Autor Thema: VG München, Urteil 31. 7. '19 – M 7 K 17.2399 RD verliert KWS  (Gelesen 805 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Kommt man erst spät darauf, daß man hätte Rechtsmittel einlegen sollen, gibt es den Nachtbriefkasten. Muß man halt notfalls hinfahren.

Und mit dem Begehr, den Landkreis und das ganze Land Bayern zu verpflichten, künftig niemanden mehr als RD zu bezeichnen, solange das nicht gerichtlich festgestellt wurde, war's auch nix ...   :doh:

Der Kleine Waffenschein ist und bleibt also weg.


Zitat
Titel:
Überschreitung der Versandschlusszeit als Verschulden bei Wiedereinsetzungsantrag
Normenketten: WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 2 S. 1
VwGO § 60

Leitsätze:
1. Durch den Postdienstleister verursachte Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung sind dem Absender nicht als Verschulden anzurechnen; er darf darauf vertrauen, dass für den Normalfall festgelegte Postlaufzeiten eingehalten werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf einem Kläger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher grundsätzlich nicht als Verschulden angerechnet werden.    (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird eine Postsendung nach Ablauf der angegebenen Versandschlusszeit aufgegeben und der Absender hierauf hingewiesen, kann er nicht davon ausgehen, dass die Postsendung am nächsten Werktag zugestellt wird. Eine Nichteinhaltung der Klagefrist in in diesem Fall verschuldet. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:
Widerruf des Kleinen, Waffenscheins, Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, „Reichsbürgerbewegung“, Versäumung der Klagefrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (abgelehnt), Verschulden bei Wiedereinsetzungsantrag, Briefbeförderung, Postlaufzeiten, Versandschlusszeit

Fundstelle: BeckRS 2019, 20288

Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Spoiler
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf ihrer Kleinen Waffenscheine (Nr. … und Nr. …) sowie die hierzu ergangenen Folgeanordnungen jeweils mit Bescheid des Landratsamts St. (im Folgenden: Landratsamt) vom 18. April 2017.
2
Mit Bescheid vom 18. April 2017 - zugestellt am 27. April 2017 - widerrief das Landratsamt den Kleinen Waffenschein des Klägers Nr. … (Nr. 1) und verpflichtete den Kläger, die in Nr. 1 genannte waffenrechtliche Erlaubnisse innerhalb eines Monats Nachvollziehbarkeit des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 2). Für den Fall, dass der Anordnung Nr. 2 nicht rechtzeitig Folge geleistet werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- EUR angedroht (Nr. 3). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt es wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 53,45 EUR festgesetzt (Nr. 4).
3
Mit Bescheid ebenfalls vom 18. April 2017 - zugestellt am 27. April 2017 - widerrief das Landratsamt auch den Kleinen Waffenschein der Klägerin Nr. … (Nr. 1) und verpflichtete diese, die in Nr. 1 genannte waffenrechtliche Erlaubnisse innerhalb eines Monats Nachvollziehbarkeit des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 2). Für den Fall, dass der Anordnung Nr. 2 nicht rechtzeitig Folge geleistet werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- EUR angedroht (Nr. 3). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt es wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 53,45 EUR festgesetzt (Nr. 4).
4
Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, der Widerruf des Kleinen Waffenscheins beruhe auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Kläger besäßen nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b und c WaffG, da sie als Angehörige der sog. „Reichsbürgerbewegung“ die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle, bestreiten und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen, negieren würden. Wer aber Bundes- und Landesgesetze generell nicht als für sich verbindlich anerkenne und sich deshalb nicht verpflichtet sehe, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestaltet seien, nicht strikt befolgen werde. Die Verpflichtung zur Rückgabe des Kleinen Waffenscheins in Nr. 2 ergebe sich aus § 46 Abs. 1 WaffG. Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30 Abs. 1 Satz 1, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG.
5
Gegen diese Bescheide haben die Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 2017 - eingegangen bei Gericht am 30. Mai 2017 - Klage erhoben. Mit Schreiben vom 8. August 2017 hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass die Klageerhebung verfristet sein dürfte. Mit Schreiben vom 12. August 2017 haben die Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Klage sei am 27. Mai 2017 als Einschreiben versandt worden sei und sie hätten auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeit vertrauen dürfen.
6
Die Kläger beantragen,

