Autor Thema: Mögliche Haftentlassung von Adrian Ursache  (Gelesen 3307 mal)

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Offline SchlafSchaf

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Re: Mögliche Haftentlassung von Adrian Ursache
« Antwort #15 am: 20. August 2023, 11:14:07 »
Ich mach mir eher Gedanken wie er den Neueigentümer gegenüber auftreten wird
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch
 
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Offline Lonovis

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Re: Mögliche Haftentlassung von Adrian Ursache
« Antwort #16 am: 20. August 2023, 11:26:12 »
Wieso Staat neu gründen? Der alte Urstaat besteht doch noch oder hat ihn der Urvater des Staates aufgelöst? Na bitte!
Ob er weiter macht? Wir werden es sehen. :happy1: :happy1: :happy1:
Dummheit schützt vor Strafe nicht!

Captain Andra für die USSF
 
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Offline Gerntroll

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Re: Mögliche Haftentlassung von Adrian Ursache
« Antwort #17 am: 20. August 2023, 14:38:10 »
Ich glaube das er um Reuden einen großen Bogen machen wird.
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Re: Mögliche Haftentlassung von Adrian Ursache
« Antwort #18 am: 20. August 2023, 15:14:03 »
Ob er noch immer sein externes Gestell Arm tragen wird?
Nein, der Fixateur Externe wurde bereits im Oktober oder November 2018 entfernt. Jedenfalls vermerkt der MDR in seiner Chronik für den Prozesstag am 30. November, dass Ursaches Arm anstelle im Fixateur im Gips lag. Ich meine mich zu erinnern, dass das eine Notfallmaßnahme war, weil eine Sepsis drohte.

Ich glaube das er um Reuden einen großen Bogen machen wird.
Das hoffe ich sehr für alle Beteiligten.

Frau ist wech und was die Eltern machen, keine Ahnung.
Waren die Herrschaften vom Nachbargrundstück nicht die Schwiegereltern? Dann wird er, so wie er sich von ihrer Tochter "getrennt" hat (er hat ja eine seitenweise Erklärung, dass er sich trenne - oder sie verstoße? - verlesen) sich da vielleicht eher nicht blicken lassen.

Schöner Scherbenhaufen. Ich hoffe, dass er die Zeit im Gefängnis genutzt hat, sich zu fangen. Vielleicht zieht er unter neuem Namen irgendwo aufs Land und kriegt einen Neuanfang hin. Jedenfalls das wünsche ich ihm.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 

Offline Brüllaffe

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Re: Mögliche Haftentlassung von Adrian Ursache
« Antwort #19 am: 21. August 2023, 21:52:58 »
Vielleicht fängt der neue Name mit König an und er zieht nicht aufs Land, sondern in "sein" Land.
„These are attacks by Democrats willing to do anything to stop the almost 75 million people (the most votes, by far, ever gotten by a sitting president) who voted for me in the election—an election which many people, and experts, feel that I won. I agree!“ anonymous
 
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Offline zopfloser

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Re: Mögliche Haftentlassung von Adrian Ursache
« Antwort #20 am: 26. August 2023, 20:45:42 »
Nach meiner Rechnung müsste der Kerl am kommenden Wochenende ungesiebte Luft atmen.

Am 24. August wird er rauskommen.

Ist die Ersatzfreiheitsstrafe in euren Berechnungen berücksichtigt? (Quelle)
Die zu Grunde liegende Geldstrafe betrug wohl 300 Tagessätze. (Quelle)
Falls ich das falsch sehen sollte, bin ich dankbar für eine Korrektur durch juristisch gebildete Mitagenten. Ich habe ja gelernt, das bei Juristen 1+1+1 plötzlich 2 sein kann.
Nach meinem laienhaften Verständnis würde das bedeuten, dass er noch etwa 10 Monate seiner 7 Jahre abzusitzen hat (oder weniger falls er Teile der Geldstrafe bezahlt hätte).
Der Sarkasmus-Detektoren-Verleih befindet sich im zehnten Untergeschoss, Lagerraum 22. Heute geschlossen.
 
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Re: Mögliche Haftentlassung von Adrian Ursache
« Antwort #21 am: 26. August 2023, 21:04:32 »
Nach einem Strafprozess ist man pleite und kann nichts bezahlen.
Ich bremse nicht für Nazis!
 
