Autor Thema: VG Würzburg, Beschluss v. 9. 1.2018 – W 5 S 17.1352  (Gelesen 1204 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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VG Würzburg, Beschluss v. 9. 1.2018 – W 5 S 17.1352
« am: 23. März 2018, 11:20:13 »
Ausgekämpft - ein Kampfsportler ohne Waffen

So langsam macht sich das konsequente Vorgehen der bayerischen Behörden auch in einer erhöhten Anzahl von Urteilen und Beschlüssen der VGe bemerkbar.

Da hat man also den Inhaber einer Kampfsportschule in Aschaffenburg seit 2012 (!) jahrelang machen lassen, obwohl es Hinweise auf seine Reichsbürgerschaft gab und obwohl sich der § 5 WaffG hinsichtlich der Zuverlässigkeit nicht geändert hat.

In der Kampfsportschule hat der Herr Sport-Lehrer die Schüler indoktriniert und alle drei Kfz mit Reichi-typischen Aufklebern verziert. Noch im juni 2017 hat er die Reichsflagge als "unsere Flagge" bezeichnet, aber als dann der waffenrechtliche Widerruf des LRA ins Haus flattert, war natürlich alles "in Irrtum".

Ganz blöd sind die Richter am VG Würzburg aber glücklicherweise nicht und so sind die Waffen erstmal weg (sie werden es nach Lage der Dinge auch bleiben), Sofortvollzug war ja bereits angeordnet. Insgesamt wurden 11 Waffen eingezogen.

Wieder einmal haben sich die Richter die Mühe gemacht, alles haarklein aufzulisten und auseinanderzunehmen. Und Zeugen sind eben Zeugen und nicht nur "Hinweise".


Spoiler
Titel:
Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis eines Reichsbürgers
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
WaffG § 45 Abs. 2 Satz 1
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze:
1. Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. „Reichsbürger“ sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wer die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht generell als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:
Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Waffenbesitzkarte, Widerruf, Zuverlässigkeit, „Reichsbürger“, Interessenabwägung, waffenrechtliche Erlaubnis
Fundstelle:
BeckRS 2018, 003223

Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.875,00 EUR festgesetzt.

Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und hierzu ergangener Nebenentscheidungen.

2
1. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller am 21. November 1988 die Waffenbesitzkarten Nr. ...7 (gelb) und Nr. ...8 (grün) als Sportschütze. An erlaubnispflichtigen Schusswaffen wurden auf der Waffenbesitzkarte Nr. ...7 zwei Revolver (Smith & Wesson M 439, A...1, .44RemMag sowie Smith & Wesson 617, BHN...4, .22lr), ein Gewehr (Valmet Petra, ...37, .308Win) und zwei Pistolen (High Standart Victa-Military, ML...30, .22lr sowie Smith & Wesson 210, P...5, 9mmLuger) eingetragen. Auf der Waffenbesitzkarte Nr. ...8 wurden zwei Gewehre (Steyr Mannlicher, Police, ...58, .308Win sowie Spanien, FR-8, ...6, .308Win), zwei Einlaufflinten (beide Baikal, ...93, 12/76) und eine Kipplaufbüchse/-flinte (Harrington & Richardson mit 2. Flintenlauf, HK...95, 12/76 - .357 Magn.) registriert.

3
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2017 – zugestellt am 11. November 2017 – widerrief die Antragsgegnerin nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens die durch Ausstellung der Waffenbesitzkarten Nr. ...7 und ...8 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 1). Dem Antragsteller wurde weiterhin aufgegeben, alle sich in seinem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Waffen und Munitionsbestände innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und der Stadt Aschaffenburg – Ordnungs- und Straßenverkehrsamt – einen Nachweis darüber zu erbringen (Ziffer 2). Nach fruchtlosem Ablauf der Frist würden die Waffen und Munition sichergestellt und verwertet. Außerdem wurde angeordnet, die unter Ziffer 1 genannten Waffenbesitzkarten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids an die Stadt Aschaffenburg – Ordnungs- und Straßenverkehrsamt – zurückzugeben (Ziffer 3). Für die unter Ziffern 2 und 3 des Bescheids getroffenen Verfügungen wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 4). Ferner enthielt der Bescheid eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 250,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3 des Bescheids (Ziffer 5) sowie eine Gebührenfestsetzung (Ziffer 6).

