Soweit es um den Gebrauch einer einheitlichen Staatsangehörigkeit geht, finden sich Ansätze auch in der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871:
dortiger Artikel 3:
"Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat ...
...
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis (Anm.: es geht um die Gleichbehandlung der Unterthanen/Staatsbürger eines Bundesstaates innerhalb sämtlicher Bundesstaaten des Reichs) durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.
...
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs."
Viel unterhaltsamer fand ich beim spontanen Blättern in meinem Exemplar des Reichs-Gesetzbuches (Berlin, 1905) diese Bestimmung:
"Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Nichtanwendung von Bestimmungen der Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge"
vom 16. Juni 1903
"§ 1. Auf Fahrzeuge von weniger als 300 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, welche in der Küstenfahrt beschäftigt sind und auf Lustjachten findet § 1 Abs. 2 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 bezüglich der Vorschriften des § 35 Abs. 1, des § 36 Abs. 1 und des § 44 der Seemannsverordnung keine Anwendung."
Ohne die Verweisungen jetzt nachgeschlagen zu haben (machen die Reichis ja auch nicht), scheint das mit dem Seerecht vor Gericht nicht so einfach zu sein, wie immer behauptet wird. Bei genauerem Hinsehen benötigt man offenbar einen Holzgliedermessstab (o.ä.) und Kenntnisse von der Berechnung des Rauminhaltes, wenn man einen Gerichtssaal betritt (es sei denn, man/frau geht davon aus, dass jede Verhandlung mit einem Reichsbürger quasi auf einer Lustjacht stattfindet).