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Offline Gerntroll

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Re: Mögliche Haftentlassung von Adrian Ursache
« Antwort #22 am: 26. August 2023, 21:22:22 »
Ich gehe mal davon aus, dass das Urteil in den 7 Jahren eingeschlossen ist. Hab leider keinen Zugang zum Urteil. Vielleicht weiß ja einer der werten juristisch bewanderten Agenten mehr???
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Offline Knallfrosch

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Re: Mögliche Haftentlassung von Adrian Ursache
« Antwort #23 am: 26. August 2023, 21:30:49 »
Ich finde keine Originaltextveröffentlichung des erstinstanzliche Urteils, auch nicht bei Juris.
Der BGH-Beschluss ist zwar öffentlich, aber unergiebig.
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Offline Gerntroll

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Re: Mögliche Haftentlassung von Adrian Ursache
« Antwort #24 am: 26. August 2023, 22:15:56 »
Ich glaube bei Becks online war mal was zu finden. Aber da hab ich keinen Zugang mehr.
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Offline Knallfrosch

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Re: Mögliche Haftentlassung von Adrian Ursache
« Antwort #25 am: 26. August 2023, 22:26:24 »
Ich glaube bei Becks online war mal was zu finden. Aber da hab ich keinen Zugang mehr.

Ich finde auch nur eine kurze Zusammenfassung, aber keinen Volltext.
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Offline Sandmännchen

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Re: Mögliche Haftentlassung von Adrian Ursache
« Antwort #26 am: 27. August 2023, 00:46:38 »
Man muss sich das Urteil der Vorinstanz raussuchen.

LG Halle Urt. v. 17.4.2019 – 1 Ks 3/17, BeckRS 2019, 6568
https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-6568

Er verbüßte am 25.8.16 bis 8.9.16 zuerst 15 Tagessätze wegen Betrugs (AG Zeitz, August 2014, Eingehungsbetrug, er hat einen RA in Anspruch genommen obwohl er wusste, dass er ihn nicht bezahlen konnte).

Dann am 9.9.16 bis 5.7.17 wegen Nötigung, Beleidigung, Urkundenfälschung usw. (AG Zeitz, 13.4.2016, kundentypische Drohungen)

In der Zwischenzeit dann in Untersuchungshaft. Diese Taten waren alle vor dem Mordversuch rechtskräftig, gehen also in keine Gesamtstrafenbildung ein.

Dann 7.11.17 bis 5.8.18 wegen Beleidigung, 60 TS (AG Halle, 29.8.17).

Ich bin unsicher, ob mit der letzten Strafe eine Gesamtstrafenbildung erfolgen müsste. Das Urteil des LG Halle enthält dazu nichts. Andererseits heißt es in § 55 Abs. 1 S. 1 StGB:

Zitat
Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat.

Zum Zeitpunkt des Urteils des LG Halle war die Strafe aber schon komplett abgesessen. Dem Wortlaut nach gibt es dazu also keine Gesamtstrafenbildung (da hätte Ursache vielleicht doch besser Rechtsmittel eingelegt). Das kommt mir aber zweckfremd vor - es sollte nicht vom zufälligen Zeitablauf der Entscheidungen abhängen, ob eine Gesamtstrafenbildung erfolgt oder nicht. Ich hab jetzt dazu nicht weiter recherchiert.

soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Re: Mögliche Haftentlassung von Adrian Ursache
« Antwort #27 am: 27. August 2023, 01:06:05 »
Ich glaube bei Becks online war mal was zu finden.
Ist es noch. Und zwar die Ausgangsentscheidung vom LG Halle (1. Große Strafkammer), Urt. v. 17.04.2019 - 1 Ks 3/17 = BeckRS 2019, 6568

Das Urteil beantwortet meine obige Frage:
Waren die Herrschaften vom Nachbargrundstück nicht die Schwiegereltern?
Ja. Aus dem Urteil:
Zitat
Zunächst lebte die Familie einige Jahre lang in ..., dann kauften sie ein neben dem Grundstück der Schwiegereltern des Angeklagten befindliches Grundstück mit dem dazugehörigen Haus in ... bei ..., wobei beide zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks wurden, und bauten das Haus aus.

Ist die Ersatzfreiheitsstrafe in euren Berechnungen berücksichtigt? (Quelle)
Die zu Grunde liegende Geldstrafe betrug wohl 300 Tagessätze. (Quelle)
Sehr wahrscheinlich. Denn die waren bei Urteilsverkündung bereits abgesessen. Zitat aus dem Urteil:
Zitat
Ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 3.8.2017 in Verbindung mit dem Vollstreckungsblatt der Justizvollzugsanstalt Halle vom 7.11.2017 ist der Angeklagte bislang vier Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten:

a) Das Amtsgericht Radolfzell verurteilte ihn im April 2013 wegen falscher Verdächtigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,- €.

b) Im August 2014 verhängte das Amtsgericht Zeitz im Strafbefehlsverfahren gegen ihn eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 10,- € wegen Betruges. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte die Leistung eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen hatte, obwohl er wusste, dass er dessen Honorar in Höhe von 566,44 € nicht würde bezahlen können.

c) Durch Strafbefehl vom 13.4.2016 verurteilte das Amtsgericht Zeitz Herrn U. wegen Nötigung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Beleidigung in zwei Fällen, wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 40,- €. Der Angeklagte hatte an Justizangestellte, Richter und eine Rechtspflegerin des Amtsgerichts Zeitz sowie den Obergerichtsvollzieher ... und Zeitzer Polizeibeamte Schreiben versandt, in denen Beleidigungen, Bedrohungen bzw. versuchte Nötigungen enthalten waren.

d) Wegen Beleidigung verhängte das Amtsgericht Halle (Saale) gegen Herrn U. am 29.8.2017 im Wege eines Strafbefehls eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,- €.

