Autor Thema: VG Regensburg, Beschluss v. 30.01.2020 – RN 8 S 20.42 Luftsicherheit  (Gelesen 921 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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RD fliegen auch nicht, wie wir seit einiger Zeit schon wissen:
https://forumzwo.sonnenstaatland.com/index.php?topic=5663.0

Die Feststellung der  der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit spielt also auch hier eine Rolle. Sogar am Boden.

Da es sich wohl um den nämlichen Herrn handelt, hier zwei Entscheidungen.

Da er als "harter Reichsbürger" eingeschätzt wurde, war eine erneute Feststellung der  der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit erforderlich.

Zitat
3
Der Antragsteller beantragte mit Antrag vom 7. Juli 2018 nach erfolgter Feststellung seiner Zuverlässigkeit am 22. Januar 2014 die erneute Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit. Mit am 10. August 2018 bei der Regierung von Oberbayern eingegangenem Schreiben teilte das Polizeipräsidium Niederbayern mit, dass die Stadt L… den Antragsteller mit Schreiben vom 2. Mai 2018 als möglichen Angehörigen der Reichsbürgerbewegung gemeldet habe. Der Antragsteller habe bei der Stadt L… einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt. Der Antrag habe keine Auffälligkeiten gezeigt, ebenso sei das Auftreten unauffällig gewesen. Im Anschluss habe der Antragsteller bei der Regierung von Niederbayern eine Apostille für den Auszug aus dem Liegenschaftskataster und für den Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und sei dabei in einer Art und Weise aufgetreten, die eine Zuordnung zur Reichsbürgerbewegung nahe lege. Die Stadt L… habe geschrieben, dass der Antragsteller aufgrund seines Auftretens als „harter Reichsbürger“ anzusehen sei. Der Antragsteller habe auf die Fragen des Sachbearbeiters der Regierung von Niederbayern reagiert, indem er dem Sachbearbeiter und seinen anwesenden Kollegen den Beamtenstatus abgesprochen habe, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt habe, sich zur Durchsetzung seiner Rechte auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Haager Landkriegsordnung berufen habe, und den Organen der Bundesrepublik Deutschland unterstellt habe, dass sie durch konkretes Handeln Leute überwachen und drangsalieren wollten. Der Antragsteller habe erklärt, dass er eine natürliche und keine juristische Person sei. Bei der polizeilichen Anhörung hätten der Antragsteller und seine Lebensgefährtin versucht, den Verdacht auf Reichsbürgerzugehörigkeit auszuräumen. In der Gesamtschau habe der Antragsteller die Verdachtsmomente nicht ausräumen können.

4
Das Luftamt erhielt am 27. August 2018 ein Gedächtnisprotokoll des Sachbearbeiters der Regierung von Niederbayern. Danach sei der Antragsteller am 18. April 2018 in Begleitung seiner Lebensgefährtin erschienen und habe eine Apostille für den Auszug aus dem Liegenschaftskataster und den Staatsangehörigkeitsausweis - er habe lediglich vom „gelben Schein“ gesprochen - beantragt. Auf die Frage des Sachbearbeiters, welche ausländische Behörde dies von ihm verlange, habe der Antragsteller keine Antwort gewusst bzw. als Ausflucht spontan mehrere Staaten angegeben. Auf weitere Nachfragen habe der Antragsteller seine Reichsbürgergesinnung offenbart. Er habe dem Sachbearbeiter und dem anwesenden Kollegen den Beamtenstatus abgesprochen, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt, sich zur Durchsetzung seiner Rechte auf das BGB und die Haager Landkriegsordnung berufen, und den Organen der Bundesrepublik unterstellt, dass sie die Leute überwachen und drangsalieren wollten. Er sei eine natürliche Person nach dem BGB und keine juristische. Der Antragsteller sei den Richtigstellungen der anwesenden Beamten nicht zugänglich gewesen und sei mit zunehmender Gesprächsdauer latent aggressiv geworden.

Der RD unterlag noch bei der Ablehnung der Zuverlässigkeit.
Spoiler
Titel:
Eilrechtsschutz gegen Ablehnung eines fristgerechten Wiederholungsantrags auf Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5, § 123 Abs. 5
LuftSiG § 7, § 10 S. 1, § 16a Abs. 1
LuftSiZÜV § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 2 S. 2
BayVwVfG Art. 35 S. 1
GKG § 52, § 53 Abs. 2 Nr. 2
Schlagworte:
Eilrechtsschutz gegen Ablehnung eines fristgerechten Wiederholungsantrags auf Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit wird nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt, Anordnung der sofortigen Vollziehung führt zu Wegfall der Zuverlässigkeitsfiktion nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV, nicht ausschließbare Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene begründet berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, Beamter, aufschiebende Wirkung, Antragsteller, Verpflichtungsklage, Regierung, Kosovo, Internet, Verwaltungsakt, Eilrechtsschutz, Wiederholungsantrag, Zuverlässigkeit, Ablehnung
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https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-3006?hl=true

obsiegte dann aber wohl später bei der Aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der sofortigen Vollziehbarkeit:

Zitat
VG Regensburg, Beschluss v. 13.02.2020 – RN 8 S 19.1446

Titel:
Widerruf der Beleihung als Luftsicherheitsassistent und der Befähigung als Luftsicherheitskontrollkraft
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 114 S. 1, § 154 Abs. 1
LuftSiG § 1, § 7, § 16a Abs. 3
LuftSiZÜV § 5 Abs. 2 S. 2
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Schlagworte:
Widerruf der Beleihung als Luftsicherheitsassistent und der Befähigung als Luftsicherheitskontrollkraft, maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, rechtzeitiger Antrag auf erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit löst Zuverlässigkeitsfiktion des § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV aus, Widerruf ermessensfehlerhaft, da Zuverlässigkeitsfiktion nicht beachtet, Antragsteller, Ablehnung, aufschiebende Wirkung, Beamter, Berufsbezeichnung, Bestellung, Verpflichtungsklage, Verwaltungsakt, Behördenentscheidung, Zuverlässigkeitsfiktion, Zuverlässigkei, Luftsicherheitskontrollkraft, Beleihung, Luftsicherheitsassistent
Fundstelle:
BeckRS 2020, 3005

Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 11. Juli 2019 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-3005?hl=true


(aus Platzgründen nur in Auszügen zitiert)


Das mit dem Grundstückskauf und der Empfehlung "im Internet" sich dafür den Gelben Schein zu holen, hat auch noch nie funktioniert.
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: Gutemine, Pirx, Schattendiplomat