Autor Thema: VG Augsburg, Urteil v. 8. 2.2022 – Au 1 K 20.1668 Behörden dürfen melden  (Gelesen 994 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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War ja wieder soo klar!

Erst kein Schaansersatz über die läppische Summe von 360 Millionen € plus Zinsen, dann melden sich die Behörden das gegenseitig und dann dürfen die das auch noch!  ;)


Zitat
VG Augsburg, Urteil v. 08. 2.2022 – Au 1 K 20.1668
 

Titel:
Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen (Verdachts) Meldung als sog. „schwieriger Verfahrensbeteiligter“ bzw. sog. „Reichsbürger“, erforderlicher Verdachtsgrad für die behördliche Absetzung einer derartigen (Verdachts) Meldung, Einschätzungsspielraum der meldenden Behörde, zum Zeitpunkt der Verdachtsmeldung gegebenes Vorliegen von hinreichenden Anhaltspunkten für die Prüfung der Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ (hier bejaht)
Normenketten:

VwGO § 43 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
BayDSG 1993 Art. 17 Abs. 2 Nr. 9, 18 Abs. 1

Leitsatz:
An die Meldung eines Verdachtsfalls „Reichsbürger“ an die Polizei können keine so hohen Anforderungen hinsichtlich der Gewissheit gestellt werden wie an die spätere Speicherung durch die Polizei. Der meldenden Behörde steht vielmehr ein gewisser Spielraum zu, soweit eine hinreichend konkrete Tatsachenbasis vorliegt.

Schlagworte:
Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen (Verdachts) Meldung als sog. „schwieriger Verfahrensbeteiligter“ bzw. sog. „Reichsbürger“, erforderlicher Verdachtsgrad für die behördliche Absetzung einer derartigen (Verdachts) Meldung, Einschätzungsspielraum der meldenden Behörde, zum Zeitpunkt der Verdachtsmeldung gegebenes Vorliegen von hinreichenden Anhaltspunkten für die Prüfung der Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ (hier bejaht)

Fundstelle: BeckRS 2022, 5083

Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Spoiler
Tatbestand
1
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die vom Landesamt für Finanzen an das Polizeipräsidium ... - Sachgebiet E3 - vorgenommene (Verdachts) Meldung seiner Person als sog. „schwieriger Verfahrensbeteiligter“ bzw. sog. „Reichsbürger“ rechtswidrig gewesen ist.
2
Dem Kläger wurde anlässlich eines Ermittlungsverfahrens bekannt, dass er im Informationssystem Polizei (INPOL) als „festgestellter Reichsbürger“ eingetragen ist.
3
Der Kläger hatte bis zum 28. Oktober 2013 aufgrund eines Urteils des Landgerichts ... eine Haftstrafe von vier Jahren und drei Monaten wegen Betrugs u.a. verbüßt, welche er noch immer als ungerechtfertigt empfindet, ebenso wie seine Untersuchungshaftaufenthalte in anderen Sachen, die auf die vorgenannte Strafvollstreckung angerechnet wurden.
4
Am 22. Dezember 2013 beantragte er beim Amtsgericht ... - Mahngericht - einen Mahnbescheid in Höhe von 360 Millionen Euro nebst Zinsen. Als Anspruchsgrund für seine vermeintliche Forderung gab er lediglich „Schadensersatz aus …-Vertrag (Katalog-Nr. 28) vom 10.05.2010 bis 28.10.2013“ an. Hierfür beantragte er Prozesskostenhilfe. Dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids legte er zwar ein Begleitschreiben bei. Dieses enthielt jedoch keine konkretisierenden Ausführungen zum Anspruchsgrund, lediglich einen Verweis auf § 839 Abs. 3 BGB. Die Anträge sind dem Landesamt für Finanzen am 27. Januar 2014 zugegangen.
5
Am 28. April 2014 machte der Kläger bei der Staatsanwaltschaft ... einen Strafentschädigungsanspruch nach dem StrEG geltend, welcher sich nach seinem Vorbringen einschließlich des Vermögensschadens gemäß § 252 BGB auf 360 Millionen Euro belaufe; eine Faxkopie dieses Schreibens hat das Landesamt für Finanzen erhalten.
6
Am 28. Januar 2015 übersandte der Kläger dem Landesamt für Finanzen ein Telefax, in welchem der Kläger mitteilte, dass er mit allen Forderungen, die gegen ihn geltend gemacht würden, aufrechne. Daher betrachte er - wie er sinngemäß ausführt - alle vom Landesamt für Finanzen und der Landesjustizkasse ... (Anm.: weiterer Adressat des klägerischen Telefaxes) gegen ihn geltenden Forderungen als erledigt. Des Weiteren sei die (aus seiner Sicht bestehende) StrEG-Forderung in Höhe von 360 Millionen Euro bisher weder von der Staatsanwaltschaft ... noch vom Landesamt für Finanzen beglichen worden. Dies stelle aus seiner Sicht vermutlich eine Straftat im Amt dar und begründe weitere Forderungen. Zudem wurde in dem Telefax eine Beamtin der Landesjustizkasse namentlich mit Vor- und Nachnamen benannt, die dem Kläger (nach dessen Vorbringen) „nach § 839 BGB eine Auskunft“ erteilt habe. Die Beamtin habe dem Kläger (nach dessen Sachvortrag im Telefax) dabei bestätigt, dass selbst Forderungen der Staatsanwaltschaft ... aufgerechnet würden.
7
Am 11. Dezember 2015 wurde der Kläger beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle, persönlich vorstellig und begehrte Auskunft bzgl. seiner „Rechnungsstellung“ vom 28. April 2014. Hierbei wurde er nach Angaben des Landesamtes für Finanzen darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 StrEG Ansprüche auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen seien. Seitens des Landesamts für Finanzen sei keine Stellungnahme gegenüber dem Kläger erfolgt, da das Schreiben an die - aus Sicht des Landesamts für Finanzen - zuständige Stelle adressiert und gerichtet gewesen sei. Das Landesamt ging nach eigenen Angaben davon aus, dass der Antrag vom 28. April 2014 bereits von der Staatsanwaltschaft bearbeitet werde. Nach Angaben des Landesamts für Finanzen ist der Kläger bei diesem Gespräch recht renitent aufgetreten und hat die Aushändigung einer Besprechungsnotiz über dieses Gespräch samt der „Rechnung vom 28. April 2014“ gefordert. Diese wurde ihm daher - wie aus einem Aktenvermerk ersichtlich - in zweifacher Ausfertigung ausgehändigt.
8
Des Weiteren wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2016 erneut an das Landesamt für Finanzen. In diesem Schreiben führte der Kläger im Einzelnen aus, die Aufrechnung nach §§ 362 ff. BGB gegen seine „Forderung/Rechnung vom April 2014“ und „die neuen vom Dezember 2015“ „sowie gegen die heutige“ zu erklären. Ein Mahnbescheid sei bereits eingereicht worden. Zudem erkenne er die Forderung - gemeint sei nach Ansicht des Landesamts für Finanzen wohl noch eine Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ... vom 1. Juli 2014 - nach UN-Recht nicht an. Als Gründe für seine Nichtanerkennung der Forderung gibt der Kläger an, dass bereits nach EU-Recht eine Ermittlungspflicht bei Folter und unmenschlicher Behandlung bestehe. Bis zum Jahr 2016 sei (nach Ansicht des Klägers) vorsätzlich der (Anm.: die Haftunterbringung betreffenden) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuwidergehandelt worden; Untätigkeit sei gegeben. Dies habe einen Anspruch nach § 839 BGB bis mindestens 2019 zur Folge. Ferner liege darin (aus Sicht des Klägers) ein Betrug im Sinne des § 263 StGB. Forderungen aus einer Straftat seien illegal und somit bereits auf Grundlage der Verfassung nichtig. Im Übrigen stehe im Beamtengesetz, dass Beamte immer zu Wahrheit und Verfassungstreue verpflichtet seien. Ebenso hätten Amtsauskünfte nach Meinung des Klägers „nach § 839 BGB zu erfolgen“. Von einer Verletzbarkeit von Art. 1 GG stehe da nichts. Der Verfassungsverstoß liege darin, dass die Richter keine Amtsaufklärung betrieben hätten, obwohl nach EU-Recht bereits eine Ermittlungspflicht bestehe. Ferner werde auf Art. 6 EMRK sowie auf Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verwiesen. Darüber hinaus sei die Staatsanwaltschaft nach Ansicht des Klägers „nicht Hüter der Gesetze, sondern deren Rechtsbeuger“. Zudem vertrat der Kläger in dem Schreiben den Standpunkt, dass sowohl seine Haftunterbringung ab dem Jahr 2009 als auch seine Unterbringung in den anderen Hafträumen in ... illegal gewesen seien. Vor dem Hintergrund seines Haftaufenthalts in ... mache er weiteren Schadensersatz geltend. Der Kläger kündigte in dem Schreiben an, dass er auch an die Presse gehen werde.
9
Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 beantragte der Kläger beim Amtsgericht ... ein Mahnverfahren nebst Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die gegenüber dem Freistaat Bayern geltend gemachte (vermeintliche) Forderung in Höhe von 40 Millionen Euro wurde als „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall Rechnung vom 03.11.2019 bis 01.05.2016“ bezeichnet.
10
Am 26. September 2016 ist der Kläger beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle, vorstellig geworden. Bei diesem Termin bezichtigte der Kläger nach Angaben des Landesamtes für Finanzen eine dort beschäftigte Mitarbeiterin der Lüge, da ihr die „Rechnung bezüglich des Vorfalls vom 3. November 2019 bis 1. Mai 2016“ in Höhe von 40 Millionen Euro (aus klägerischer Sicht) hätte bekannt sein müssen. In der Akte hat sich nach dem Vorbringen des Landesamts für Finanzen jedoch nur die vorgenannte Anspruchsstellung in Höhe von 360 Millionen Euro befunden. Dem Kläger sei daher versucht worden zu erläutern, dass eine solche Rechnung nicht bekannt sei und er einen Schadensersatzanspruch nicht mit einer Rechnung begründen könne. Er müsse diesen angeblichen Schadensersatzanspruch in einem zivilrechtlichen Verfahren klären lassen. Der Kläger habe sich nach Angaben des Landesamts für Finanzen auf diese Hinweise hartnäckig nicht einlassen wollen und habe weiterhin behauptet, es würde gelogen, obwohl Beamte der Wahrheit verpflichtet seien. Nach dem Vorbringen des Landesamts sei er der Kollegin, welche er immer wieder der Lüge bezichtigt habe, körperlich sehr nahe gekommen. Als er dann noch versucht habe, mit seinem Handy Lichtbilder (jedenfalls) von den Türschildern der beteiligten Beamten bzw. Referenten zu machen, sei er unter Ankündigung, die Polizei hinzuzuziehen, des Hauses verwiesen worden. Zudem sei ihm ausdrücklich ein Hausverbot erteilt worden.
