Autor Thema: VG Gießen - 4 K 2279/19.GI - NPD-Plakat "Migration tötet"  (Gelesen 4161 mal)

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dtx

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Re: VG Gießen - 4 K 2279/19.GI - NPD-Plakat "Migration tötet"
« Antwort #30 am: 5. Dezember 2019, 09:52:01 »
Noch eine Lernfrage zum Beispiel Richter plus zwei Schöffen:

Es sind immer zwei Schöffen. Eine Berufungskammer hat einen, eine Große Strafkammer mindestens zwei, regulär drei Berufsrichter (bei bestimmten Fällen, wie bspw. Sicherungsverfahren, muß sie zwingend vollständig besetzt sein). Die Schöffenkammer am Amtsgericht (bis zu zwei Jahren Haft entscheidet der Strafrichter alleine) ist ebenso besetzt, wie eine Berufungskammer. Der Witz ist hier zu wissen, daß es nicht auf eine einfache, sondern auf eine Zweidrittelmehrheit ankommt. 

Wirken die Schöffen bei der Erarbeitung des Entscheidungen mit, also im ganz praktischen Sinne dürfen Schöffen Urteile schreiben?

Die Schöffen wirken an der Urteilsfindung und an allen Entscheidungen, die das Gericht im Laufe der Hauptverhandlung treffen muß, mit. Ihre Beteiligung beginnt mit deren Eröffnung und endet mit der Urteilsverkündung.

Das kollidiert aber schon, wenn der § 6 VwGO das Einzelrichterprozedere an die zwei geschilderten Bedingungen knüpft und dann in der Praxis "Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen" zugelassen wird.
Macht dies die Entscheidungen nicht angreifbar, gar fehlerhaft aufgrund von formalen Mängel (ich hoffe, dass dies die korrekte Bezeichnung ist?!?)?

Ist eine Revision voll umfänglich erfolgreich, könnte es dem Beschuldigten im Grunde egal sein, worauf diese Entscheidung gestützt wurde - freilich sind moralisch gesehen formale Mängel etwas anderes als ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld. Aber wenn das angegriffene Urteil schon formell nicht vertretbar ist, wird man sich nicht mehr im Detail damit auseinandersetzen.
 
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Offline Gutemine

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Re: VG Gießen - 4 K 2279/19.GI - NPD-Plakat "Migration tötet"
« Antwort #31 am: 5. Dezember 2019, 18:26:37 »
Das muss ein "patriotisch-besorgter AfD-Hutbürger" sein. Er ist ein armes, bemitleidenswertes Opfer, was auch sonst.  :facepalm: :facepalm:
Spoiler
Nach Skandalurteil zu NPD-Plakaten am VG Gießen Richter: "Bin fehl­ver­standen worden"

05.12.2019

"Migration tötet" sei eine empirisch zu beweisende Tatsache, hieß es kürzlich in einem Urteil des VG Gießen zu entsprechenden NPD-Wahlplakaten. Nun äußert sich der Richter.

Das umstrittene Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen zu NPD-Wahlplakaten ist nach Ansicht des zuständigen Richters falsch interpretiert worden. "Ich bin betroffen, so fehlverstanden worden zu sein", teilte er am Donnerstag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur (dpa) mit. Zuerst hatte der Wiesbadener Kurier über die Stellungnahme des Richters berichtet.

Die Gemeinde Ranstadt hatte kurz vor der Europawahl im Mai angeordnet, dass die Plakate mit dem Slogan "Stoppt die Invasion: Migration tötet! Widerstand jetzt" entfernt werden müssen. Dagegen zog die NPD nach der Wahl vor Gericht - und hatte damit vor dem VG Gießen Erfolg.

