Autor Thema: Tolstoi-Institut  (Gelesen 5320 mal)

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Offline Pantotheus

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In der steht, dass die Vorstandsmitglieder auf Lebenszeit gewählt werden. Also wird man die wohl nicht wieder los. Denn wenn ein Mitglied des dreiköpfigen Vorstands ausscheidet, bestimmt der Vorstand (also die beiden anderen) einen Nachfolger. Unter den Aufgaben der Mitgliederversammlung steht nichts von Wahl des Vorstandes. Die hat nur den Bericht entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten. Das ist gegen §27 (2) BGB.

Man erfährt auf der Website auch nicht, wer den Vorstand bildet. Eine Präsidentin ist allgegenwärtig, aber die kommt in der Satzung nicht vor.

Die Vertretung des Vereins kann gerichtlich und außergerichtlich durch ein einziges Vorstandsmitglied erfolgen. Das kommt mir ungewöhnlich vor. Das Amt eines Kassenprüfers ist nicht vorgesehen.

Ein Quorum für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gibt es nicht.
§27 BGB ist sog. dispositives Recht, d. h. es steht "zur Disposition" der Beteiligten. Durch Satzung kann man bei einem Verein fast alles machen. Im Unterschied etwa zum Schweizer ZGB, das nur einige wenige Jahre jünger ist als das BGB und weitgehend aus denselben Quellen schöpfte, fällt auch auf, dass der Vorstand "bestellt" wird, nicht "gewählt". Der historische Gesetzgeber hatte also bei der Schaffung dieser Vorschrift durchaus nicht zwingend eine "demokratische" Wahl vor Augen, im Gegensatz zum Schweizer Gesetzgeber, der ausdrücklich von der Wahl des Vorstands sprach.
Ob eine solche Regelung sinnvoll sei, bleibe dahingestellt. Ich sehe das Problem weniger in einer Abweichung von den Vorgaben des BGB (die es so nicht gibt), sondern darin, dass es a) der Vereinsversammlung ggf. möglich sein muss, einen Vorstand abzuberufen und v. a. b) einen Vorstand zu "bestellen", falls dessen Mitglieder alle ausfallen. Offenbar hat man bei der Kooptation daran gedacht, dass jeweils ein Mitglied ausscheidet und die beiden verbleibenden gemeinsam einen Nachfolger bestimmen - diese Ausgangslage ist aber nur eine von vielen. Auch Problematisch könnte die Bestellung auf Lebenszeit sein.
Ein fehlendes Quorum der Vereinsversammlung halte ich für unproblematisch, jedenfalls bei normalen Beschlüssen (bei Satzungsänderungen u. dgl. könnte es anders aussehen). Vielmehr verhindern zu starre und zu hohe Quoren oftmals dringende Beschlüsse. Dann kann man eigentlich nur noch einen Beschluss fassen, der den Vorgaben der Satzung widerspricht, aber man hofft einfach, dass er in Rechtskraft erwachse, weil niemand dagegen klagt.

Schon eher sind Schwierigkeiten zu erwarten, wenn der Verein Ziele verfolgt, die nicht durch den in der Satzung festgelegten Zweck gedeckt sind oder diesen sogar widersprechen, also etwa politische Aktivitäten, obwohl der Verein ausdrücklich politisch neutral sein soll.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 

Offline kairo

§27 BGB ist sog. dispositives Recht, d. h. es steht "zur Disposition" der Beteiligten. Durch Satzung kann man bei einem Verein fast alles machen. Im Unterschied etwa zum Schweizer ZGB, das nur einige wenige Jahre jünger ist als das BGB und weitgehend aus denselben Quellen schöpfte, fällt auch auf, dass der Vorstand "bestellt" wird, nicht "gewählt". Der historische Gesetzgeber hatte also bei der Schaffung dieser Vorschrift durchaus nicht zwingend eine "demokratische" Wahl vor Augen, im Gegensatz zum Schweizer Gesetzgeber, der ausdrücklich von der Wahl des Vorstands sprach.