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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bereits im Jahr 2012 sei bekannt geworden, dass der Antragsteller im Rahmen des Trainings der von ihm in Aschaffenburg betriebenen Kampfsportschule versucht habe, die dort trainierenden Kinder in der Weise zu indoktrinieren, als dass er wiederholt die Existenz der Bundesrepublik Deutschland geleugnet und Gedankengut der sog. Reichsbürgerbewegung vermittelt habe. Weiter sei am 21. Februar 2013 am Kraftfahrzeug des Antragstellers festgestellt worden, dass das EU-Zeichen mit der Flagge der Weimarer Republik überklebt worden sei. Bei einer Verkehrskontrolle am 17. März 2017 habe der Antragsteller gegenüber der Polizei geäußert, dass er die deutsche Rechtsprechung und die deutschen Gesetze nicht anerkenne und dass – was hinreichend bekannt sei – das Ordnungswidrigkeitengesetz nicht mehr gelte. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers müsse davon ausgegangen werden, dass er der Gruppierung der sog. Reichsbürger zuzuordnen sei. Diese Einschätzung sei durch das Polizeipräsidium Unterfranken mit Schreiben vom 8. Juni 2017 bestätigt worden. Es bestehe die Besorgnis, dass der Antragsteller Verstöße gegen die Rechtsordnung begehe. Jede waffenrechtliche Erlaubnis setze aber voraus, dass der Erlaubnisinhaber die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitze. Der Antragsteller distanziere sich nur formal von der Ideologie der Reichsbürger. In seinem Handeln mache sich der Antragsteller aber zumindest Teile dieser Ideologie zu eigen. Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei § 45 Abs. 2 WaffG. Die Befürchtung rechtswidrigen Verhaltens nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setze eine Prognose voraus, die auf Tatsachen gestützt werden müsse. Der Antragsteller bestreite als Angehöriger der sog. Reichsbürgerbewegung die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein solle, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdiene, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde, müsse dem Antragsteller, der die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansehe, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Daneben liege ein Fall der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vor. Die Weigerung, die staatliche Rechtsordnung als solche bzw. Handlungen staatlicher Organe anzuerkennen, sei als aktives Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu bewerten. Die unter Ziffer 2 und 3 des Bescheids getroffenen Nebenentscheidungen beruhten auf § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG und seien ebenfalls rechtmäßig. Der Sofortvollzug hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids ergebe sich aus § 45 Abs. 5 WaffG. Die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des Bescheids beruhe auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Es liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die angeordneten Maßnahmen (Rückgabe der Waffenbesitzkarten, Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition) vor der – bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs unter Umständen erst in mehreren Jahren zu erwartenden – Unanfechtbarkeit des Bescheids wirksam würden. Waffenbesitz sei nur dann unbedenklich, wenn über die Zuverlässigkeit des Inhabers kein Zweifel bestehe. Personen, die über Schusswaffen verfügten, müssten hohen Ansprüchen in Bezug auf Charakter und persönliche Integrität entsprechen. Es lägen gewichtige Tatsachen dafür vor, dass der Antragsteller durch seine Zugehörigkeit zur sog. Reichsbürgerbewegung nicht dauerhaft die Gewähr dafür bieten könne. Vielmehr stellten Schusswaffen in der Hand einer Person, die den strengen Anforderungen nicht genügen könne, eine ständige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Diese Gefahr abzuwenden, liege im öffentlichen Interesse. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der umgehenden Erfüllung der Herausgabe und der Nachweispflichten gegenüber dem privaten Interesse, Waffen und Munition sowie ungültig gewordene Erlaubnisurkunden bis zur Unanfechtbarkeit dieses Bescheids zu besitzen, ergebe einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange.

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2. Der Antragsteller ließ am 20. November 2017 beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2017 erheben (W 9 K 17.1351) und im hiesigen Verfahren sinngemäß beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 19. Oktober 2017 anzuordnen und gegen Ziffer 2 und 3 des Bescheids wiederherzustellen.

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Zur Begründung wurde – auch unter Verweis auf die Klageschrift vom 20. November 2017 – insbesondere vorgetragen: Der Antragsteller gehöre nicht der sog. Reichsbürgerbewegung an. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei hierdurch nicht auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu schließen und der Widerruf bereits langjährig bestehender Erlaubnisse ausgeschlossen. Der Antragsteller habe sich keiner Straftat schuldig gemacht. Er habe allenfalls Meinungen vertreten, die teilweise auch von Anhängern der sog. Reichsbürgerbewegung vertreten würden. Die Antragsgegnerin stütze ihren Bescheid auf polizeiliche Erkenntnisse. Sie gehe damit nicht von Fakten aus, sondern lediglich von Verdachtsmomenten. Keine der dem Bescheid zugrunde gelegten Erkenntnisse beruhten auf unstreitigen oder bewiesenen Sachverhalten, sondern lediglich auf polizeiinternen Aktenvermerken, die nie in einem förmlichen Verfahren auf ihre Richtigkeit hin überprüft worden seien. Im Rahmen der Verkehrskontrolle am 17. März 2017 habe der Antragsteller nicht geäußert, dass er die deutsche Rechtsprechung und die deutschen Gesetze nicht anerkennen würde. Es handele sich um eine (Fehl) Interpretation oder um ein Missverständnis. Dies basiere darauf, dass der Antragsteller tatsächlich die Gültigkeit des Ordnungswidrigkeitengesetzes in Abrede gestellt habe. Zwischenzeitlich habe sich der Antragsteller informiert und festgestellt, dass er hierbei einem Irrtum unterlegen war. Aufgehoben worden sei lediglich das Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz. Diesen Fehler habe er gegenüber der Antragsgegnerin während des Anhörungsverfahrens eingeräumt. Im weiteren Verlauf der Verkehrskontrolle habe der Antragsteller gegenüber der Polizeibeamtin klargestellt, dass er nicht der sog. Reichsbürgerbewegung angehöre, sondern von seiner Abstammung her Preuße sei. Entgegen dem Aktenvermerk der Polizeibeamtin verfüge der Antragsteller – worüber die Antragsgegnerin Kenntnis erlangt habe – über einen gültigen Reisepass. Einen Personalausweis besitze und benötige er nicht. Der Vorwurf, er habe im Jahre 2012 in seiner Kampfsportschule trainierende Kinder indoktriniert, entbehre jeder Grundlage. Er habe mit Kindern überhaupt nicht über politische Themen gesprochen und insbesondere weder die Existenz der Bundesrepublik Deutschland noch die Gültigkeit bestehender Gesetze in Abrede gestellt. Abgesehen davon sei nicht nachvollziehbar, wie aus reinen Meinungsäußerungen des Antragstellers auf dessen waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden solle. Der Antragsteller habe seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit seit 29 Jahren unter Beweis gestellt. Dies habe sich bei einer Kontrolle der Antragsgegnerin am 24. September 2013 bestätigt. In den letzten Jahren habe bei der Antragsgegnerin kein Zweifel daran bestanden, dass der Antragsteller sich an waffenrechtliche Vorschriften halte. Der Antragsteller sei nicht ideologisch verblendet und leugne nicht die Geltung der bestehenden Gesetze. Eine politische Meinungsäußerung oder das Vertreten von Thesen, welche meist von der sog. Reichsbürgerbewegung verbreitet würden, könne keine staatliche Sanktion rechtfertigen. Die vorliegenden Tatsachen könnten eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ebenfalls nicht begründen und den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht rechtfertigen.

