Noch eine Lernfrage zum Beispiel Richter plus zwei Schöffen:
Es sind immer zwei Schöffen. Eine Berufungskammer hat einen, eine Große Strafkammer mindestens zwei, regulär drei Berufsrichter (bei bestimmten Fällen, wie bspw. Sicherungsverfahren, muß sie zwingend vollständig besetzt sein). Die Schöffenkammer am Amtsgericht (bis zu zwei Jahren Haft entscheidet der Strafrichter alleine) ist ebenso besetzt, wie eine Berufungskammer. Der Witz ist hier zu wissen, daß es nicht auf eine einfache, sondern auf eine Zweidrittelmehrheit ankommt.
Wirken die Schöffen bei der Erarbeitung des Entscheidungen mit, also im ganz praktischen Sinne dürfen Schöffen Urteile schreiben?
Die Schöffen wirken an der Urteilsfindung und an allen Entscheidungen, die das Gericht im Laufe der Hauptverhandlung treffen muß, mit. Ihre Beteiligung beginnt mit deren Eröffnung und endet mit der Urteilsverkündung.
Das kollidiert aber schon, wenn der § 6 VwGO das Einzelrichterprozedere an die zwei geschilderten Bedingungen knüpft und dann in der Praxis "Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen" zugelassen wird.
Macht dies die Entscheidungen nicht angreifbar, gar fehlerhaft aufgrund von formalen Mängel (ich hoffe, dass dies die korrekte Bezeichnung ist?!?)?
Ist eine Revision voll umfänglich erfolgreich, könnte es dem Beschuldigten im Grunde egal sein, worauf diese Entscheidung gestützt wurde - freilich sind moralisch gesehen formale Mängel etwas anderes als ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld. Aber wenn das angegriffene Urteil schon formell nicht vertretbar ist, wird man sich nicht mehr im Detail damit auseinandersetzen.