11
Am 14. November 2016 erschien in der ... Allgemeinen ein Artikel, aus welchem hervorgeht, dass sich der Betroffene - wohl der Kläger - einer Forderung gegenüber dem Landesamt für Finanzen in Höhe von 400 Millionen Euro berühme.
12
Am Ende des Jahres 2016 fand in den Diensträumen des Finanzamts ...-Stadt ein weiteres Gespräch mit dem Kläger statt. Im Vorfeld dieses Gesprächs hat das Landesamt für Finanzen als vollstreckungsersuchende Behörde das Finanzamt ...-Stadt über eine mögliche Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ informiert. Daraufhin hat neben dem Kläger und dem Stellvertreter des Amtsleiters des Finanzamts ...-Stadt auch der Amtsleiter selbst an dem Gespräch teilgenommen. Inhaltlich ging es bei diesem Gespräch wohl um die Pfändung von Geld sowie eines Handys des Klägers. Zunächst äußerte der Kläger nach Angaben des Amtsleiters erhebliche Bedenken an der Vollstreckungsbefugnis des Finanzamts ...-Stadt. Es lässt sich nicht mehr klären, ob diese Äußerung nur die konkrete Vollstreckungsmaßnahme betraf oder aber genereller Natur war. Zum Schluss des Gesprächs sind wohl auch zwei Sachargumente gegen die Pfändung vorgebracht worden.
13
Aufgrund der Ereignisse in Bezug auf die Mahnbescheide, die Gespräche vom 11. Dezember 2015 und vom 26. September 2016 sowie der dem Presseartikel vom 14. November 2016 zugrunde liegenden Aussagen des Klägers (nicht wegen des Gesprächs beim Finanzamt ...-Stadt) setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle, in Bezug auf den Kläger eine Mitteilung als sog. „schwieriger Verfahrensbeteiligter“ ab. Diese wurde im eingerichteten Meldeverfahren „Reichsbürger“ auf dem vorgesehenen Meldeweg am 19. Dezember 2016 mit dem bayernweit einheitlichen Meldeformular an das Polizeipräsidium ... - Sachgebiet E3 - übermittelt. Das Formblatt trägt die Überschrift: Mitteilung „Reichsbürger“. Unter dem Punkt „Kurzer Sachverhalt“ soll die meldende Behörde insbesondere schildern, weshalb die genannte Person als sog. „Reichsbürger“ eingestuft werde. Im Freitext wurde der Kläger seitens des Landesamts für Finanzen nicht als sog. „Reichsbürger“ bezeichnet. Auch die Meldung als solche führt noch nicht zu einer Einstufung als „Reichsbürger“. Vielmehr ist das Meldeverfahren dergestalt aufgebaut, dass Meldungen durch das jeweilige Polizeipräsidium überprüft und bereinigt werden. Bis zur Überprüfung und Bereinigung der Verdachtsmitteilungen kann jedoch ein gewisser Zeitraum vergehen, in welchem sich die noch ungeprüfte Verdachtsmitteilung in den polizeilichen Datenerfassungssystemen befindet. Je nach Ausgang der inhaltlichen Prüfung wird seitens der Polizei entweder nichts oder - im Falle der Bestätigung des Verdachts - die Meldung „festgestellter Reichsbürger“ in INPOL eingetragen. Weitere Formulierungen oder Abstufungen bestehen in der Praxis nicht.
14
Im vorliegenden Fall hatte diese Meldung zur Folge, dass der Kläger in INPOL als „festgestellter Reichsbürger“ erfasst wurde. Die Abspeicherung erfolgte in der INPOL-Datei dergestalt, dass dieser Hinweis bei Aufruf der entsprechenden Seite sowohl auf Bundeswie auf Landesebene erschien; es handelte sich also nicht um einen ausschließlich auf Landesebene erscheinenden Hinweis. Die Eintragung erwies sich entsprechend dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts ... vom 19. November 2019 (...) als rechtswidrig. Daher wurde der Beklagte im selben Urteil verpflichtet, die Eintragung des Klägers als „festgestellter Reichsbürger“ im Informationssystem Polizei (INPOL) zu löschen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte im Berufungsverfahren diese Entscheidung (Az. ...).
15
Mit Schreiben vom 16. September 2020, konkretisiert durch das Schreiben vom 23. Oktober 2020, wandte sich der Kläger an das Gericht und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Anwaltsbeiordnung für eine noch zu erhebende Klage. Gegenstand dieser Klage sollte u.a. sein festzustellen, dass bereits die vom Landesamt für Finanzen gegenüber dem Polizeipräsidium ... erfolgte Meldung des Klägers als schwieriger Verfahrensbeteiligter bzw. sog. „Reichsbürger“ rechtswidrig gewesen ist. In diesem Zusammenhang führte der Kläger sinngemäß an, dass schon die Übermittlung als solche an das Polizeipräsidium ... niemals hätte erfolgen dürfen. Der Kläger sieht bereits in der Übermittlung selbst eine Amtspflichtverletzung, eine Straftat sowie einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Er äußert in diesem Zusammenhang dabei auch Bedenken, dass trotz der Löschung der „Reichsbürger-Verdacht“ noch irgendwo gespeichert sein könne.
16
Der Beklagte brachte mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 vor, dass der von Klägerseite im Schreiben vom 16. September 2020 wohl beanstandete Datenschutzverstoß seitens der Dienststelle des Landesamtes für Finanzen ... nicht gegeben sei, weil in Bezug auf den Kläger eine anweisungs- und pflichtgemäße Meldung als „schwieriger Verfahrensbeteiligter“ in einem datenschutzkonformen Meldeverfahren erfolgt sei. In der Meldung sei der Kläger vom Landesamt für Finanzen zum einen nicht als „Reichsbürger“ bezeichnet worden; zum anderen habe die Meldung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht. Insgesamt könnten daher von vornherein keine sonstigen Ansprüche des Klägers gegeben sein; auch bestünden keine Verfehlungen auf Beklagtenseite. Hinsichtlich des Meldeverfahrens werde auf die Ausführungen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz im 28. Tätigkeitsbericht 2018 Bezug genommen, ebenso auf eine Anweisung des Amtschefs des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 28. November 2016. Die Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums, wozu auch das Landesamt für Finanzen gehöre, seien mit vorgenanntem Schreiben zur Meldung einschlägig bekannt gewordener Personen an die Sachgebiete E3 bei den jeweiligen Polizeipräsidien angewiesen worden. Bei den Sachgebieten E3 handle es sich um zentrale Ansprechpartner für eine Erkenntnissammlung von sog. „Reichsbürgern“, welchen die Überprüfung der Verdachtsmeldungen obliege. Im Einzelnen führt der Beklagte an, dass auch Personen, welche (völlig überzogene) Schadensersatzansprüche geltend machen, zu den „schwierigen Verfahrensbeteiligten“ zählen würden. Der Beklagte verweist dabei zur Frage der hinreichenden Tatsachengrundlage auf die zwei Mahnbescheide in Höhe von insgesamt 400 Millionen Euro, ohne dass nur irgendwelche Anhaltspunkte für die Begründetheit einer solchen Forderung dem Grunde oder der Höhe nach bestanden hätten. Hinsichtlich des Mahnbescheids in Höhe von 40 Millionen Euro habe der BGH die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auch verweist der Beklagte auf das in den Diensträumen des Landesamtes für Finanzen stattgefundene Gespräch mit dem Kläger vom 26. September 2016, bei welchem sich der Kläger auffällig verhalten habe. Ebenso gehe aus einem Presseartikel hervor, dass sich wohl der Kläger eines Anspruchs in Höhe von 400 Millionen Euro gegenüber dem Landesamt für Finanzen berühme. Aufgrund der vorgenannten Umstände habe eine hinreichend konkrete und dokumentierte Tatsachenbasis für die Meldung an das Polizeipräsidium ... - Sachgebiet E3 vom 19. Dezember 2016 bestanden. Eine solche Meldung führe noch nicht zu einer Einstufung als sog. „Reichsbürger“. Vielmehr erfolge nach der Meldung eine Überprüfung und Bereinigung durch die jeweiligen Polizeipräsidien. Ferner fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die beabsichtigte Klage, da die Speicherung als „festgestellter Reichsbürger“ aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils (im Verfahren ...) zu löschen war. Außerdem entfalle das Rechtsschutzbedürfnis auch angesichts der Sachverhaltsdarstellung in der Antragserwiderungsschrift; insbesondere bestünden keine weiteren Auskunftsansprüche gegenüber dem Landesamt für Finanzen.
17
Mit Beschluss vom 4. März 2021 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit die (zum damaligen Zeitpunkt noch zu erhebende) Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der von Seiten des Landesamts für Finanzen gegenüber dem Polizeipräsidium ... - Sachgebiet E3 - erfolgten (Verdachts) Meldung der Person des Antragstellers als sog. „schwieriger Verfahrensbeteiligter“ bzw. sog. „Reichsbürger“ gerichtet ist. Im Einzelnen wurde im Prozesskostenhilfebeschluss ausgeführt, die Klage sei voraussichtlich zulässig, da die Fallgruppe des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs einschlägig sei. Offen sei, ob die (zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigte) Klage begründet ist, namentlich ob das Landesamt für Finanzen materiell-rechtlich berechtigt gewesen sei, die Meldung an das Polizeipräsidium ... - Sachgebiet E3 - vorzunehmen.
18
Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2021 ließ der Kläger Klage auf Feststellung erheben, dass die vom Beklagten gegenüber dem Polizeipräsidium ... - Sachgebiet E3 - erfolgte (Verdachts-) Meldung der Person des Klägers als sog. „schwieriger Verfahrensbeteiligter“ bzw. sog. „Reichsbürger“ rechtswidrig gewesen sei.