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3. Die Antragsgegnerin übermittelte die Behördenakten nach wiederholter Aufforderung durch das Gericht am 22. Dezember 2017, stellte jedoch weder einen Antrag noch äußerte sie sich zur Sache.

8
4. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf das weitere Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen. Die Akten zum Verfahren W 9 K 17.1351 wurden beigezogen.

II.
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Der Antrag, der sachgerecht dahingehend auszulegen ist (§ 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. November 2017 bezüglich des unter Ziffer 1 des Bescheids vom 19. Oktober 2017 getroffenen Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse anzuordnen sowie bezüglich der unter Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 19. Oktober 2017 ergangenen Verfügungen wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen. Der Anfechtungsklage gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis kommt gemäß § 45 Abs. 5 des Waffengesetzes (WaffG) in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG – wie hier – zurückgenommen oder widerrufen wird.

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Soweit der Antrag gegen Ziffer 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet ist, ist er als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zulässig. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die insoweit von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen entfällt, weil diese in Ziffer 4 des Bescheids die unter Ziffern 2 und 3 getroffenen Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

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2. Der Antrag ist unbegründet.

13
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.02.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.09.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

14
a) Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Verweis auf die besonderen Sicherheitsbedürfnisse im Bereich des Waffenrechts und einer im konkreten Einzelfall abgeleiteten, ständigen Gefahr für die Allgemeinheit (vgl. Seite 5 des Bescheids vom 19. Oktober 2017) in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet (näher zu den – nicht zu hoch anzusetzenden – Anforderungen: Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

15
b) Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt vorliegend, dass die Klage gegen die Anordnungen unter Ziffer 1, 2 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2017 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

16
aa) Der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach hat die zuständige Behörde eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend also die unter den Nrn. ...7 und ...8 ausgestellten Waffenbesitzkarten (vgl. § 10 Abs. 1 WaffG), zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

17
Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B.v. 31.01.2008 – 6 B 4/08, B.v. 02.11.1994 – 1 B 215/93 – beide juris). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B.v. 02.11.1994 – 1 B 215.93 – juris). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 05.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 11).

18
Im vorliegenden Fall führt die gebotene summarische Prüfung zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den Antragsteller die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit besteht.

19
Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 21 CS 17.2029 – juris Rn. 11; B.v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332 – juris Rn. 11; B.v. 05.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 15).

20
Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten.

21
Nach der im summarischen Verfahren zugrunde zu legenden Aktenlage spricht vieles dafür, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung zugehörig ist oder sich zumindest in wesentlichen Teilen deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat. Hierfür bestehen im Einzelnen folgende Anhaltspunkte:

22
Bereits im Jahr 2012 verzeichnete die Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg Hinweise, wonach der Antragsteller in seiner Kampfsportschule während des Trainings u.a. gegenüber Kindern und Jugendlichen den Fortbestand der Bundesrepublik Deutschland und des Grundgesetzes angezweifelt und dabei auch auf diverse Internetadressen mit angeblichen Informationen verwiesen habe (Bl. 1 und 3 der Behördenakte). Der Einladung zu einem Präventionsgespräch bei der Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg ist der Antragsteller nicht nachgekommen (Bl. 1 der Behördenakte). Im Jahr 2016 erhielt die Kriminalpolizei Aschaffenburg erneut einen anonymen Hinweis, wonach der Antragsteller versucht habe, die Reichsbürger-Ideologie seinen Schülern der Kampfkunst-Akademie zu vermitteln (vgl. Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg an die Antragsgegnerin vom 13. März 2017, Bl. 12 der Behördenakte). Schließlich führte eine Zeugenperson im Rahmen einer am 5. Mai 2017 von der Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg durchgeführten Vernehmung aus, dass der Antragsteller ihr im Jahre 2012 in seiner Kampfsportschule die Frage gestellt habe, ob sie überhaupt wisse, dass sie – aufgrund ihrer Tätigkeit im Polizeidienst – bei einer GmbH beschäftigt sei. Der Antragsteller habe weiterhin geäußert, sie – die Zeugenperson – solle mal im Internet ihre Dienststelle googlen. Hierbei würde sie bemerken, dass diese als GmbH eingetragen sei. Der Antragsteller habe sich außerdem dahingehend geäußert, dass nach dem 2. Weltkrieg kein Friedensvertrag mit den Alliierten geschlossen worden sei und daher die Bundesrepublik Deutschland eine Firma, d.h. eine GmbH, sei (vgl. zum Ganzen Bl. 36 der Behördenakte).

