenfalls unbegründet. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist jeweils formell rechtmäßig und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, da sie insbesondere ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet wurde. An die Begründung sind dabei nämlich keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde im konkreten Fall mit der Zuordnung des Antragstellers zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ sowie der daraus resultierenden Unzuverlässigkeit des Antragstellers und dem besonderen Schutzbedürfnis im Bereich des Waffenrechts bei festgestellter Unzuverlässigkeit gegenüber der Gemeinschaft begründet. Diese Begründung genügt den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes handelt.
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Weiterhin überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Dies folgt daraus, dass sich sowohl die Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte als auch die Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen und Munition im Rahmen der bei § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmenden originären Interessenabwägung des Gerichts anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache als rechtmäßig erweisen.
37
Die Verpflichtung zur Überlassung bzw. dauerhaften Unbrauchbarmachung der im Besitz des Antragstellers befindlichen Waffe und Munition beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Da entsprechend den obigen Ausführungen die Waffenbesitzkarte rechtmäßig widerrufen wurde, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit. Ebenso wenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Angemessenheit der hierfür gesetzten Fristen. Die Anordnung der Sicherstellung wurde zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt.
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Auch im Hinblick auf die weiteren Verfügungen des Bescheids vom 10. August 2017 bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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Des Weiteren ist im Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, selbst wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, auf Grund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, welches das Aussetzungsinteresse überwiegt. Dieses besteht vorliegend in dem besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr. Durch die Folgeentscheidungen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG wird gerade sichergestellt, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17). Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21). Vorliegend ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das sofortige Vollzugsinteresse überwiegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: hair mess, Pantotheus, Staatstragender