19
Die Klage sei als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Bei der Frage, ob der Beklagte den Kläger gegenüber der Polizei als sog. „Reichsbürger“ bzw. „schwierigen Verfahrensbeteiligten“ mitteilen habe dürfen, handle es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Obwohl sich dieses zwischenzeitlich erledigt habe, bestehe weiterhin ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil aufgrund der Mitteilung weitreichend in seine Grundrechte eingegriffen worden sei. Eine heimliche Speicherung personenbezogener Daten in polizeilichen Datenbanken stelle einen gravierenden Grundrechtseingriff dar, bei dem sich ausreichender Rechtsschutz nicht allein durch die Geltendmachung eines Löschungsanspruchs erreichen lasse. Dabei sei die erhebliche Betroffenheit des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) jedenfalls dann anzunehmen, wenn - wie nach Ansicht des Klägerbevollmächtigten im vorliegenden Fall - eine Aufnahme von personenbezogenen Daten in eine Datenbank erfolge, welche eine automatische Verarbeitung und Weiterverwendung ermögliche. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit werde beeinträchtigt, wenn unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung der Schutz des Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten nicht gewährleistet sei. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht könne seine Funktion, die Befugnis des Einzelnen abzusichern, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, nicht erfüllen, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar sei, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Letzteres könne aufgrund des davon ausgehenden Einschüchterungseffekts zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung der Grundrechte führen. Schließlich handle es sich bei der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten um Eingriffe, die für den Betroffenen oftmals nicht unmittelbar wahrnehmbar seien und deren freiheitsgefährdende Bedeutung nicht selten nur mittelbar oder erst im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zum Tragen komme.
20
Die Klage sei auch begründet. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die beanstandete Meldung an das Polizeipräsidium ... vorzunehmen.
21
Nach der zum Zeitpunkt der Übermittlung geltenden Fassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes 1993 sei die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle an eine andere nur zulässig gewesen, wenn sie zur Erfüllung der in die Zuständigkeit der übermittelnden und der empfangenden Stelle fallenden Aufgaben notwendig gewesen sei und einem Zweck gedient habe, für den eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2-4 BayDSG 1993 zulässig gewesen sei. Die Übermittlungsbefugnis hätte sich dabei allenfalls aus Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Nr. 9 BayDSG 1993 zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergeben können, sofern der Kläger ein Verhalten gezeigt hätte, aus dem sich ein Verdacht zur Zugehörigkeit seiner Person zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ aufdränge. Die Datenübermittlung hätte also erforderlich sein müssen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 PAG abzuwehren, etwa die massive Störung und Beeinträchtigung von Arbeitsabläufen in Ämtern und Behörden.
22
Im konkreten Fall sei die Datenübermittlung nicht zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich gewesen. Auch wenn die Verdachtsmeldung als solche noch nicht die Einstufung eines Betroffenen als sog. „Reichsbürger“ begründe, weil die Datensätze durch das zuständige Polizeipräsidium bewertet würden, bevor deren Einstellung in das Informationssystem INPOL erfolge, so müssten sich für die Übermittlung doch hinreichend konkrete Tatsachen ergeben, welche für eine Annahme der Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ sprächen. Allein dafür reiche jedoch weder der Umstand aus, dass sich der Kläger gegenüber staatlichen Stellen nicht nachvollziehbarer Millionenforderungen berühmt habe, noch dass er sich bei den beiden für die Meldung maßgeblichen Vorsprachen möglicherweise „unangemessen“ verhalten habe. Seine Forderungen habe der Kläger vor allem nicht vor dem in der sog. „Reichsbürgerbewegung“ üblichen „politischen“ Hintergrund, nämlich der Nichtanerkennung der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland erhoben, sondern aus rein persönlichen Erwägungen im Zusammenhang mit einer Strafhaftverurteilung. Dass er möglicherweise die Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten verkannt und die Forderung der Höhe nach nicht nachvollziehbar begründet habe, mache ihn nicht zum sog. „Reichsbürger“.
23
Nach der Definition des Bundesamts für Verfassungsschutz seien sog. „Reichsbürger und Selbstverwalter“ „Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - u.a. unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbstdefiniertes Naturrecht - die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnten, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprächen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definierten und deshalb die Besorgnis bestehe, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen würden. In der Praxis gestalte sich dies üblicherweise in der Form, dass sich sog. „Reichsbürger“ auf das Deutsche Reich beriefen, eigene Phantasiestaaten gründeten, Phantasiedokumente erstellten, Staatsbedienstete verbal und/oder körperlich angriffen und teilweise NSverherrlichende und antisemitische Argumentationsmuster verwendeten. Keines dieser Merkmale habe auf den Kläger zugetroffen bzw. treffe auf diesen zu. Vielmehr habe der Kläger gerade nicht die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland, ihrer staatlichen Organe und der Gerichte angezweifelt, sondern sei verzweifelt gewesen, weil diese in seinem Fall versagt hätten. Der Kläger habe die Rechtsordnung nicht abgelehnt, sondern habe sich gerade auf deren Bestimmungen berufen, insbesondere solche des Grundgesetzes sowie des Strafrechts. Er habe den Behörden vorgeworfen, diese Vorschriften nicht einzuhalten und ihm so Schaden zuzufügen. Es habe also für das Landesamt für Finanzen keinerlei Anhaltspunkte gegeben, den Kläger wegen der maßgeblichen Vorfälle der sog. „Reichsbürgerszene“ zuzuordnen. Es müsse möglich sein, einer Behörde zu widersprechen - und sei es auch in „ungebührlicher“ Form - ohne sich sogleich in einer Datei verfassungsfeindlicher „Reichsbürger“ wiederzufinden. Insoweit habe sich das Landesamt für Finanzen bei der Verdachtsmeldung die Sache zu einfach gemacht und seinen Einschätzungsspielraum überschritten. Gerade der Umstand, dass das Landesamt möglicherweise eher selten mit „Reichsbürger-Verdachtsfällen“ befasst sei, hätte aus klägerischer Sicht geboten, den Sachverhalt besonders sorgefältig - ggf. unter Heranziehung von Fachkunde - zu prüfen, anstatt übereilt eine Meldung abzusetzen, die für den Kläger gravierende Grundrechtseingriffe mit sich bringe.
24
Der Kläger lässt beantragen,
25
Es wird festgestellt, dass die vom Beklagten gegenüber dem Polizeipräsidium ... - Sachgebiet E3 - erfolgte (Verdachts-) Meldung der Person des Klägers als sog. „schwieriger Verfahrensbeteiligter“ bzw. sog. „Reichsbürger“ rechtswidrig war.
26
Der Beklagte beantragt
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Klageabweisung
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Die Klage sei bereits unzulässig. Es sei nicht das erforderliche schützenswerte Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu erkennen. Nach gängiger Rechtsprechung könne sich ein solches schützenswertes Interesse insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtseinschränkung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben. Ein schützenswertes Feststellungsinteresse aus der Fallgruppe der Wiederholungsgefahr liege nicht vor. Hierfür erforderlich wäre eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen werde. Aufgrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts ... in seinem Urteil vom 19. November 2019 und der Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2020 sei nicht mehr damit zu rechnen, dass eine derartige Verdachtsmeldung vom Landesamt für Finanzen vorgenommen werde. Weiter könne sich der Kläger nicht auf ein Rehabilitationsinteresse berufen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Feststellung als Genugtuung oder zur Rehabilitierung erforderlich sei, weil die Maßnahme diskriminierenden Charakter gehabt und sich aus ihr eine objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergeben habe. Ein bloß ideelles Interesse genüge hierbei nicht. Es müsse vielmehr ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber nachteiliger Nachwirkungen, beispielsweise in beruflicher Hinsicht, bestehen. Die Verdachtsmeldung als solche stelle lediglich eine behördeninterne Maßnahme dar und habe als solche nicht zu einer nachteiligen Nachwirkung geführt. Zumindest sei kein diesbezüglicher Sachvortrag des Klägers erfolgt.
29
Ein berechtigtes Interesse aufgrund eines besonders schweren Grundrechtseingriffs sei ebenfalls nicht zu erkennen. In Betracht käme ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Es sei schon fraglich, ob die reine behördeninterne Speicherung der - mittlerweile gelöschten - Datensätze über den Kläger als „möglicher Anhänger der Reichsbürgerbewegung“ in der polizeiinternen Vorgangsverwaltung (IGVP), die nicht öffentlich zugänglich gewesen sei, einen (besonders) schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstelle. Vorliegend sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Kläger hier nicht die Speicherung der Verdachtsmeldung im IGVP bei der Polizeibehörde rechtlich angreife, sondern die Übermittlung der Verdachtsmeldung an die zuständige Stelle bei der Polizeibehörde im Wege des vorgeschriebenen Meldewegs. Die bloße Meldung als „schwieriger Verfahrensbeteiligter“ sowie die Mitteilungen der Umstände, die zu dieser Meldung geführt hätten, begründeten jedoch noch keinen schweren Grundrechtseingriff bzw. keine schwere Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Bei seiner Meldung sei das Landesamt für Finanzen davon ausgegangen, dass die mitgeteilten Daten intern zur Prüfung des Vorgangs im internen Vorgangssystem entsprechend der Vorgaben des Datenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet würden. Weiter habe man angenommen, dass diese Meldung lediglich einem begrenzten Personenkreis zugänglich sei sowie nur zur Erfüllung der (präventiven) Aufgaben genutzt und verarbeitet werde. Auch vor diesem Hintergrund sei kein tiefgreifender Grundrechtseingriff anzunehmen.
30
Im Übrigen folge ein Feststellungsinteresse auch nicht aus der Fallgruppe der Präjudizialität. Ein etwaiger Amtshaftungsanspruch wäre vorliegend aus mehreren Gründen offensichtlich aussichtslos. Zum einen würde es selbst im (hypothetischen) Falle der Feststellung einer Amtspflichtverletzung an einem Verschulden fehlen. Der Beklagte habe hier aufgrund hinreichend konkreter Tatsachen davon ausgehen können, dass eine Verdachtsmeldung angezeigt und gerechtfertigt sei. Selbst das Verwaltungsgericht ... habe in seinem Urteil vom 19. November 2019 festgestellt, dass der Kläger mehrere Kriterien erfüllt habe, die typischerweise mit der sog. „Reichsbürgerbewegung“ in Verbindung gebracht würden. Dass der Beklagte den Kläger zum damaligen Zeitpunkt der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugeordnet habe, sei somit nicht zu beanstanden. Wenn selbst ein mit drei Berufsrichtern besetztes Gericht annehme, dass hinreichende Tatsachen für eine Eintragung im System als „festgestellter Reichsbürger“ zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen hätten, habe das Landesamt für Finanzen wohl erst recht berechtigt annehmen dürfen, dass ausreichende Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ vorgelegen hätten. Darüber hinaus bestünden keine Hinweise, dass dem Kläger hier ein Schaden entstanden sei. Es werde nicht vorgetragen, dass von der Meldung und polizeilichen Erfassung des Verdachts eine konkrete stigmatisierende Wirkung ausgegangen sei.