Wie der Vorstand zunächst mal ins Amt kommt, kann man ja so oder auch so regeln. Aber wenn er es erst einmal ist, scheidet man nur noch durch Rücktritt oder Verkehrsunfall daraus aus. Der Mitgliederversammlung hat also keine Möglichkeit mehr, ihr gesetzliches Recht nach §27 BGB auszuüben:

Zitat
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Denn über den Nachfolger entscheidet ja der Vorstand selbst, nicht die Mitgliederversammlung. Und wie schon gesagt ist nach dieser Satzung die Bestellung auch nicht jederzeit widerruflich, wie sie es nach Abs. 2 sein muss.

Da es auch keinen Rechnungsprüfer gibt, fehlt jegliche Kontrolle des Vorstands durch die Mitglieder. Der Vorstand erstattet den Mitgliedern zwar Bericht, aber den müssen die schlucken.

Schon eher sind Schwierigkeiten zu erwarten, wenn der Verein Ziele verfolgt, die nicht durch den in der Satzung festgelegten Zweck gedeckt sind oder diesen sogar widersprechen, also etwa politische Aktivitäten, obwohl der Verein ausdrücklich politisch neutral sein soll.

Zu den nicht satzungsgemäßen Zielen dürfte der Tierschutz gehören.

Und wenn die Leute am 9. Mai den "Tag des Sieges" feiern, dürfte ihre politische Neutralität zumindest zweifelhaft sein.
 

Offline Alois

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Re: Tolstoi-Institut
« Antwort #17 am: 25. Juli 2016, 20:05:28 »
So sieht es übrigens in der Pestalozzistrasse 73 aus:



Auf beiden Klingelschildern gibt es kein Tolstoi-Institut aber...
Auf beiden Klingelschildern befindet sich der Name CZICHON.

Sonst ist kein Name doppelt.

Klingelschilder per PN
« Letzte Änderung: 25. Juli 2016, 20:11:58 von Alois »
Staatsangehörigkeit ist da, wo auf dem Reisepass steht. Heimat ist da, wo der Wohnungsschlüssel passt. Alles andere wäre zu kompliziert.
 
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dtx

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Re: Tolstoi-Institut
« Antwort #18 am: 25. Juli 2016, 20:09:20 »
Der Verfallsadressat muß vor allem selbst gemeinnützig sein - und bleiben. Weil man sich da aber nie sicher sein kann, behilft man sich mit der zusätzlichen Klausel, daß das Finanzamt der Verwendung des Vereinsvermögens nach der Auflösung zustimmen müsse. Zweck dieser Regelung ist es, daß steuerbegünstigte Mittel auch dann weiter gemeinnützig verwendet werden, wenn der Verein seine Ziele nicht mehr verfolgt. Ob das Vermögen dann von einem Tierschutzverein zum andern, zum Roten Kreuz oder zur Heilsarmee wandert, ist dabei egal.
 

Offline hair mess

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Re: Tolstoi-Institut
« Antwort #19 am: 25. Juli 2016, 22:11:12 »
Czichon hört sich wie so ein typisch deutscher Name an. Da gibt es sicher so viele wie Mueller und Schuster.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 

Offline Namastor

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« Letzte Änderung: 25. Juli 2016, 22:27:03 von Namastor »
 

Offline Chemtrail-Fan

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Re: Tolstoi-Institut
« Antwort #21 am: 25. Juli 2016, 23:47:06 »
ist ja komisch:
"auch politisch Position beziehen und tätig werden"
Im Statut stand doch was von "politisch neutral"?!?
 :scratch:
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 

Offline Aluhutträger

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Re: Tolstoi-Institut
« Antwort #22 am: 26. Juli 2016, 00:31:00 »
ist ja komisch:
"auch politisch Position beziehen und tätig werden"
Im Statut stand doch was von "politisch neutral"?!?
 :scratch:

Ich hab gedacht, die verwenden im Sinne der PC den Begriff "politisch neutral" als Chiffre für Radikal-Genderismus, wie man sich täuscht.....  :scratch: