Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.
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Für die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die begehrte Durchsuchungsanordnung dient der waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung im (aktuell noch nicht bekanntgegebenen und daher noch nicht wirksamen) Bescheid vom 23.11.2021 und damit dem Vollzug eines öffentlich-rechtlichen Bescheides. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck einer solchen. Eine sofortige Sicherstellung ist die unverzügliche Wegnahme entweder zur vorübergehenden Sicherung einer Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG oder bei tatsachengestützten Anhaltspunkten einer Gefahr für die Allgemeinheit zur umgehenden Beseitigung dieser Gefahr. Mit der sofortigen Sicherstellung soll daher entweder schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Be-sitzuntersagung verhindert werden oder es sollen, ohne eine Besitzuntersagung, bei tatsachengestützten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Waffen- und Munitionsverwendung bzw. für einen Erwerb vom Nichtberechtigten Gefahren für die Allgemeinheit umgehend unterbunden werden.1
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Eine abdrängende Sonderzuweisung aus dem Bundesrecht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ist nicht gegeben. Insofern wäre es für den Bundesgesetzgeber ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, seinen Willen zur bundesrechtlichen Öffnung hinsichtlich landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Da die waffenrechtliche Sicherstellung eine waffenrechtliche Grundverfügung ist, mit der der Waffenbesitzer verpflichtet wird, die Waffen herauszugeben, ist sie damit (noch) keine Vollstreckungsmaßnahme, so dass die Zuständigkeitsregelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 SVwVG nicht einschlägig ist.2 Ferner liegt keine Sonderzuweisung zu dem Amtsgericht des Wohnsitzes des Betroffenen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SPolG vor, da es sich hier nicht um eine Durchsuchungsmaßnahme nach § 19 SPolG handelt.
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Einer Zustellung des vorliegenden Antrags an den Antragsgegner und seiner Anhörung dazu durch das Verwaltungsgericht vor Erlass der Durchsuchungsanordnung bedarf es hier mit Rücksicht auf dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise nicht, da andernfalls der Zweck der Durchsuchung gefährdet würde.3
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Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung ist hier die spezielle (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 4 WaffG.4
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Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in § 46 Abs. 2 und 3 WaffG bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
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(1.) in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG oder
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(2.) soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
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Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
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Die Voraussetzungen dieser Norm, hier des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. WaffG, sind im vorliegenden Fall mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit erfüllt. Denn es liegen Tatsachen vor, die die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und/oder Munition durch den Antragsgegner rechtfertigen.
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Grundsätzlich sind für eine solche Annahme bloße Vermutungen über eine missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausreichend; vielmehr müssen die für das Vorliegen einer Besorgnis missbräuchlicher Waffenverwendung sprechenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein.5 Solche Tatsachen sind hier durch den Ermittlungsbericht des Landespolizeipräsidiums – Direktion 2 - Kriminalitätsbekämpfung/ LKA LPP 23 – vom ... … entsprechend nachgewiesen.
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Danach ist der Antragsgegner der entsprechenden Abteilung des Landespolizeipräsidiums seit Frühjahr ….. als Anmelder von Versammlungen im Kontext der Corona-Pandemie bekannt. Die Versammlungen trugen den Titel „Saarland-Demo gemäß Art. 20 Abs. 4 GG gegen die Zwangsmaßnahmen und gegen alle Maßnahmen der Bundes- und Landesregierung zum Nachteil der Bevölkerung“. Darüber hinaus ist beim AG A-Stadt gegen den Antragsgegner ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB anhängig.
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In einem 22-seitigen Schreiben an die JOSin als Gerichtsvollzieherin …….., die den Antragsgegner zuvor im Rahmen einer Zwangsvollstreckungssache aufgesucht hatte, leugnet der Antragsgegner die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und bezeichnet sich selbst als Reichsbürger des Deutschen Reiches gemäß RuStaG und Staatsangehöriger von Preußen. Des Weiteren werden in dem Schreiben die Gültigkeit der Gesetze der BRD sowie das Bestehen von Beamtenverhältnissen geleugnet:
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„Wie im weiteren Verlauf des Schreibens beweisbar dargelegt, operieren Sie zum einen mit nicht, bzw. nicht mehr existenten Gesetzen, Sie berufen sich auf einen nicht existenten Rechtsstaat, somit ebenso auf nichtstaatliche Gerichte und auf ein nicht existentes Grundgesetz. Somit treiben Sie widerwärtige, gesetzeswidrige „Spiele“ der übelsten Sorte mit der überwiegend unbedarften, jedoch unschuldigen Bevölkerung auf dem Hoheitsgebiet des souveränen Deutschen Reiches!“
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„Dass wir als Staatsangehörige von Preußen, sowie der weiteren Bundesstaaten des Deutschen Reiches täglich immer mehr werden, dürfte auch der BRiD-Simulation, somit auch Ihnen und Ihren sogenannten „Kollegen“ nicht mehr entgangen sein.“
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„Wir, als Staatsangehörige des Freistaats Preußen und damit Reichs- und Staatsangehörige des einzig legitimen und souveränen Deutschen Reiches können also eine solch unwahre Fiktion, wie diese „Bundesrepublik Deutschland“ nicht einmal als souveränen Rechtsstaat ablehnen, da diese „Bundesrepublik Deutschland“ als unabhängiger, souveräner Rechtsstaat schlecht weder in der Vergangenheit also ab Beginn der Jahre 1949 als solcher existierte, noch gegenwärtig existent ist.“
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Eine Rücksprache des Landespolizeipräsidiums mit dem Ordnungsamt der Stadt A-Stadt am ... … ergab, dass der Antragsgegner dort ebenfalls mit einigen „Reichsbürgerschreiben“ in Erscheinung getreten sei und sich im ... .. aggressiv über die zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Maßnahmen aufgeregt habe und des Rathauses verwiesen werden musste.
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Ausweislich des Berichtes des Landespolizeipräsidiums vom … ... wurde der Dienststelle außerdem ein Video bekannt, das von einem bekannten Sympathisanten der Reichsbürgerszene am ... . in den Messenger Telegram hochgeladen wurde. In diesem Video wird der Antragsgegner von diesem als Kameraden sowie als „Oberjustiziar vom Deutschen Reich“ bezeichnet. Der Aufnahmeort ist unbekannt, das Landespolizeipräsidium vermutet als Aufnahmeort aber den Aufenthaltsort des Antragsgegners. In dem Ermittlungsbericht ist weiter ausgeführt, dass der Antragsgegner sowie drei weitere Personen in diesem Video vor einer Wand sitzen, an der eine Flagge in schwarz-weiß-roter Farbgebung mit einem Reichsadler angebracht ist (ähnlich der Reichsflagge des Deutschen Reiches von 1933-1935). Des Weiteren ist in dem Video zu sehen, wie an einem Zaun, der das Grundstück einfriedet, die Kriegsflagge des Deutschen Reiches hängt. Insbesondere Fahnen mit dem Reichsadler des Deutschen (Kaiser-) Reiches würden in der Reichsbürgerszene häufig verwandt.
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Insbesondere durch die Aussagen im Schreiben an die Gerichtsvollzieherin ... . bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, dass er den deutschen Rechtsstaat und seine Gesetze nicht anerkennt. Nach der Theorie der „Reichsbürger“, zu der der Antragsgegner sich mehrfach bekannt hat, ist der deutsche Staat nicht zur Ausübung hoheitlicher Gewalt berechtigt und sind von staatlichen Amtswaltern ergriffene hoheitliche Maßnahmen unbeachtlich. Eine solche Einstellung ist mit dem Besitz von Waffen, insbesondere Schusswaffen, unvereinbar.6 Nach der Mitteilung des Schützenvereins A-Stadt, dessen Mitglied der Antragsgegner ist und über den das Bedürfnis nach § 14 WaffG bei Antragstellung begründet wurde, hat der Antragsteller außerdem seit dem ... . den Schießsport nicht mehr ausgeübt.
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Damit liegen Tatsachen vor, die die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und/oder Munition durch den Antragsgegner rechtfertigen. An den Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind insoweit keine sehr hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden sehr groß und folgenschwer sein kann.7
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Mit der vorherigen Bekanntgabe der im Bescheid der Antragstellerin vom ... …. ausgesprochenen, auf fehlende Zuverlässigkeit des Antragsgegners gestützten (gemäß § 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbaren Widerruf der Waffenbesitzkarten, in der die in der Beschlussformel genannten Waffen bezeichnet sind, ist auch dem Wortlaut des § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG Genüge getan, dass es sich bei den sicherzustellenden Urkunden, Waffen und Munition um solche im Sinne des § 46 Abs. 2 WaffG handelt und dass der Antragsgegner nicht mehr zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist.
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Der auf Grundlage des § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG verfügte und sofort vollziehbare Widerruf der Waffenbesitzkarten ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Denn der Antragsteller als Inhaber von Waffenbesitzkarten besitzt aufgrund seiner Zugehörigkeit der Gruppe sogenannter „Reichsbürger“ nicht (mehr) die waffenrechtliche Zuverlässigkeit i.S.d § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.8
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Vor dem Hintergrund der durch die mögliche missbräuchliche Verwendung drohenden Gefahr ist die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung auch verhältnismäßig. Sie ist insgesamt geeignet, erforderlich und angemessen.9
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Mit der in der Beschlussformel als Voraussetzung für die Durchsuchungsermächtigung genannten vorherigen Bekanntgabe des (aktuell noch nicht bekanntgegebenen und daher noch nicht wirksamen) Bescheids vom ... . wird die darin unter Nr. II. enthaltene waffenrechtliche Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Antragsgegner noch vor der Durchführung der Durchsuchung, deren Zweck sie dient, wirksam und (gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG) sofort vollziehbar.
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Durch die in der Beschlussformel als weitere Voraussetzung für die Durchführung der Durchsuchung genannte vorherige Zustellung des (gerichtlichen) Durchsuchungsbeschlusses wird sichergestellt, dass die gerichtliche Ermächtigung der Antragstellerin zur Durchsuchung vor Beginn der Durchsuchung wirksam wird. Da anderenfalls der Erfolg der Durchsuchung gefährdet würde, ist es zulässig, die Antragstellerin zu beauftragen, im Wege der in § 14 VwGO ausdrücklich vorgesehenen Amtshilfe der Behörden gegenüber Gerichten, den vorliegenden Beschluss durch Übergabe an den Antragsgegner zuzustellen.
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Ferner wird durch die im Tenor der vorliegenden Durchsuchungsanordnung aufgestellte Bedingung, dass eine Durchsuchung erst nach vergeblicher Aufforderung des Antragsgegners zur freiwilligen Duldung des Betretens und Durchsuchens seiner Wohnung einschließlich der Nebenräume und der Wegnahme der sicherzustellenden Gegenstände stattfinden darf, sichergestellt, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Anwendung von Zwangsmaßnahmen und die damit verbundenen Härten zu vermeiden, wodurch die aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebotene Erforderlichkeit der Durchsuchung sichergestellt wird. Dem Antragsgegner soll hierdurch u. a. die Möglichkeit verbleiben, das gewaltsame Öffnen von Türen oder Behältnissen durch freiwillige Herausgabe der zugehörigen Schlüssel zu vermeiden und überflüssiges Suchen durch freiwillige Benennung der Verwahrungsorte der Waffen zu vermeiden sowie im Beisein der Behördenvertreter diesen den Zugriff auf die Waffen zu ermöglichen.10
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Die in der Beschlussformel enthaltene Aufzählung der sicherzustellenden Gegenstände beschränkt den Umfang der Durchsuchung, da sie nur so lange gerechtfertigt ist, bis die genannten Gegenstände gefunden und sichergestellt sind, und außerdem nicht der Suche nach anderen Gegenständen dienen darf. Dass die Durchsuchung auch dem Zweck der Sicherstellung „eventuell vorhandener Munition“ dient, ohne dass die Munition im Einzelnen in der Sicherstellungsverfügung genau bezeichnet wird und werden kann, liegt in der Natur der Sache begründet und steht der Durchsuchungsanordnung nicht entgegen.
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Soweit die Antragstellerin darüber hinaus beantragt hat, die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners nach eventuell erworbenen (Lang-) Waffen anzuordnen, war dieser Antrag zurückzuweisen. Denn die Durchsuchung ist nur in dem Umfang gerechtfertigt, bis die genannten Gegenstände gefunden und sichergestellt sind, und darf nicht der Suche nach anderen Gegenständen bzw. Waffen dienen.11
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Die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung ist zeitlich zu befristen.12 Dabei erscheint eine Befristung bis zum ... erforderlich, aber auch ausreichend.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer geht von dem Regelstreitwert aus, der in Anwendung von Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vierteln war (5.000,- € : 4 = 1.250,- €).13
Fußnoten ausblendenFußnoten
1)
Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8 ff.; VG Cottbus, Beschlüsse vom 24.03.2020 - 3 L 137/20 - sowie vom 08.03.2021 - 3 I 3/21 -, jew. juris.
2)
Vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 28.07.2014 - 4 K 1554/14 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 08.03.2021 - 3 I 3/21 -, juris.
3)
VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 - juris.
4)
VG Freiburg, Beschlüsse vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 -, vom 28.07.2014 - 4 K 1554/14- juris und vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris.
5)
Vgl. u. a. OVG Saarland, Beschluss vom 14.10.2015 - 1 B 155/15 -, juris, m.w.N.; VG München, Beschluss vom 14.12.2015 - M 7 E 15.5544 -, juris, m.w.N.; VG Freiburg, Beschluss vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, juris.
6)
Vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2017 - 11 ME 181/17 -, juris.
7)
Vgl. auch hierzu OVG Saarland, Beschluss vom 14.10.2015, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 14.12.2015 - M 7 E 15.5544 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, juris.
OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2017 - 11 ME 181/17 -, juris.
9)
Vgl. hierzu und zu Folgendem u.a. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 -, juris.
10 )
Vgl.VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 -, juris.
11 )
Vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 10.11.2016 - 4 K 3983/16 -, juris.
12 )
BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 -, StraFo 1997, 242-245.
13)
Vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 24.03.2020 - 3 L 137/20 -, juris.