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Zudem sei die Feststellungsklage auch unbegründet, da das Landesamt für Finanzen materiell-rechtlich berechtigt gewesen sei, die Meldung an das Polizeipräsidium ... - Sachgebiet E3 - vorzunehmen. Es hätten mehrere hinreichend konkrete Tatsachen vorgelegen, die zum damaligen Zeitpunkt im Dezember 2016 den Verdacht begründet hätten, dass der Kläger als schwieriger Verfahrensbeteiligter einzustufen sei und ggf. der sog. „Reichsbürgerbewegung“ angehöre.
32
Das Landesamt für Finanzen verweist auf die oben genannten klägerischen Anträge/Schreiben vom 22. Dezember 2013, 28. April 2014, 28. Januar 2015, 16. Juli 2016 und vom 28. Juli 2016. Ebenso nimmt es Bezug auf das persönliche Erscheinen des Klägers in der Dienststelle des Landesamts für Finanzen vom 11. Dezember 2015 und vom 26. September 2016. An das Gespräch vom 26. September 2016 könne sich die Unterzeichnerin der Klageerwiderung noch gut erinnern, da der Kläger hier sehr massiv aufgetreten sei und daher das Gespräch auf den Flur verlagert sowie ein männlicher Kollege hinzugerufen worden seien. All diese Schreiben, unangekündigten Besuche in der Dienststelle des Landesamts für Finanzen sowie die beantragten Mahnbescheide über horrende Geldbeträge hätten das Landesamt für Finanzen dazu bewogen, den Kläger als „schwierigen Verfahrensbeteiligten“, der im Verdacht stehe, der sog. „Reichsbürgerbewegung“ nahe zu stehen, zu melden. Das Landesamt für Finanzen verweist auf die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Dort werde ausgeführt, das Spektrum der sog. „Reichsbürger und Selbstverwalter“ reiche von Querulanten, Staatsverdrossenen oder Verschwörungstheoretikern bis hin zu Geschäftemachern, psychisch Kranken und Personen mit geschlossenem rechtsextremistischem Weltbild. Darunter fänden sich Personen aller gesellschaftlichen Schichten. Bereits aus dieser Ausführung werde nach Ansicht des Landesamts für Finanzen deutlich, dass diese Personengruppen nur schwer zu definieren seien und eine eindeutige Zuordnung nicht immer klar möglich sei. Des Weiteren werde zu den typischen Aktivitäten dargelegt, dass diese regelmäßig Behörden und Gerichten umfangreiche Schreiben übersandten, in denen sie die Adressaten verunglimpften und unter Anwendung pseudojuristischer Formulierungen belehrten. Teilweise würden einzelne Behördenmitarbeiter und Staatsbedienstete auch bedroht. Im Rahmen von fingierten Geld- und Schadensersatzforderungen versuchten sog. „Reichsbürger“ zudem, Staatsbedienstete unter Druck zu setzen. Hierbei würden Betroffene mitunter auch mit Mahn- und Vollstreckungsverfahren aus dem Ausland konfrontiert, in denen gegen sie horrende, wenngleich rechtlich haltlose Geldforderungen geltend gemacht würden. Beim Kläger hätten zahlreiche dieser „typischen Aktivitäten“ festgestellt werden können. So habe er sowohl das Landesamt für Finanzen wie auch die Staatsanwaltschaft ... und die Landesjustizkasse mit zahlreichen umfangreichen Schreiben überzogen und immer wieder auch die Adressaten der Rechtsbeugung, Untätigkeit und Begehung von Straftaten bezichtigt. Auch habe er zum Teil Bedienstete immer wieder namentlich benannt und dadurch versucht, Druck auf diese auszuüben, indem er immer wieder auf die „Auskunftspflicht nach § 839 BGB“ hingewiesen habe. Eine Mitarbeiterin des Landesamts für Finanzen sei mehrfach der Lüge bezichtigt worden. Er sei bei seinem unangekündigten Erscheinen in der Dienststelle zudringlich geworden. Daher seien sogleich Kollegen hinzugerufen und das Gespräch auf den Gang des Dienstgebäudes verlegt worden. Gerade bei diesem Gespräch habe der Kläger sein Handy hervorgeholt und habe Aufnahmen von den beteiligten Beamten fertigen sowie die Namensschilder (auf denen der Dienstgrad sowie der Vor- und Nachname abgedruckt seien) fotografieren wollen. Es habe in diesem Zusammenhang die Gefahr bestanden, dass der Kläger die Aufnahmen - ähnlich wie in vergleichbaren aus der Presse bekannten Fällen - im Internet veröffentlichen werde. Auch dies sei als ein typisches Verhalten von sog. „Reichsbürgern“ zu qualifizieren. All diese Anhaltspunkte hätten dazu geführt, dass der Kläger als sog. „schwieriger Verfahrensbeteiligter“ und „Nahestehender der Reichsbürgerbewegung“ eingestuft und vom Landesamt für Finanzen dem Polizeipräsidium ... gemeldet worden sei.
33
Wie das Verwaltungsgericht ... mit Beschluss vom 4. März 2021 ausgeführt habe, müsse der meldenden Stelle, welche wohl eher selten mit „Reichsbürger-Verdachtsfällen“ befasst sein dürfte, ein gewisser Entscheidungsspielraum zugebilligt werden. An eine Verdachtsmeldung dürften daher keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Würde man dies anders sehen, bestünde die Gefahr, dass diese Stellen eine Verdachtsmeldung scheuten. Damit wäre der präventive Gedanke, der mit den Verdachtsmeldungen verbunden sei, gefährdet. Letztlich habe auch das Verwaltungsgericht ... in seinem Urteil vom 19. November 2019 ausgeführt, dass die Zuordnung des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ im Zeitpunkt der Eintragung in „INPOL“ nicht zu beanstanden sei, da der Kläger mehrere Kriterien erfüllt habe, die typischerweise mit der sog. „Reichsbürgerbewegung“ in Verbindung gebracht würden. Hierbei habe das Verwaltungsgericht insbesondere auf die beiden Mahnbescheide mit den horrenden Geldbeträgen abgestellt. Wenn selbst ein Gericht mit drei Berufsrichtern zu dieser Einschätzung komme, so könne nicht angenommen werden, dass die Verdachtsmeldung des Landesamts für Finanzen materiell rechtswidrig gewesen sei.
34
Mit weiterem Schriftsatz vom 1. Februar 2022 führte der Klägerbevollmächtigte aus, das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers resultiere jedenfalls aus seinem Rehabilitationsinteresse. Zwar sei zwischenzeitlich die Erfassung des Klägers im Polizeiinformationssystem INPOL als festgestellter Reichsbürger gelöscht; ebenso müsse der Kläger auch nicht mit einem Wiederholungsfall in der Form rechnen, dass der Beklagte erneut eine entsprechende Meldung abgebe. Dennoch entfalte die ursprüngliche Mitteilung und die daraufhin erfolgte Erfassung des Klägers als „festgestellter Reichsbürger“ nach wie vor erhebliche negative Wirkungen. So sei der Kläger etwa in polizeilichen Ermittlungsakten aufgrund der damaligen Mitteilung/Eintragung weiterhin als „festgestellter Reichsbürger“ geführt. Das habe er etwa anlässlich einer Ende 2021 durchgeführten Akteneinsicht festgestellt. Diese habe polizeiliche Mitteilungen enthalten, in denen er als „festgestellter Reichsbürger“ bezeichnet werde. In diesem Zusammenhang ließ er Aufenthaltsermittlungsberichte der Polizeiinspektion ... vom 12. März 2020 und vom 17. Juni 2020 vorlegen. Auf der Kurzmitteilung vom 12. März 2020 ist vermerkt, eine Recherche in polizeilichen Ermittlungssystemen habe u.a. erbracht, dass der Kläger ein „festgestellter Reichsbürger“ sei. Die ebenfalls auf den Kläger bezogene Kurzmitteilung vom 17. Juni 2020 enthielt einen handschriftlichen Vermerk „festgestellter Reichsbürger“. Der Rehabilitation des Klägers sei also nicht damit gedient, dass der Eintrag aus INPOL entfernt worden sei. Für seine Rehabilitation sei die Feststellung entscheidend, dass schon die Meldung, die zur Eintragung in INPOL geführt habe, rechtswidrig gewesen sei. Dies eröffne ihm gegebenenfalls auch die Möglichkeit, die Löschung/Schwärzung entsprechender Aktenbestandteile durchzusetzen.
35
In der Sache selbst sei die Klage auch begründet. Soweit der Beklagte wiederhole, den Kläger in erster Linie aufgrund seiner überzogenen Forderungen und seines penetranten Auftretens als sog. „Reichsbürger“ gemeldet zu haben, werde zum wiederholten Male darauf hingewiesen, dass der Kläger nie die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland in Zweifel gezogen habe. Dieses gehöre aber zum Wesenskern der sog. „Reichsbürgerszene“, mag sie im Übrigen noch so unterschiedliche Ziele verfolgen. Allein dass jemand in Verkennung der Rechtslage Fantasieforderungen gegenüber der öffentlichen Hand geltend mache oder sich querulatorisch verhalte, mache ihn nicht zum sog. „Reichsbürger“.
36
Am 8. Februar 2022 fand in der Sache mündliche Verhandlung statt. Auf das dabei gefertigte Protokoll wird zur Ergänzung des Sachverhalts ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte im laufenden Verfahren, der beigezogenen Gerichtsakten aus den Verfahren, ... und ... sowie der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen.
Entscheidungsgründe
I.
37
Gegenstand der Klage ist die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die vom Landesamt für Finanzen an das Polizeipräsidium ... vorgenommene (Verdachts) Meldung seiner Person als sog. „schwieriger Verfahrensbeteiligter“ bzw. sog. „Reichsbürger“ rechtswidrig gewesen ist.
38
Kein Klagegegenstand in diesem Verfahren ist dagegen die (mittlerweile gelöschte) Eintragung des Klägers als „festgestellter Reichsbürger“ im Informationssystem Polizei (INPOL). Die Eintragung des Klägers in INPOL lag vielmehr ausschließlich dem Verfahren ... sowie dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. ...) zugrunde.
II.
39
Die Klage hat, auch wenn man sie als zulässig betrachtet, jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
40
1. Es bestehen bereits gewisse Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, die jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben können.
41
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (…) begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
42
Bei der Frage, ob das Landesamt für Finanzen berechtigt war, der Bayerischen Polizei mitzuteilen, dass der Kläger möglicherweise ein sog. „Reichsbürger“ bzw. „schwieriger Verfahrensbeteiligter“ sei, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Hierunter versteht man die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (Gärditz, VwGO, 2. Aufl., 2018 Rn. 35 zu § 43 VwGO). Die Tatsache, dass die (Verdachts) Meldung bereits in der Vergangenheit erfolgt ist, steht dem nicht entgegen. Grundsätzlich kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis, also ein solches, das sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erledigt hat, ein Gegenstand der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO sein (a.a.O., Rn. 62).
43
Aus Sicht des Gerichts spricht manches dafür, dass dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zustehen könnte. Das nach § 43 Abs. 1 VwGO für eine zulässige Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung schließt grundsätzlich jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (a.a.O. Rn. 77). Auch im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO wird ein Feststellungsinteresse durch das Vorliegen von Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitationsinteresses oder eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffes begründet (BVerwG, B.v. 20.12.2017 - 6 B 14/17 - NVwZ 2018, 739 (740) Rn. 13 f.); Gärditz, VwGO, 2. Aufl., 2018, Rn. 81 zu § 43 VwGO).
44
Insbesondere deutet manches darauf hin, dass vorliegend die Fallgruppe des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs einschlägig ist. In derartigen Fällen ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei entsprechend gravierenden Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (BVerwG, U.v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 - BeckRS 2020, 40414 Rn. 15 m.w.N. zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; vgl. Wysk, VwGO, 3. Aufl., 2020, § 43 Rn. 56). Eine (fortwirkende) diskriminierende Wirkung der behördlichen Maßnahme ist nicht Voraussetzung, um ein Feststellungsinteresse aufgrund eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs anzunehmen. Mit der zuletzt genannten Gruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe, deren Beschwer sich typischerweise vor der Möglichkeit der Erlangung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes erledigt, erscheint nach der Rechtsprechung eine (heimliche) Speicherung personenbezogener Daten in polizeilichen Datenbanken wertungsmäßig jedenfalls dann durchaus vergleichbar, wenn sich ausreichender Rechtsschutz nicht allein durch die Geltendmachung eines Löschungsanspruchs erreichen lässt (BVerwG, B.v. 20.12.2017 - 6 B 14/17 - NVwZ 2018, 739 (740) Rn. 13 f.). Hintergrund dessen ist die (erhebliche) Betroffenheit des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), sofern eine Aufnahme von personenbezogenen Daten in eine Datenbank erfolgt, welche eine automatische Verarbeitung und Weiterverwendung ermöglicht. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt, wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 - NJW 2005, 1917 (1918)) zutreffend ausführt, unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es dient auch dem Schutz vor einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Hinzu kommt, dass es sich bei der Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten um Eingriffe handelt, die für die Betreffenden oftmals nicht unmittelbar wahrnehmbar sind und deren freiheitsgefährdende Bedeutung vielfach nur mittelbar oder erst später im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen zum Tragen kommt (zum Vorgenannten: BVerwG, B.v. 20.12.2017 - 6 B 14/17 - NVwZ 2018, 739 (740) Rn. 13 f.) unter Verweis u.a. auf BVerfG, U. v. 24.4.2013 - 1 BvR 1215/07 - NJW 2013, 1499 (1515) Rn. 207).
45
Es spricht manches dafür, dass diese Grundsätze auf den vorgenannten Sachverhalt zumindest entsprechend anwendbar sind. Zwar ist zunächst zu sehen, dass nicht die Rechtmäßigkeit der (mittlerweile beendeten) Speicherung der Bezeichnung des Klägers als „festgestellter Reichsbürger“ streitgegenständlich ist, sondern die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Polizeipräsidium ... - Sachgebiet E3 - erfolgten Übermittlung des damaligen Verdachts, dass der Kläger aus Sicht des Landesamts für Finanzen zur Gruppe der sog. „schwierigen Verfahrensbeteiligten“ bzw. sog. „Reichsbürger“ zählen könnte. Dennoch darf nicht außer Betracht bleiben, dass auch bei einer Übermittlung von Daten - einem gegenüber der Speicherung von Daten zwar zeitlich vorgelagerten, aber als rechtlich selbstständig zu bewertenden Grundrechtseingriff - eine ähnlich erhebliche Betroffenheit des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gegeben sein kann. Für das Vorliegen einer derartigen Situation bestehen hier nicht unerhebliche Anhaltspunkte. Schließlich erfolgen bereits die „Reichsbürger-Verdachtsmeldungen“ ohne vorherige Kenntnis des Betroffenen. Ferner kann - aus Sicht des Gerichts - bis zur Überprüfung und Bereinigung der übermittelten Verdachtsmeldungen durch das zuständige Polizeipräsidium eine nicht unerhebliche Zeitspanne vergehen, in welcher hinsichtlich des Betroffenen bei der Polizei der (noch nicht geprüfte) Verdacht vermerkt ist, der sog. „Reichsbürgerbewegung“ anzugehören. Ohne eine Kenntnis von der Verdachtsmeldung hat der Betroffene auch keine zeitnahe Rechtsschutzmöglichkeit dagegen, weder vor der Verdachtsmeldung noch unmittelbar danach.
46
Ob im Ergebnis ein rechtlich anzuerkennendes, weil schützenswertes Feststellungsinteresse vorliegt, hängt jedoch davon ab, welchen Umfang der Kreis derjenigen Polizeibeamten hat, die Zugriff auf die noch nicht bereinigten Verdachtsmeldungen haben. Je größer der potenziell Kenntnis erlangende Personenkreis an Polizeibeamten ist, desto mehr spricht für die Annahme eines schützenswerten Feststellungsinteresses aufgrund eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs. Insbesondere kommt es darauf an, ob Polizeibeamte außerhalb des die Meldung empfangenden Sachgebiets E3 des Polizeipräsidiums - beispielsweise Polizeivollzugsbeamte - zum Zugriff auf die noch ungeprüften Verdachtsmitteilungen befugt sind. In diesem Zusammenhang trägt die Beklagtenseite vor, dass auf die (noch ungeprüften) „Reichsbürger-Verdachtsmeldungen“ nicht jeder einzelne Polizeibeamte Zugriff habe, sondern nur bestimmte Dienstbereiche.
47
Aus Sicht des Gerichts bedarf die vorgenannte Frage jedoch keiner näheren Aufklärung, da die Klage - selbst bei Bejahung der Zulässigkeit - zumindest unbegründet ist.
48
2. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die vom Landesamt für Finanzen an das Polizeipräsidium ... - Sachgebiet E3 - vorgenommene (Verdachts) Meldung seiner Person als sog. „schwieriger Verfahrensbeteiligter“ bzw. sog. „Reichsbürger“ rechtswidrig gewesen ist (§ 43 Abs. 1 VwGO).
49
Das Landesamt für Finanzen war bei Vornahme der (Verdachts) Meldung am 19. Dezember 2016 materiell-rechtlich berechtigt, diese an das Polizeipräsidium ... - Sachgebiet E3 - vorzunehmen.
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Aber nur, weil ich so gedrängt werde!  :)

Da ham sich die Augschburger echt Arbeit gemacht:


Spoiler
50
a) Da es sich um einen Sachverhalt vor Inkrafttreten der DSGVO handelt, ist ausschließlich das BayDSG in der damals geltenden Fassung (1993) anwendbar. Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung ist Art. 18 Abs. 1 BayDSG 1993. Nach dieser Vorschrift war zum damaligen Zeitpunkt die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle an eine andere öffentliche Stelle zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich war und für Zwecke erfolgte, für die eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 BayDSG 1993 zulässig gewesen wäre.
51
Einschlägig ist vorliegend die Übermittlungsbefugnis des Landesamts für Finanzen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche durch Verhaltensweisen von Personen entstehen, bei denen sich ein Verdacht der Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ stellt (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Nr. 9 BayDSG 1993). Es ist allgemein anerkannt, dass von sog. „Reichsbürgern“ zahlreiche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um massive Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs von Behörden und Gerichten. Sogenannte „Reichsbürger“ treten dort teilweise aggressiv auf. Im Übrigen überziehen sie regelmäßig Behörden und Gerichte mit umfangreichen Schreiben, in denen sie die Adressaten verunglimpfen und unter Anwendung pseudojuristischer Formulierungen belehren. Teilweise werden einzelne Behördenmitarbeiter und Staatsbedienstete auch durch sog. „Reichsbürger“ bedroht. Insgesamt ist die Reichsbürgerideologie dazu geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann die Grundlage für Radikalisierungsprozesse sog. „Reichsbürger“ sein (vgl. www.stmi.bayern.de/sus/verfassungsschutz/reichsbuerger_selbstverwalter/index.php, abgerufen am 8.2.2022).
52
Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist gemäß Art. 2 Abs. 1 PAG Aufgabe der Polizei; die zu diesem Zweck seitens des Landesamts für Finanzen vorgenommene Datenübermittlung erweist sich im Ergebnis als gerechtfertigt.
53
b) Zunächst ist festzuhalten, dass für die Vornahme einer (Verdachts) Meldung nicht dieselben strengen rechtlichen Anforderungen gelten können wie für eine - in aller Regel längerfristige - in INPOL erfolgende Speicherung einer Person als sog. „festgestellter Reichsbürger“.
54
aa) Aus Sicht des Gerichts sind tatsachenbasierte Verdachtsmomente, welche (bei objektiver Betrachtung) für die meldende Behörde zumindest einen Anfangsverdacht für die Zugehörigkeit der betroffenen Person zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ zulassen, erforderlich, aber auch ausreichend für die Absetzung einer derartigen Verdachtsmitteilung. Insoweit kann die Definition des strafrechtlichen Anfangsverdachts des § 152 Abs. 2 StPO zumindest ansatzweise auf das präventiv wirkende Meldeverfahren hinsichtlich potenzieller sog. „Reichsbürger“ übertragen werden. Demnach bedarf es zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, also konkreter Tatsachen, die dafür sprechen, dass gerade die Person, hinsichtlich derer eine behördliche „Reichsbürger-Verdachtsmeldung“ in Erwägung gezogen wird, der sog. „Reichsbürgerbewegung“ angehören könnte. Bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder reine denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus. Bei der Beantwortung der Frage, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, steht der meldenden Behörde ein (gewisser) Beurteilungsspielraum zu (vgl. zum strafrechtlichen Anfangsverdacht: Beuckelmann, in BeckOK StPO, 42. Edition, Stand 1.1.2022, Rn. 4-5 zu § 152 StPO m.w.N. unter Verweis auf BVerfG, B.v. 15.8.2014 - 2 BvR 969/14 - NJW 2014, 3085 (3087 Rn. 38).
55
Trotz der unterschiedlichen Zielsetzung der präventiv gefahrenabwehrrechtlichen „Reichsbürger-Verdachtsmeldungen“ einerseits und repressiv wirkender strafrechtlicher Ermittlungen andererseits bestehen für das Gericht keine Bedenken, die strafprozessualen Maßstäbe insoweit auf das Gefahrenabwehrrecht sinngemäß zu übertragen. Schließlich ist insoweit eine zumindest grundsätzlich vergleichbare Situation gegeben. Die vom Landesamt für Finanzen erfolgte Verdachtsmeldung hinsichtlich der Person des Klägers als sog. schwieriger Verfahrensbeteiligter bzw. sog. „Reichsbürger“ hatte allein den Zweck, im Wege einer weiteren Überprüfung aufzuklären, ob der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ angehört oder nicht. Durch die Vornahme einer Meldung erfolgt gerade nicht zwingend die polizeiliche Einstufung einer Person als sog. „Reichsbürger“ einschließlich der nachfolgenden Eintragung in INPOL. Vielmehr wird durch die Meldung - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren bereits vorliegenden bzw. nachfolgenden Mitteilungen anderer Behörden - ein tatsachenbasiertes Überprüfungsverfahren in die Wege geleitet. Erst im Rahmen dieser Vorgehensweise - und noch nicht allein durch die Verdachtsmeldung als solche - soll eine mögliche Zugehörigkeit des Betroffenen zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ geklärt werden. Längerfristige Rechtsfolgen für den Betroffenen hat erst eine etwaige nachfolgende Eintragung seiner Person in INPOL, da sie beispielsweise mit der Versagung von Waffen- oder sonstigen sicherheitsrechtlichen Erlaubnissen, die eine Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers voraussetzen, verbunden sind (vgl. Ziffer 4.5.4 des 28. Tätigkeitsberichts des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, veröffentlicht am 20.5.2019, www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb28/tb28.pdf). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass bereits die ungeprüfte Verdachtsmeldung für einen gewissen, gegebenenfalls nicht vollkommen unerheblichen Zeitraum in den polizeilichen Systemen gespeichert ist.
56
Auch eine Strafanzeige im Sinne der StPO wird nach ihrer Erstattung in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Systemen erfasst. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird näher aufgeklärt, ob sich der strafrechtliche Anfangsverdacht zu einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO erhärtet oder nicht. Insoweit erfolgen auch nach einer Strafanzeige weitere tatsächliche und rechtliche Prüfungen des angezeigten Sachverhalts.
57
Vor dem Hintergrund, dass weder bei einer sog. „Reichsbürger-Verdachtsmitteilung“ zwingend eine anschließende Eintragung der betroffenen Person als sog. „festgestellter Reichsbürger“ erfolgt, noch im Falle der Erstattung einer Strafanzeige zwingend eine Anklageerhebung, sieht das Gericht eine ausreichende Vergleichbarkeit der beiden Situationen gegeben. Insoweit können die rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den erforderlichen Verdachtsgrad sinngemäß übernommen werden.
58
Keinesfalls kann es für die Absetzung einer „Reichsbürger-Verdachtsmitteilung“ durch eine Behörde erforderlich sein, dass speziell vom Verhalten des Betroffenen (bereits) eine konkrete Gefahr für polizeiliche Schutzgüter (vgl. Art. 11 Abs. 1 PAG) ausgeht. Wenn man derart hohe Anforderungen an die Absetzung einer „Reichsbürger-Verdachtsmitteilung“ stellte, würde dies der präventiv-gefahrenabwehrrechtlichen Zielsetzung dieses Meldeverfahrens in erheblicher Weise zuwiderlaufen. Vielmehr muss das Meldeverfahren zur Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Art. 2 Abs. 1 PAG) dienen, welche typischerweise von Personen ausgehen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ angehören.
Wie vom Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz zumindest sinngemäß ausgeführt, bedarf es eines niedrigschwelligen Meldeverfahrens, um bereits im Vorfeld etwaige von sog. „Reichsbürgern“ ausgehende Gefahren zu unterbinden. Zu den rechtlichen Mitteln der Behörden zählt vor allem die Versagung von Erlaubnissen, die eine Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers voraussetzen. Sofern man an die Verdachtsmeldung zu hohe Anforderungen stellt, bestünde - wie das Landesamt für Finanzen zutreffend gesehen hat - das Risiko, dass Behörden die Verdachtsmeldungen trotz Vorliegens einer Tatsachengrundlage scheuen würden.
59
Zusammenfassend folgt das Gericht daher den Ausführungen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, wonach entsprechende Meldungen an die Polizei (nur) unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zulässig sind, ferner die Einstufung des Betroffenen als sog. „Reichsbürger“ bereits von der übermittelnden Stelle auf eine hinreichend konkrete Tatsachenbasis gestützt sein müsse. Die Anforderung einer hinreichend konkreten Tatsachenbasis kann aufgrund der vorgenannten präventiven Zielrichtung des Meldeverfahrens insbesondere nicht mit dem strafprozessualen Begriff des hinreichenden Tatverdachts (vgl. § 170 Abs. 1 StPO) gleichgesetzt werden.
60
In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass dem Landesamt für Finanzen als Finanzbehörde ein gewisser Einschätzungsspielraum zuzubilligen ist. Zum einen ist es - wie in der mündlichen Verhandlung seitens des Landesamts in nachvollziehbarer Weise näher dargelegt wurde - nur selten mit „Reichsbürger-Verdachtsfällen“ befasst, zum anderen ist die Abwehr der von sog. „Reichsbürgern“ ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine spezifisch sicherheitsrechtliche oder polizeirechtliche Aufgabe, deren Wahrnehmung einer zentralen Stelle beim zuständigen Polizeipräsidium obliegt.
61
bb) Diese Anforderungen sind, wie im Folgenden näher dargelegt wird, vorliegend gewahrt.
62
(1) Der Kläger machte gegenüber dem Landesamt für Finanzen mehrfach Forderungen in zwei- und dreistelliger Millionenhöhe geltend, ohne dass nur ansatzweise Anhaltspunkte für das Bestehen einer derartigen Forderung - erst recht in dieser Höhe - erkennbar waren bzw. sind.
63
So beantragte er am 22. Dezember 2013 einen Mahnbescheid in Höhe von 360 Millionen Euro nebst Zinsen beim Amtsgericht .... Als Anspruchsgrund gab er „Schadensersatz aus …-Vertrag vom 10.05.2010 bis 28.10.2013“ an. Hierfür beantragte er Prozesskostenhilfe. Die Anträge sind dem Landesamt für Finanzen am 27. Januar 2014 zugegangen.
64
Am 28. April 2014 machte der Kläger bei der Staatsanwaltschaft ... einen Strafentschädigungsanspruch nach dem StrEG geltend, welcher sich nach seinem Vorbringen einschließlich des Vermögensschadens gemäß § 252 BGB auf 360 Millionen Euro belaufe. Eine Faxkopie dieses Schreibens hat das Landesamt für Finanzen erhalten.
Hierbei handelt es sich wohl um den Versuch der Geltendmachung derselben vermeintlichen Forderung wie im vorgenannten Mahnverfahren. Der Kläger bezeichnete sein Schreiben als „Rechnung“. Auch das klägerische Telefax vom 28. Januar 2015 bezieht sich ersichtlich auf die Geltendmachung dieser (vermeintlichen) Forderung; der Kläger äußerte in dem Telefax unter anderem seinen Unmut darüber, dass an ihn bisher keine Zahlungen geleistet worden seien.
65
Zudem beantragte der Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2016 beim Amtsgericht ... ein Mahnverfahren nebst Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die gegenüber dem Freistaat Bayern geltend gemachte Forderung in Höhe von 40 Millionen Euro wurde als „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall Rechnung vom 03.11.2019 bis 01.05.2016“ bezeichnet. Der diesbezügliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. August 2017 letztinstanzlich abgelehnt.
66
Der Kläger hat sich im Übrigen auch gegenüber der Presse der vermeintlichen Forderungen in Höhe von 400 Millionen Euro berühmt. Insoweit wird auf den Bericht der ... Zeitung vom 14. November 2016 Bezug genommen.
67
Die Geltendmachung zweier (vermeintlicher) Forderungen in der vorgenannten Höhe gab für das Landesamt für Finanzen durchaus Anlass dafür, die mögliche Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ prüfen zu lassen.
68
Schließlich gehört es zu den typischen Merkmalen von sog. „Reichsbürgern“, dass diese im Rahmen von fingierten Geld- und Schadenersatzforderungen versuchen, Staatsbedienstete unter Druck zu setzen. Hierbei werden Betroffene mitunter auch mit Mahn- und Vollstreckungsverfahren aus dem Ausland konfrontiert, in denen gegen sie horrende, wenngleich rechtlich haltlose Geldforderungen geltend gemacht würden (vgl. www.stmi.bayern.de/sus/verfassungsschutz/reichsbuerger_selbstverwalter/index.php, abgerufen am 8.2.2022).
69
Im Einzelnen ist - trotz des fehlenden Auslandsbezugs bei der Geltendmachung der (vermeintlichen) Forderungen - zu bedenken, dass es sich gleich um zwei (vermeintliche) Forderungen in zwei- bis dreistelliger Millionenhöhe handelte. Die Forderungshöhe, hinsichtlich derer sich der Kläger berühmt hat, überstieg beide Male bei weitem eine Summe, in welcher sich (behauptete) Schadensersatzansprüche üblicherweise bewegen.
70
Hinzu kommt die im konkreten Fall äußerst ungewöhnliche Art und Weise der Geltendmachung der immens hohen (aus Klägersicht bestehenden) Forderungen. Diese wurden vom Kläger, einem ehemaligen Geschäftsmann, nicht im Wege eines gewöhnlichen Klageverfahrens vor dem zuständigen Landgericht durch einen Anwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) geltend gemacht. Vielmehr erfolgte dies, was bei Forderungen in dieser Größenordnung untypisch erscheint, im Wege eines Mahnverfahrens beim Amtsgericht ...-Mahngericht. Dies hatte zur Folge, dass trotz der geltend gemachten Forderungshöhe keine näheren tatsächlichen bzw. rechtlichen Ausführungen zum Hintergrund der (vermeintlichen) Forderungen vorgenommen wurden.
71
Zudem sprach der Kläger (unter anderem) in seinem Schreiben vom 28. April 2014 von einer „Rechnungstellung“; es ist vollkommen untypisch, dass Schadensersatzforderungen - erst recht in dieser Höhe - von geschäftserfahrenen Personen im Rahmen einer derartigen Vorgehensweise begehrt werden.
72
Des Weiteren wurden - gegebenenfalls zumindest teilweise aufgrund der eingeschränkten Auflistung möglicher Anspruchsgründe im Rahmen des Mahnverfahrens - beim vorgetragenen Anspruchsgrund problematische Begrifflichkeiten verwendet. So gebrauchte der Kläger bei den Anträgen auf Erlass der Mahnbescheide jeweils Formulierungen, aus welchen sich nicht das - vorliegend hoheitliche - Handeln des Staates erkennen lässt bzw. mit welchen dies der Kläger scheinbar in Abrede gestellt hat.
Konkret befand sich der Kläger von 2009 bis 2013 in Untersuchungs- und Strafhaft, welche er jeweils als ungerechtfertigt empfand (bzw. weiterhin empfindet). In diesem Zusammenhang erscheint es fragwürdig und bei objektiver Betrachtung möglicherweise auf eine Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ hindeutend, wenn der Kläger von „Schadensersatz aus …-Vertrag vom 10.05.2010 bis 28.10.2013“ sowie von „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall Rechnung vom 03.11.2019 bis 01.05.2016“ spricht. Hierbei handelt es sich um vorgebrachte Anspruchsgründe, welche nicht ansatzweise einen Bezug zur Vollstreckung von Untersuchungs- bzw. Strafhaft zum Ausdruck bringen. Dies gilt ganz besonders im Hinblick auf die Verwendung des Wortes „Vertrag“, welches ersichtlich in keinem Zusammenhang zu staatlicher Haftvollstreckung steht. Auffällig ist des Weiteren, dass der Kläger in seinem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids vom 22. Dezember 2013 als „Vertragsart“ das Wort „SCHULD“ angegeben hat.
73
Schließlich ist es gerade ein weiteres typisches Merkmal von sog. „Reichsbürgern“, dass diese aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen (vgl. www.stmi.bayern.de/sus/verfassungsschutz/reichsbuerger_selbstverwalter/index.php, abgerufen am 8.2.2022). Der Umstand, dass der Kläger bei der Geltendmachung eines aus seiner Sicht bestehenden Schadensersatzanspruchs wegen eines klar erkennbaren hoheitlichen Handelns (Vollstreckung von Untersuchungs- bzw. Strafhaft) allein privatrechtliche Begriffe (z.B. Schadensersatz aus Vertrag) gebraucht, könnte - im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung - durchaus einen gewissen Hinweis auf eine derartige Einstellung geben. Dies gilt umso mehr, als der Kläger bei der Beantragung des Mahnbescheids vom 22. Dezember 2013 ein Begleitschreiben beigefügt hatte, wonach sich die aus seiner Sicht bestehende Forderung auf einen Betrag in Höhe von 360 Millionen Euro belaufe. Bereits in diesem Schreiben - und nicht erst andeutungsweise in späterer Korrespondenz mit dem Landesamt für Finanzen - hätte der Kläger darauf hinweisen können, dass er den Schadensersatzanspruch aufgrund der nach seinem Dafürhalten zu Unrecht vollstreckten Haftzeit geltend macht. Derartige Ausführungen hätten den aus der Verwendung privatrechtlicher Begriffe resultierenden Verdacht, der Kläger könnte der sog. „Reichsbürger-Bewegung“ angehören, möglicherweise etwas relativiert. Da diese nicht zu dieser Zeit erfolgten, konnte das Landesamt für Finanzen (schon vor diesem Hintergrund) berechtigtermaßen die Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ in Erwägung ziehen. Schließlich war auch für das Landesamt für Finanzen keinerlei (öffentlich-rechtlicher) Vertrag zwischen dem Kläger und dem Freistaat Bayern bzw. einer seiner Behörden erkennbar.
74
Im Übrigen konnte nicht einmal die in den klägerischen Schreiben vom 28. April 2014 und vom 28. Januar 2015 sowie bei seinen persönlichen Vorsprachen erfolgte (spätere) Berufung auf einen (vermeintlichen) Entschädigungsanspruch nach dem StrEG das insoweit entstandene Verdachtsmoment sicher entfallen lassen. Insoweit ist zu bedenken, dass der Kläger weiterhin eine enorm hohe (vermeintliche) Forderung geltend gemacht hat, ohne deren Zusammensetzung nur ansatzweise näher zu begründen bzw. aufzuschlüsseln.
75
Damit ließen sich bereits aus dem vorgenannten Verhalten - aus einer ex-ante-Perspektive - Anhaltspunkte für eine (damalige) Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ erkennen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass später durch das Verwaltungsgericht ... und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellt wurde, dass gerade keine tatsächliche Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ gegeben ist.
76
Unerheblich für das zum damaligen Zeitpunkt berechtigte Entstehen des Verdachts in Bezug auf eine Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ ist, dass bestimmte Einzelheiten der vom Kläger an den Tag gelegten Verhaltensweisen - ex post betrachtet - auch anderweitig erklärbar sind.
So könnten die in den Mahnverfahren zumindest missverständlich benannten Anspruchsgründe durchaus der im Rahmen dieser Verfahren eingeschränkten Anzahl möglicher benennbarer Anspruchsgründe geschuldet sein (s.o.).
77
Ebenso kann die Geltendmachung eines derart hohen (vermeintlichen) Schadensersatzanspruchs im Wege des Mahnverfahrens - anstatt im Wege eines zeitnah eingeleiteten Klageverfahrens vor dem Landgericht - auch darauf zurückzuführen sein, dass dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise nur eingeschränkte finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden haben und er daher auf diesem Wege (kostengünstig) den Eintritt der Verjährung habe hemmen wollen. Schließlich führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung aus, nach seiner Haftentlassung ohne finanzielle Mittel gewesen zu sein.
78
Des Weiteren könnte die immense Höhe der geltend gemachten vermeintlichen Forderung - ex post betrachtet - auch dem Umstand geschuldet sein, dass der Kläger als früherer Geschäftsmann tatsächlich - wenn auch wohl fälschlicherweise - in dem Glauben war, ihm könnte aufgrund des Umfangs seiner bisherigen Geschäftstätigkeiten im Bau- bzw. Immobiliengewerbe ein Schaden in dieser Größenordnung entstanden sein. Schließlich trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung sinngemäß vor, zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung 120 offene Bauvorhaben gehabt zu haben.
79
Die Prüfung, ob derartige Erklärungsmöglichkeiten ausreichend sind, einen sog. „Reichsbürgerverdacht“ zu entkräften, obliegt aber gerade dem zuständigen Sachgebiet des Polizeipräsidiums ... als Empfänger der Verdachtsmeldung. Das bloße Bestehen derartiger theoretischer Erklärungsansätze führt als solches nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der von Seiten des Landesamts für Finanzen erfolgten Verdachtsmitteilung.
80
Wenn der Kläger die aus seiner Sicht bestehenden Millionenforderungen mittels eines Rechtsanwalts beim zuständigen Landgericht geltend gemacht hätte, wäre aller Voraussicht nach jedenfalls allein aufgrund der (vermeintlichen) Forderungshöhe keine „Reichsbürger-Verdachtsmeldung“ erfolgt. Schließlich hätte der Rechtsanwalt sicherlich zeitnah den öffentlich-rechtlichen Charakter der (vermeintlichen) Forderung vorgetragen, ebenso deren Zusammensetzung näher aufgeschlüsselt. Damit hätte das Landgericht die Klage zwar (jedenfalls möglicherweise) als unbegründet abgewiesen, allerdings wäre der Eindruck der Geltendmachung einer „bloßen Fantasieforderung“ jedenfalls nicht in dem Ausmaß entstanden.
81
Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass ihm die vom Kläger erfolgte Berechnung des etwaigen ihm entstandenen Schadens nur schwer nachvollziehbar erscheint, auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, dass sich der an vielen Bauvorhaben beteiligte Kläger über vier Jahre in Haft befunden hat. Dies entspricht selbst der Ansicht des Klägerbevollmächtigten, welcher die vom Kläger erfolgte Berechnung der (vermeintlichen) Schadensersatzhöhe für „nicht so konsensfähig“ hält.
82
(2) Ferner ist es zu bedenken, dass die auf ungewöhnliche Art und Weise erfolgte Geltendmachung mehrerer (vermeintlicher) Millionenforderungen nicht den einzigen tatsächlichen Anknüpfungspunkt für eine denkbare Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ dargestellt hat.
83
So hat der Kläger auch durch sein sonstiges Verhalten für einen objektiven Betrachter zumindest in einem gewissen Umfang den Eindruck vermittelt, möglicherweise der sog. „Reichsbürgerbewegung“ anzugehören.
84
In seinem Schreiben vom 16. Juli 2016 bezichtigte der Kläger ohne jede nur ansatzweise nachvollziehbare Tatsachengrundlage Beamte des Betrugs und der vorsätzlichen Untätigkeit, Richter des Verfassungsverstoßes sowie die Staatsanwaltschaft der Rechtsbeugung. Anlass für diese vom Kläger ausgehenden Anschuldigungen ist einzig und allein, dass der Kläger seinen Untersuchungs- bzw. Strafhaftaufenthalt als ungerechtfertigt empfunden hat.
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Dies stellt - jedenfalls im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung - durchaus auch eine für sog. „Reichsbürger“ typische Verhaltensweise dar.
86
Schließlich überziehen sog. „Reichsbürger“ regelmäßig Behörden und Gerichte mit umfangreichen Schreiben, in denen sie die Adressaten verunglimpfen und unter Anwendung pseudojuristischer Formulierungen belehren (s.o.).
87
Ferner kann die vom Kläger mehrmals wiederholt vorgenommene Bezugnahme auf § 839 (Abs. 3) BGB durchaus als pseudojuristische Ausführung angesehen werden. Diese erfolgte im Übrigen nicht nur im klägerischen Schreiben vom 16. Juli 2016, sondern (unter anderem) auch bereits in seinen Schreiben vom 28. Januar 2014 und vom 28. Januar 2015.
88
Des Weiteren ist der Kläger nach Angaben des Landesamts für Finanzen bei seinen persönlichen Vorsprachen im Dienstgebäude - sowohl am 11. Dezember 2015 als auch am 26. September 2016 - renitent aufgetreten. Dies gilt insbesondere für die Vorsprache des Klägers am 26. September 2016. Bei diesem Termin wurde der Kläger sehr aufdringlich und kam einer Beschäftigten des Landesamts, welche er immer wieder der Lüge bezichtigte, körperlich sehr nahe. Ebenso versuchte er an diesem Tag, mit seinem Handy Lichtbilder (jedenfalls) von den Türschildern der beteiligten Beamten bzw. Referenten zu machen. An den tatsächlichen Ausführungen des Landesamts für Finanzen bestehen keine Zweifel, sie wurden im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt.
89
Ein derartiges Verhalten stellt ein weiteres Indiz für die Zugehörigkeit einer Person zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ dar. Schließlich ist es ebenfalls für Teile der sog. „Reichsbürgerbewegung“ typisch, dass von diesen ein aggressives Verhalten gegenüber den Gerichten und Behörden der Bundesrepublik Deutschland an den Tag gelegt wird. Ebenso kommt es vor, dass einzelne Behördenmitarbeiter und Staatsbedienstete von Angehörigen der sog. „Reichsbürgerbewegung“ auch bedroht (bzw. eingeschüchtert) werden (vgl. auch www.stmi.bayern.de/sus/verfassungsschutz/reichsbuerger_selbstverwalter/index.php, abgerufen am 8.2.2022). Hierunter lässt sich ohne Weiteres ein Verhalten fassen, bei welchem der Betroffene einer bei einer Behörde beschäftigten Person ohne jeden Grund körperlich sehr nahe kommt und sie fortwährend der Lüge bezichtigt. Zudem kann (das vom Kläger versuchte) Anfertigen von Lichtbildern in der vorgenannten Situation - jedenfalls aus der ex-ante-Perspektive - nicht anders gedeutet werden, als dass der Betroffene damit vollkommen grundlos Druck auf die konkret mit seiner Angelegenheit befassten Staatsbediensteten ausüben möchte. In einer derartigen Situation ist - zumindest ex-ante betrachtet - nicht ausgeschlossen, dass die Bilder durch eine etwaige der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörige Person beispielsweise im Internet veröffentlicht werden. Auch andere Angehörige der sog. „Reichsbürgerbewegung“ könnten die Namensschilder (im Falle der Veröffentlichung der Bilder) zum Anlass für zukünftige weitere Einschüchterungen gerade der betroffenen Amtsträger nehmen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Namensschilder vorliegend nicht nur mit dem Nachnamen und dem Dienstgrad der Behördenbediensteten versehen waren. Vielmehr war darauf auch jeweils der Vorname des Behördenbediensteten angegeben, was mit einer verstärkten Identifizierbarkeit der Amtsträger durch Angehörige der sog. „Reichsbürgerbewegung“ einhergehen könnte.
90
(3) Insgesamt konnte das Landesamt für Finanzen (bereits) auf Grundlage der vorgenannten Indizien zum maßgeblichen Zeitpunkt der Absetzung der Verdachtsmeldung in vertretbarer Weise annehmen, dass es sich beim Kläger möglicherweise um einen sog. „Reichsbürger“ handeln könnte.
91
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass einige der typischen Merkmale der sog. „Reichsbürgerbewegung“ auf den Kläger nicht bzw. nicht vollständig zugetroffen haben. So bestanden - soweit für das Gericht ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gerade unter Berufung auf das historische Deutsche Reich bzw. auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht die Existenz der Bundesrepublik Deutschland abgelehnt hätte. Ebenso waren beispielsweise keine Hinweise dafür erkennbar, dass sich der Kläger in Gänze außerhalb der Rechtsordnung definiert hat (vgl. zu den vorgenannten Kriterien: www.stmi.bayern.de/sus/verfassungsschutz/reichsbuerger_selbstverwalter/index.php, abgerufen am 8.2.2022). Ferner ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt im Besitz eines Staatsangehörigkeitsausweises ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses war bzw. dass er sich mit Fantasiedokumenten ausgewiesen oder Fantasiestaaten „gegründet“ hat. Ebenso bestehen keine Hinweise für eine in der Vergangenheit erfolgte Namensführung, welche Hinweise auf eine Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ gegeben hat.
92
Die demgegenüber beim Kläger vorhanden gewesenen anderen Indizien für seine mögliche Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ stellen aus Sicht des Gerichts jedoch eine für die Verdachtsmeldung ausreichende Tatsachengrundlage dar. Keinesfalls ist für die Absetzung einer Meldung erforderlich, dass die meldende Behörde die volle Überzeugung hat, bei dem Betroffenen handle es sich um einen schwierigen Verfahrensbeteiligten in Form des sog. „Reichsbürgers“. Auch muss vor der Meldung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass der Betroffene der sog. „Reichsbürgerbewegung“ angehöre (s.o.). Insoweit genügt ein geringerer (aber dennoch tatsachenbasierter) Verdachtsgrad, der noch einer weiteren Überprüfung bedarf.
93
Hinzu kommt, dass es sich bei den sog. „Reichsbürgern“ um sehr heterogene Gruppierungen bzw. Einzelpersonen handelt, welche niemals bzw. jedenfalls nur selten alle als „reichsbürgertypisch“ anzusehenden Verhaltensweisen gleichermaßen an den Tag legen. Konkret reicht das Spektrum der Reichsbürger (und Selbstverwalter) von Querulanten, Staatsverdrossenen oder Verschwörungstheoretikern bis hin zu Geschäftemachern, psychisch Kranken und Personen mit geschlossenem rechtsextremistischem Weltbild. Darunter finden sich Personen aller gesellschaftlichen Schichten (vgl. www.stmi.bayern.de/sus/verfassungsschutz/reichsbuerger_selbstverwalter/index.php, abgerufen am 8.2.2022).
94
Aufgrund des präventiven Charakters des niederschwelligen Meldeverfahrens (s.o.) bedurfte es auch keiner weiteren Recherchen des Landesamts für Finanzen in Bezug auf eine etwaige Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“. Insoweit kann der gegenteiligen Ansicht des Klägerbevollmächtigten nicht gefolgt werden. Das tatsachenbasierte Meldeverfahren soll gerade dazu dienen, die tatsachenbasierten Verdachtsmomente hinsichtlich der Zugehörigkeit einer Person zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu bestätigen oder zu entkräften. Hierzu müssen die Informationen des Landesamts für Finanzen bzw. anderer meldender Behörden zeitnah beim Polizeipräsidium ... - Sachgebiet E3 zusammenlaufen. Vorherige aufwendige Ermittlungen seitens der meldenden Behörde stünden bereits aufgrund der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen der sicherheitsrechtlichen Zielsetzung des (datenschutzkonformen) Meldeverfahrens entgegen. Dasselbe gilt für eine (näher) sachverhaltsaufklärende Einschaltung weiterer Behörden vor Absetzung der Verdachtsmeldung. Wegen des präventiven Charakters des Meldeverfahrens ist es von besonderer Relevanz, wenn jedem derartigen tatsachenbasierten Hinweis (möglichst zeitnah) einzelfallbezogen nachgegangen wird. Im Übrigen bedeutet die Absetzung einer behördlichen Verdachtsmeldung gerade nicht stets die Eintragung der betroffenen Person als sog. „festgestellter Reichsbürger“ in INPOL.
95
Zusammenfassend bestand zum damaligen Zeitpunkt ein ausreichender Anlass für eine Verdachtsmeldung, damit das Polizeipräsidium ... Sachgebiet E3 - gegebenenfalls in Zusammenschau mit weiteren behördlichen Meldungen - eine Einschätzung treffen konnte, ob der Kläger zur sog. „Reichsbürgerbewegung zu rechnen ist oder nicht. Zur Wahrung der Effektivität des Meldeverfahrens bedurfte es auch nicht (ausnahmsweise) einer vorherigen Befragung des Klägers hinsichtlich seiner Einstellung zum Gedankengut der sog. „Reichsbürgerbewegung“. Insgesamt war die hinsichtlich des Klägers erfolgte Verdachtsmeldung auch verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen).
96
Dass sich die nachfolgende polizeiliche Eintragung des Klägers als sog. „festgestellter Reichsbürger“ in INPOL im Verfahren ... als rechtswidrig erwiesen hat, ändert ebenfalls nichts an Rechtmäßigkeit der (durch das Landesamt für Finanzen zeitlich vorher vorgenommenen) Verdachtsmeldung.
III.
97
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
[close]


(Bin ich arg auf dem Holzweg, wenn ich das als Bestätigung für meine Position sehe, der GBA hätte das wirre Schreiben des späteren Hanau-Attentäters der Unteren Waffenbehörde in Gelnhausen mitteilen und um Überprüfung auf Waffenbesitz bitten können ohne gegen den Datenschutz zu verstoßen?)
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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Offline Rabenaas

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Lehrerin wird Ruhegehalt wegen Reichsbürger-Äußerung aberkannt

Eine pensionierte Lehrerin aus Rheinland-Pfalz äußerte öffentlich mehrmals Inhalte der Reichsbürgerbewegung. Deswegen wurde ihr das Ruhegehalt aberkannt. Zu Recht! Entschied nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Clara Müller, JURios am 04.04.2022

Unbegreiflich, daß es noch immer Trottel gibt, die Gehalt oder pension durch Reichsbürgerei aufs Spiel setzen.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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