Für Schlagzeilen und Empörung sorgte aber die Urteilsbegründung des Richters. Der begründete das von ihm erzielte Ergebnis, das Plakat erfülle nicht den Tatbestand der Volksverhetzung, nicht damit, dass eine Auslegung denkbar ist, welche noch von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz gedeckt sein könnte. Sondern damit, dass es sich um Tatsachenbehauptungen handele, und zwar um wahre. So sei die Einwanderung von Flüchtlingen 2015 tatsächlich eine "Invasion" gewesen, heißt es dort. Und der objektive Aussagegehalt von "Migration tötet" sei eine empirisch zu beweisende Tatsache. Unter Verweis auf historische Wanderungsbewegungen wird ausgeführt, dass der Wortlaut des Plakats teilweise der Realität entspreche. Auf bereits vorhandene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu identischer und ähnlicher Wahlwerbung der NPD geht das Urteil nicht ein, auch andere Ansichten von Obergerichten listet es nicht auf.
"Mein Weltbild ist durch das Grundgesetz geprägt"

"Zielrichtung der Entscheidung war es, vor Augen zu führen, dass in einer gelebten Demokratie Verbote nicht zielführend sein müssen", so der Richter nun gegenüber der dpa. "Das Urteil rechtfertigt selbstverständlich keine Volksverhetzung, sondern zeigt nur, nach Auswertung der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung auf, dass dem Plakat keine eindeutig (Anm. d. Red.: im Original: unterstrichen, nicht kursiv) volksverhetzenden Äußerungen entnommen werden können". Das ergebe auch eine Auswertung der strafrechtlichen Fachliteratur und der Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit der Plakatwerbung.

Er zeigt sich "betroffen, so fehlverstanden worden zu sein". Als Richter müsse man sich aber auch Kritik gefallen lassen und zum Anlass nehmen, "eigene Verhaltensweisen zu bedenken und gegebenenfalls künftig anders und unmissverständlicher zu formulieren".

Er weist zudem darauf hin, keiner Partei anzugehören und keine Partei zu unterstützen und weist Unterstellungen rassistischer oder faschistischer Äußerungen Moder einer rechtspopulistischen Haltung zurück. "Mein Weltbild ist durch das Grundgesetz und die Gesetze geprägt, zu deren Realisierung ich das Richteramt ausübe und denen ich mich verpflichtet fühle".

dpa/pl/LTO-Redaktion
[close]
https://www.lto.de/recht/justiz/j/vg-giessen-urteil-npd-migration-toetet-richter-fuehlt-sich-falsch-interpretiert/

https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/region-und-hessen/giessener-richter-sieht-sich-nach-npd-urteil-fehlverstanden-16521054.html

https://www.mittelhessen.de/politik/hessen/ein-richter-zeigt-reue_20827787
"Der Pfarrer predigt nur einmal!"
 

Offline Mr. Devious

Re: VG Gießen - 4 K 2279/19.GI - NPD-Plakat "Migration tötet"
« Antwort #32 am: 9. Juli 2021, 15:47:24 »
Der Richter könnte mit seiner damaligen Entscheidung dafür gesorgt haben, dass er künftig keine Asylsachen mehr bearbeiten muss...

Zitat
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur Besorgnis der Befangenheit in einem Asylverfahren

Pressemitteilung Nr. 58/2021 vom 9. Juli 2021

Beschluss vom 01. Juli 2021
2 BvR 890/20

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung stattgegeben, durch die ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den zuständigen Einzelrichter in einem Asylverfahren für unbegründet erklärt worden war.

Der Beschwerdeführer hatte ein Klageverfahren gegen einen negativen Asylbescheid angestrengt. Den zuständigen Einzelrichter lehnte er wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dies stützte er auf ein Urteil des abgelehnten Richters in einem Verfahren gegen die behördliche Anordnung, bestimmte Wahlplakate der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) zu entfernen; in dem Urteil waren allgemeine und sehr weit gehende Ausführungen zum Thema Migration enthalten. Der Beschluss, mit dem die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts das Ablehnungsgesuch zurückwies, verstößt gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil die Ablehnung des Befangenheitsantrags offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Seinen im September 2016 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im März 2017 ab. Im hiergegen eingeleiteten Klageverfahren lehnte der Beschwerdeführer den zuständigen Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung berief er sich auf ein Urteil des abgelehnten Richters, durch das dieser einer Klage der NPD gegen die Beseitigung eines Wahlplakats mit dem Slogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet! Widerstand jetzt“ stattgegeben hatte.