23
Weiterhin stellte die Kriminalinspektion Aschaffenburg am 21. Februar 2013 bei einer Untersuchung des Personenkraftwagens des Antragstellers (Marke BMW, amtl. Kennzeichen AB – ......) fest, dass die auf dem amtlichen EU-Kennzeichen vorhandene Europa-Flagge mit einem schwarz-weiß-roten Aufkleber – den Farben der Reichsflagge – überklebt worden war (vgl. Lichtbildaufnahmen, Bl. 37 ff. der Behördenakte). Gleiches stellte die Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg am 27. Juni 2017 an zwei Motorrädern des Antragstellers (Marke Honda, AB- ... und AB- ......) fest (vgl. Aktenvermerk vom 5. Juli 2017, Bl. 45 der Behördenakte und Lichtbildaufnahmen, Bl. 48 ff. der Behördenakte).

24
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wegen überhöhter Geschwindigkeit am 17. März 2017 äußerte der Antragsteller gegenüber einer Beamtin der Verkehrspolizei Aschaffenburg-Hösbach ausweislich des zugehörigen Aktenvermerks vom 5. Mai 2017 (Bl. 34 der Behördenakte), dass er die deutsche Rechtsprechung und Gesetze nicht anerkenne und dass das Ordnungswidrigkeitengesetz nicht mehr gelte, was hinreichend bekannt sein müsse. Die Frage, ob er ein Reichsbürger sei, hat der Antragsteller verneint; stattdessen gab er an, ein Preuße zu sein.

25
Schließlich bezeichnete der Antragsteller am 28. Juni 2017 bei einer polizeilichen Anhörung im gegen ihn wegen des Beklebens seiner Motorradkennzeichen eingeleiteten Bußgeldverfahren die Reichsflagge als „unsere Flagge“, welche – so der Antragsteller weiter – die einzige Flagge sei, die im Moment Gültigkeit habe. Außerdem bezeichnete der Antragsteller die EU-Flagge auf dem Europa-Kennzeichen u.a. als Zeichen des Faschismus. Die Verwaltung sei nur eine Besatzungsverwaltung. Das BGB würde er akzeptieren, aber zum Ordnungswidrigkeitengesetz könne er einiges erzählen, aber dann würde man ihm wieder Schwierigkeiten machen (vgl. zum Ganzen den Aktenvermerk der Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg vom 05.07.2017, Bl. 45 der Behördenakte).