3. Wegen dieser Sache wurde ... unmittelbar nach der Tat und nach Wiedererlangung seines Bewusstseins im Haftkrankenhaus in Leipzig noch am 25.8.2016 vorläufig festgenommen. Am Folgetag erließ das Amtsgericht Zeitz gegen ihn einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr sowie wegen Schwerkriminalität (Az.: 16 Gs 500 Js 207746/16). Da sich der Angeklagte zunächst aufgrund seiner schweren Verletzungen im künstlichen Koma befand, konnte ihm der Haftbefehl erst am 29.8.2016 im Haftkrankenhaus in Leipzig verkündet werden.

Herr ... befand sich zunächst vom 25.8.2016 bis zum 8.9.2016 wegen der unter 2. b) genannten Verurteilung, anschließend vom 9.9.2016 bis zum 5.7.2017 aufgrund des bei 2. c) geschilderten Strafbefehls sowie vom 7.11.2017 bis zum 5.1.2018 wegen der unter 2. d) genannten Verurteilung jeweils in Form von Ersatzfreiheitsstrafen in Haft in der Justizvollzugsanstalt Halle. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Zeitz vom AGZEITZ 26.8.2016 in der vorliegenden Sache war er vom 6.7.2017 bis 6.11.2017 sowie ab dem 6.1.2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Oder, auf Deutsch: Die Geldstrafe aus der Verurteilung aus 2013 wegen falscher Verdächtigung scheint er bezahlt zu haben. Wenn ich mich recht erinnere, war das eine insgesamt sehr unschöne Angelegenheit, die maßgeblich dazu beigetragen haben dürfte, dass er abgedriftet ist. Wegen der anderen drei Sachen wurde er zu Geldstrafen verurteilt, die, wie hier schon vermutet, nicht eingetrieben werden konnten. Die Ersatzfreiheitsstrafen hat er aber in der U-Haft abgesessen.

Das macht auch Sinn. Hafttage, in denen eine Ersatzfreiheitsstrafe abgesessen wird, zählen nicht als U-Haft-Tage. Für die gibt es im Falle eines Freispruchs also keine Haftentschädigung bzw. sie werden auf die Gesamthaftdauer nicht angerechnet.

Auf die sieben Jahre, die er bekommen hat, konnten also nur die Zeiten vom 06.07.2017 bis 6.11.2017 (4 Monate) und die Zeiten ab dem 06.01.2018 bis zum Urteil (1 Jahr, 3 Monate) U-Haft als bereits verbüßt angerechnet werden (insgesamt also 1 Jahr, 7 Monate). Macht 5 Jahre, 9 Monate Haft seit Mitte April 2019. Bei voller Verbüßung käme er dann also erst Januar 2025 raus. Bei 2/3-Entlassung müsste er meiner Rechnung nach sogar wieder auf freiem Fuß sein. Möge @Rabenaas mich korrigieren.

Edith weist darauf hin, dass der Post des @Sandmännchen noch nicht existierte, als der Rechtsfinder zu recherchieren und tippen begann.
Edith hat dann später noch einen Typo korrigiert.
« Letzte Änderung: 27. August 2023, 01:36:21 von Rechtsfinder »
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Offline Rabenaas

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Re: Mögliche Haftentlassung von Adrian Ursache
« Antwort #28 am: 27. August 2023, 09:00:10 »
Nach meiner Rechnung müsste der Kerl am kommenden Wochenende ungesiebte Luft atmen.

Am 24. August wird er rauskommen.

Ist die Ersatzfreiheitsstrafe in euren Berechnungen berücksichtigt? (Quelle)
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Nach meinem laienhaften Verständnis würde das bedeuten, dass er noch etwa 10 Monate seiner 7 Jahre abzusitzen hat (oder weniger falls er Teile der Geldstrafe bezahlt hätte).

Nein, die waren mir nicht bekannt - die angeblich allwissende Müllhalde erwähnt sie nicht.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Rechtsfinder

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Re: Mögliche Haftentlassung von Adrian Ursache
« Antwort #29 am: 27. August 2023, 16:13:58 »
Was liest Du auch im Süstehm-Wiki? :naughty: Unser seit mehr als drei Jahren unveränderter Artikel hat Geldstrafen drin. :)
"Wozu machen wir uns eigentlich die Arbeit?" ;)
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