In der mit dem Ablehnungsgesuch in Bezug genommenen Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die angegriffene behördliche Beseitigungsanordnung schon wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig sei. Im Anschluss daran heißt es in der Entscheidung unter anderem: „Nach vorstehenden Ausführungen ist der Wortlaut des inkriminierten Wahlplakats der Klägerin ‚Migration tötet‘ nicht als volksverhetzend zu qualifizieren, sondern als die Realität teilweise darstellend zu bewerten. In der Tat hat die Zuwanderungsbewegung nach Deutschland ab dem Jahr 2014/2015 zu einer Veränderung innerhalb der Gesellschaft geführt, die sowohl zum Tode von Menschen geführt hat als auch geeignet ist, auf lange Sicht zum Tod der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu führen. […] Allein dem erkennenden Gericht sind Fälle bekannt, in denen Asylbewerber zu Mördern wurden. Zu nennen ist hier […]“.

Das Verwaltungsgericht wies durch eine Kammerentscheidung ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zurück. Mit anschließendem und durch den abgelehnten Richter als Einzelrichter gefasstem Urteil hob das Verwaltungsgericht den gegen den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid des Bundesamts teilweise auf und verpflichtete das Bundesamt, dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; im Übrigen wies es die Klage ab. Im Umfang der Klageabweisung ist ein Berufungszulassungsverfahren bei dem zuständigen Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Der Beschwerdeführer rügt allein eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Verwaltungsgericht habe ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil es sein Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen habe.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verstößt gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

1. Das Ablehnungsgesuch stellt sich nicht als Kritik an der Rechtsmeinung des abgelehnten Richters oder an der Beantwortung der Rechtsfrage, ob der von der NPD verwendete Slogan den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt, dar, sondern nimmt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Migration zum Anlass für die Richterablehnung.

2. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags erweist sich als willkürlich. Das Verwaltungsgericht hat in sachlich nicht haltbarer Weise verneint, dass der Beschwerdeführer aufgrund des mit seinem Ablehnungsgesuch in Bezug genommenen Urteils Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters haben durfte.

a) Dies ergibt sich schon aus der in diesem Urteil enthaltenen ausufernden historischen Begründung für die Behauptung, Einwanderung stelle „naturgemäß eine Gefahr für kulturelle Werte an dem Ort dar, an dem die Einwanderung“ stattfinde, und aus dem Verweis darauf, dass die bestehende „Gefahr für die deutsche Kultur und Rechtsordnung sowie menschliches Leben“ „nicht von der Hand zu weisen“ sei. In hervorgehobenem Maße ergibt es sich aus denjenigen Passagen der Urteilsbegründung, in denen das Verwaltungsgericht ausführt, es handele sich bei der Wendung „Migration tötet“ um eine empirisch zu beweisende Tatsache, und in denen der Einzelrichter ihm vermeintlich bekannte Einzelfälle von Asylsuchenden anführt, die im Nachhinein wegen Mordes, anderer Tötungsdelikte oder sonstiger schwerer Straftaten verurteilt wurden. Diese Einzelfälle nimmt das Verwaltungsgericht als Beleg dafür, dass Migration etwas mit Tod und Menschenverachtung zu tun haben könne und dass Zuwanderer durchaus in der Lage seien, Tötungsdelikte und Kapitalverbrechen in Deutschland zu begehen. Mit dieser Deutung geschichtlicher Abläufe und der aktuellen politischen Situation verengt das Verwaltungsgericht den weitergreifenden Begriff der Migration auf die Gruppe der Asylsuchenden und stellt aus dieser Gruppe die später mit schweren Straftaten straffällig gewordenen Personen als prägend nicht nur für die Gruppe der Asylsuchenden, sondern für den gesamten Bereich der Migration dar. Damit steht es dem genannten Urteil gleichsam auf die Stirn geschrieben, dass der Richter, der es abgefasst hat, Migration für ein grundlegendes, die Zukunft unseres Gemeinwesens bedrohendes Übel hält.

b) Die genannten und zahlreiche weitere Passagen waren offensichtlich geeignet, Misstrauen des Beschwerdeführers gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu begründen. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht durch den vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter inzwischen der Klage des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben hat, steht dem nicht entgegen.

Die Entscheidung des BVerfG im Wortlaut:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rk20210701_2bvr089020.html
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Re: VG Gießen - 4 K 2279/19.GI - NPD-Plakat "Migration tötet"
« Antwort #33 am: 9. Juli 2021, 15:58:01 »
Der Richter könnte mit seiner damaligen Entscheidung dafür gesorgt haben, dass er künftig keine Asylsachen mehr bearbeiten muss...