26
All diese Gegebenheiten begründen nach summarischer Prüfung die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Hierfür spricht zunächst die fachliche Stellungnahme des Polizeipräsidiums Unterfranken vom 8. Juni 2017, welche unter Beleuchtung der bis dahin bekannt gewordenen Vorfälle in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise die Zugehörigkeit des Antragstellers zur sog. Reichsbürgerbewegung begründet (Bl. 32 ff. der Behördenakte). Besonders hervorzuheben ist aus Sicht der Kammer, dass der Antragsteller – wie vor allem im Aktenvermerk der Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg-Hösbach vom 5. Mai 2017 (Bl. 34 der Behördenakte), im Protokoll der Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg über die Zeugenvernehmung vom gleichen Tag (Bl. 36 der Behördenakte) sowie im Protokoll der Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg vom 5. Juli 2017 (Bl. 45 ff. der Behördenakte) zum Ausdruck kommt – klar, eindeutig und nachhaltig unter Verwendung einer Reihe typischer Argumentationsstrukturen der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie – zumindest in wesentlichen Teilen – die Geltung des deutschen Rechts in Abrede gestellt hat. Dabei deutet vieles darauf hin, dass das offenbarte Gedankengut nicht nur den Thesen der sog. Reichsbürgerbewegung entspricht, sondern auch die innere Einstellung des Antragstellers widerspiegelt. Wer nämlich in behördlichen gegen sich selbst gerichteten amtlichen Verfahren – hier wiederholt im Rahmen von Anhörungen zu Bußgeldverfahren – den Grundvorstellungen der sog. „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen trifft, geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun (BayVGH, B.v. 05.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 18). Abgesehen davon hat der Antragsteller durch das Anbringen eines Aufklebers mit den Farben der Reichsflagge auf den Kennzeichen seines Personenkraftwagens und seiner Motorräder seine ablehnende Haltung gegenüber der Europäischen Union und der anstelle dessen bestehenden Affinität zum Fortbestand des Deutschen Reiches in allgemeinhin sichtbarer Weise, d.h. öffentlich, zum Ausdruck gebracht. Schließlich hat der Antragsteller bis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keine sich ernsthaft von dem Gedankengut der Reichsbürgerbewegung distanzierende Haltung erkennen lassen, was auch daran deutlich wird, dass er ihm eingeräumte Möglichkeiten zur Stellungnahme zu seinem Verhalten ohne Angaben von Gründen hat verstreichen lassen. Damit muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller der sog. Reichsbürgerbewegung zugehörig ist oder zumindest in wesentlichen Teilen deren Ideologie sich verbindlich zu eigen gemacht hat.

27
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt nach summarischer Prüfung keine hiervon abweichende Beurteilung. Die in der Klagebegründung vom 20. November 2017 zum Ausdruck gebrachte Distanzierung von der Reichsbürgerbewegung lässt sich mit den aufgezeigten Verhaltensweisen des Antragstellers nicht vereinbaren. Es kann nicht davon die Rede sein, dass der streitgegenständliche Bescheid lediglich auf einer „abstrakten Verdachtslage“ beruhe, wonach der Antragsteller Anhänger der Reichsbürgerbewegung sein solle. Dass der Antragsteller Gedankengut der sog. Reichsbürgerbewegung in seiner Kampfsportschule verbreitet, sich im direkten Kontakt mit Polizeivollzugsbeamten entsprechend positioniert sowie die Farben der Reichsflagge auf den Kennzeichen seines Personenkraftwagens und seiner Motorräder öffentlich sichtbar angebracht hat, ist aktenkundig belegt. Zwar stellt der Antragsteller in Abrede, dass er in seiner Kampfsportschule das Gedankengut der Reichsgüterbewegung an trainierende Kinder zu vermitteln versucht habe. Dies lässt sich allerdings kaum damit in Einklang bringen, dass diesbezüglich wiederholt besorgte Eltern an die Polizeibehörden herangetreten sind. Im Übrigen spielt dieser Aspekt keine entscheidende Rolle, da – wie sich aus dem Protokoll zur Zeugenvernehmung vom 5. Mai 2017 ergibt – in jedem Fall hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller gegenüber dem Vater eines in der Kampfsportschule trainierenden Kindes klassische Argumentationsmuster der Reichsbürgerbewegung hat erkennen lassen. Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorbringt, dass er die im Protokoll zur Verkehrskontrolle am 17. März 2017 enthaltenen Äußerungen zur fehlenden Anerkennung der deutschen Rechtsprechung und der deutschen Gesetze nicht bzw. nicht in der von der Polizeibeamtin aufgefassten Weise getroffen zu haben, führt dies ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Denn es besteht im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung kein Anhaltspunkt dafür, dass das von der Polizeibeamtin angefertigte Protokoll unrichtigen Inhalts sein könnte; vielmehr fügen sich die darin enthaltenen Äußerungen in das reichsbürgertypische Argumentationsschema des Antragstellers ein. Im Übrigen würde sich, selbst wenn der Antragsteller – was ggf. im Hauptsacheverfahren näher zu beleuchten ist – die Äußerung zur Gültigkeit der deutschen Rechtsprechung und der deutschen Gesetze nicht oder nicht in der protokollierten Art und Weise getroffen haben sollte, nichts an der Gesamtbetrachtung des Vorverhaltens des Antragstellers ändern, aus der sich unabhängig von den in Abrede gestellten Äußerungen des Antragstellers dessen mit dem Gedankengut der sog. Reichsbürgerbewegung übereinstimmenden, inneren Grundhaltung ergibt.

