Ich glaube bei Becks online war mal was zu finden.
Ist es noch. Und zwar die Ausgangsentscheidung vom LG Halle (1. Große Strafkammer), Urt. v. 17.04.2019 - 1 Ks 3/17 = BeckRS 2019, 6568
Das Urteil beantwortet meine obige Frage:
Waren die Herrschaften vom Nachbargrundstück nicht die Schwiegereltern?
Ja. Aus dem Urteil:
Zunächst lebte die Familie einige Jahre lang in ..., dann kauften sie ein neben dem Grundstück der Schwiegereltern des Angeklagten befindliches Grundstück mit dem dazugehörigen Haus in ... bei ..., wobei beide zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks wurden, und bauten das Haus aus.
Ist die Ersatzfreiheitsstrafe in euren Berechnungen berücksichtigt? (Quelle)
Die zu Grunde liegende Geldstrafe betrug wohl 300 Tagessätze. (Quelle)
Sehr wahrscheinlich. Denn die waren bei Urteilsverkündung bereits abgesessen. Zitat aus dem Urteil:
Ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 3.8.2017 in Verbindung mit dem Vollstreckungsblatt der Justizvollzugsanstalt Halle vom 7.11.2017 ist der Angeklagte bislang vier Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten:
a) Das Amtsgericht Radolfzell verurteilte ihn im April 2013 wegen falscher Verdächtigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,- €.
b) Im August 2014 verhängte das Amtsgericht Zeitz im Strafbefehlsverfahren gegen ihn eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 10,- € wegen Betruges. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte die Leistung eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen hatte, obwohl er wusste, dass er dessen Honorar in Höhe von 566,44 € nicht würde bezahlen können.
c) Durch Strafbefehl vom 13.4.2016 verurteilte das Amtsgericht Zeitz Herrn U. wegen Nötigung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Beleidigung in zwei Fällen, wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 40,- €. Der Angeklagte hatte an Justizangestellte, Richter und eine Rechtspflegerin des Amtsgerichts Zeitz sowie den Obergerichtsvollzieher ... und Zeitzer Polizeibeamte Schreiben versandt, in denen Beleidigungen, Bedrohungen bzw. versuchte Nötigungen enthalten waren.
d) Wegen Beleidigung verhängte das Amtsgericht Halle (Saale) gegen Herrn U. am 29.8.2017 im Wege eines Strafbefehls eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,- €.
3. Wegen dieser Sache wurde ... unmittelbar nach der Tat und nach Wiedererlangung seines Bewusstseins im Haftkrankenhaus in Leipzig noch am 25.8.2016 vorläufig festgenommen. Am Folgetag erließ das Amtsgericht Zeitz gegen ihn einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr sowie wegen Schwerkriminalität (Az.: 16 Gs 500 Js 207746/16). Da sich der Angeklagte zunächst aufgrund seiner schweren Verletzungen im künstlichen Koma befand, konnte ihm der Haftbefehl erst am 29.8.2016 im Haftkrankenhaus in Leipzig verkündet werden.
Herr ... befand sich zunächst vom 25.8.2016 bis zum 8.9.2016 wegen der unter 2. b) genannten Verurteilung, anschließend vom 9.9.2016 bis zum 5.7.2017 aufgrund des bei 2. c) geschilderten Strafbefehls sowie vom 7.11.2017 bis zum 5.1.2018 wegen der unter 2. d) genannten Verurteilung jeweils in Form von Ersatzfreiheitsstrafen in Haft in der Justizvollzugsanstalt Halle. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Zeitz vom AGZEITZ 26.8.2016 in der vorliegenden Sache war er vom 6.7.2017 bis 6.11.2017 sowie ab dem 6.1.2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Oder, auf Deutsch: Die Geldstrafe aus der Verurteilung aus 2013 wegen falscher Verdächtigung scheint er bezahlt zu haben. Wenn ich mich recht erinnere, war das eine insgesamt sehr unschöne Angelegenheit, die maßgeblich dazu beigetragen haben dürfte, dass er abgedriftet ist. Wegen der anderen drei Sachen wurde er zu Geldstrafen verurteilt, die, wie hier schon vermutet, nicht eingetrieben werden konnten. Die Ersatzfreiheitsstrafen hat er aber in der U-Haft abgesessen.
Das macht auch Sinn. Hafttage, in denen eine Ersatzfreiheitsstrafe abgesessen wird, zählen nicht als U-Haft-Tage. Für die gibt es im Falle eines Freispruchs also keine Haftentschädigung bzw. sie werden auf die Gesamthaftdauer nicht angerechnet.
Auf die sieben Jahre, die er bekommen hat, konnten also nur die Zeiten vom 06.07.2017 bis 6.11.2017 (4 Monate) und die Zeiten ab dem 06.01.2018 bis zum Urteil (1 Jahr, 3 Monate) U-Haft als bereits verbüßt angerechnet werden (insgesamt also 1 Jahr, 7 Monate). Macht 5 Jahre, 9 Monate Haft seit Mitte April 2019. Bei voller Verbüßung käme er dann also erst Januar 2025 raus. Bei 2/3-Entlassung müsste er meiner Rechnung nach sogar wieder auf freiem Fuß sein. Möge
@Rabenaas mich korrigieren.
Edith weist darauf hin, dass der Post des
@Sandmännchen noch nicht existierte, als der Rechtsfinder zu recherchieren und tippen begann.
Edith hat dann später noch einen Typo korrigiert.