Nicht "könnte", sondern "hat". Und nicht nur dafür, der ist für alle ausländerrechtlichen Sachen verbrannt.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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dtx

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Re: VG Gießen - 4 K 2279/19.GI - NPD-Plakat "Migration tötet"
« Antwort #34 am: 9. Juli 2021, 16:11:23 »
Nicht nur für ausländerrechtliche. Schaut man sich an, wofür Befangenheitsanträge schon durchgehn, kann der bei jeder Sache den Aktendeckel zuklappen, bei der ein Migrant beteiligt ist. Also auch Leute, die von Sachsen oder Thüringen nach Hessen einwandern ...

Der Mann sollte Abgeordneter werden. Als Richter ist er im weiteren Frankfurter Dunstkreis nur eingeschränkt zu gebrauchen.
« Letzte Änderung: 9. Juli 2021, 16:13:13 von dtx »
 
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Re: VG Gießen - 4 K 2279/19.GI - NPD-Plakat "Migration tötet"
« Antwort #35 am: 9. Juli 2021, 16:19:03 »
Bei biodeutschen Migranten wird es noch nicht für Befangenheit reichen.  ;D
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 

dtx

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Re: VG Gießen - 4 K 2279/19.GI - NPD-Plakat "Migration tötet"
« Antwort #36 am: 9. Juli 2021, 17:18:31 »
Doch, doch:

Zitat
...
Einwanderung stelle „naturgemäß eine Gefahr für kulturelle Werte an dem Ort dar, an dem die Einwanderung“ stattfinde

...

läßt sich beispielhaft dadurch belegen, daß ostdeutsche Einwanderer zumeist keinen Äppelwoi mögen und der Bestand an Keltereien daher drastisch zurückgegangen ist. Da ist neben Höhl, Rapp und Possmann kaum noch etwas übrig. Also wird man ihm das, wenn er mal dribbdebach bei einem Handkäs mit Musik saß, auch lauthals geklagt haben.

 
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Re: VG Gießen - 4 K 2279/19.GI - NPD-Plakat "Migration tötet"
« Antwort #37 am: 9. Juli 2021, 17:22:58 »
Off-Topic:
Wer Äppelwoi, Grüne Soße und Handkäs mit Musik mag, kann keine Kultur haben. :think:
« Letzte Änderung: 9. Juli 2021, 17:25:30 von Rabenaas »
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Re: VG Gießen - 4 K 2279/19.GI - NPD-Plakat "Migration tötet"
« Antwort #38 am: 9. Juli 2021, 17:27:38 »
Off-Topic:
Wer Äppelwoi, Grüne Soße und Handkäs mit Musik mag, kann nur ein Hesslicher Hesse sein. Was haben die für kulturelle Werte?  :think:

Off-Topic:
Mich hat mal in Frankfurt vorm Römer ein Hesse gefragt, wo ich her bin. Auf meine Antwort "Aus Niederbayern" kam spontan die Reaktion "Und dann säufst Du dieses Zeug hier?". Ja, richtig, ich habe tatsächlich einen Bembel mit Äppelwoi vor mir stehen gehabt. Wenigstens probieren muss man ja mal...  ;D
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 
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Re: VG Gießen - 4 K 2279/19.GI - NPD-Plakat "Migration tötet"
« Antwort #39 am: 10. Juli 2021, 13:51:28 »
 :think:
Off-Topic:
Bei meiner niederbayrischen Verwandtschaft, noch mehr bei meiner Oberpfälzer Verwandtschaft hatte ich schon häufig den Gedanken, dass es vollkommen egal sei, was man denen zum Saufen gibt. Hauptsache, es wirkt.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
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Re: VG Gießen - 4 K 2279/19.GI - NPD-Plakat "Migration tötet"
« Antwort #40 am: 10. Juli 2021, 14:13:23 »
:think:
Off-Topic:
Bei meiner niederbayrischen Verwandtschaft, noch mehr bei meiner Oberpfälzer Verwandtschaft hatte ich schon häufig den Gedanken, dass es vollkommen egal sei, was man denen zum Saufen gibt. Hauptsache, es wirkt.

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Re: VG Gießen - 4 K 2279/19.GI - NPD-Plakat "Migration tötet"
« Antwort #41 am: 10. Juli 2021, 19:53:04 »
Globaler Moderator Kommentar Ohne Worte. ::)
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.