28
Wer aber die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht generell als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt zum Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (BayVGH, B.v. 05.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 16). Die Befürchtung, dass der Antragsteller die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird, lässt sich nicht dadurch entkräften, dass der Antragsteller – wie er hervorhebt – seit 29 Jahren im Besitz der waffenrechtlichen Erlaubnisse gewesen sei ohne sich etwas habe zuschulden kommen lassen und auch die Antragsgegnerin bei einer Kontrolle am 24. September 2013 keine Verstöße festgestellt habe. All dies lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass die waffenrechtlichen Anforderungen künftig eingehalten werden. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden.

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Nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung ist damit auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG davon auszugehen, dass der Antragsteller die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Offenbleiben kann, ob sich dieses Ergebnis auch – wie die Antragsgegnerin meint – über die Annahme einer Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ergibt. Der unter Ziffer 1 des Bescheids vom 19. Oktober 2017 verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wird sich somit aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

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bb) Auch die unter Ziffer 2 des Bescheids vom 19. Oktober 2017 getroffene Anordnung erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Sie entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach die zuständige Behörde u.a. bei demjenigen, der – wie hier – auf Grund einer Erlaubnis, die widerrufen worden ist, Waffen und Munition erworben oder befugt besessen hat und sie noch besitzt, anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Insbesondere ist die eingeräumte Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids ausreichend und angemessen.

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cc) Die Verfügung unter Ziffer 3 des Bescheids vom 19. Oktober 2017 ist nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der Behörde unverzüglich zurückzugeben hat, wenn – wie hier – Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen werden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass ungültig gewordene Erlaubnisurkunden im Rechtsverkehr missbräuchlich verwendet werden. Die von der Antragsgegnerin unter Ziffer 2 des Bescheids vom 19. Oktober 2017 getroffene Nebenentscheidung geht ihrem Inhalt nach nicht über die nach § 46 Abs. 1 Satz WaffG eröffneten Befugnisse hinaus. Auch die Fristsetzung von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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c) Ohne dass es nach den vorstehenden Erwägungen noch darauf ankommt, sieht sich die Kammer im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers zu folgenden Ausführungen veranlasst: Selbst wenn – wovon die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung nicht ausgeht – eine Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht ohne weitere Sachaufklärung gestellt werden könnte und deshalb die Erfolgsaussichten der Klage deshalb als offen zu bewerten wären, ergibt jedenfalls die dann vorzunehmende Interessenabwägung, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.

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In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung – hier § 45 Abs. 5 WaffG – unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332 – juris Rn. 20).

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Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2017 unter Ziffer 1 verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers am vorübergehenden Behalt seiner Waffen und an der Ausübung seines Hobbies als Sportschütze bzw. an einer Aussetzung der Vollziehung weniger Gewicht.

35
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG) und vorhandene Waffen und Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidungen – vorliegend unter Ziffern 2 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2017 erlassen und unter Ziffer 4 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt – stellen sicher, dass der kraft Gesetzes sofort vollziehbare Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich umgesetzt wird (BayVGH, B.v. 12.12.2017 – juris Rn. 22 mit Hinweis auf BayVGH, B.v. 04.03.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).

36
3. Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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4. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,00 Euro anzusetzen. Für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe ist ein Betrag von 750,00 Euro hinzuzurechnen (BayVGH, B.v. 08.01.2016 – 21 CS 15.2465 – juris Rn. 29). Der sich so ergebende Betrag von 11.750,00 (5.000,00 EUR + 9 x 750,00 EUR) ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 5.875,00 EUR zu halbieren.

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http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-003223?hl=true
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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