1.
    Schriftliche Offenlegung sämtlicher in dieser Angelegenheit gespeicherter Daten beim Landratsamt Starnberg, sowie Offenlegung aller weitergeleiteten Daten an Dritte, sowie Benennung jedes Dritten, an den Daten der Klagenden weitergeleitet wurden.
2.
    Löschung sämtlicher unzulässig weitergeleiteten Daten bei Dritten. Zusätzlich für jeden Fall einer unzulässigen oder unrichtigen Datenweitergabe, eine individuelle Richtigstellung. Möglicherweise entstehende Kosten trägt der Beklagte.
3.
    Unterlassungserklärung des Beklagten auf Benennung oder Zuordnung jedweden deutschen Bürgers als sogenannten Reichsbürger ohne dass Reichsbürger definiert wurde und ohne, dass gerichtsfeste Tatsachen nachgewiesen werden können. Das Landratsamt St. wird niemanden mehr auf Basis von Annahmen und Vermutungen als sogenannten Reichsbürger benennen und auf einer derartigen Basis einen kleinen Waffenschein zu entziehen versuchen.
4.
    Unterlassungserklärung des Beklagten bzgl. der Anwendung von nationalsozialistischen Gesetzen oder Verordnungen, d.h. der Beklagte erklärt schriftlich zukünftig unter keinen Umständen mehr nationalsozialistische Gesetze oder Verordnungen in einem Verwaltungsakt zur Anwendung zu bringen.
5.
    Aufhebung der Bescheides des Freistaates Bayern, vertreten durch das Landratsamt Starnberg, dieses vertreten durch den Landrat, S1. Straße 2, 8... St., vom 18. April 2017 [Aktenzeichen des Landratsamtes St.: … und …].
6.
    Erstattung sämtlicher entstandener Kosten durch den Beklagten.
7.
    Rückgabe der Kleinen Waffenscheine an die Kläger, welche nach Androhung von Zwangsmaßnahmen durch das Landratsamt St. zurückgegeben wurden.

7
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
8
Der Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf die Bescheide vom 18. April 2017. Ergänzend wird vorgetragen, dass die Anträge zu 5 bis 7 verfristet seien. Den Anträgen zu 1 und 2 fehle mangels vorheriger Antragstellung bei den Behörden das Rechtsschutzbedürfnis. Die Anträge zu 3 und 4 seien vorbeugende Unterlassungsklagen, für die das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle, da nicht ersichtlich sei, warum durch den grundsätzlich nachgängigen Rechtsschutz der Verwaltungsgerichtsordnung kein effektiver Rechtsschutz möglich sein solle. Schließlich seien die Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide klar als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen gewesen. Aus den in den streitgegenständlichen Bescheiden zusammengefassten und aus den Behördenakten ersichtlichen Tatsachen ergebe sich - in Würdigung aller Umstände und insbesondere des konkreten Verhaltens der Kläger - eindeutig eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für deren waffenrechtliche Unzuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
10
Die Klagen haben keinen Erfolg.
11
Die mit den Klageanträgen zu 1 und 2 jeweils geltend gemachten Verpflichtungs- bzw. Leistungsklagen sind unzulässig, da den Klägern diesbezüglich das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
12
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts. Dieses ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor § 40 Rn. 11). Für die Verpflichtungsklage ist dabei anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2007 - 6 C 42/06 - juris Rn. 23). Das gilt auch bei der allgemeinen Leistungsklage (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor § 40 Rn. 13). Vorliegend ist jedoch weder aus den Akten ersichtlich noch vorgetragen, dass die Kläger vor Klageerhebung den Klageanträgen zu 1 und 2 entsprechende Anträge beim Landratsamt bzw. bei der entsprechenden Behörde gestellt und dadurch versucht hätten, ihr Klageziel schneller und einfacher zu erreichen.
13
Die mit den Klageanträgen zu 3 und 4 jeweils erhobenen allgemeinen Leistungsklagen (vgl. §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 111, 113 Abs. 4 VwGO) sind ebenfalls unzulässig.
14
Es handelt sich jeweils um eine vorbeugende Unterlassungsklage. Verwaltungsrechtsschutz ist allerdings grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 3 C 35/07 - juris Rn. 26). Vorliegend wurde jedoch weder seitens der Kläger dargetan noch ist anderweitig ersichtlich, dass es für diese mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, vorab mit dem geltend gemachten Begehren an den Beklagten heranzutreten.
15
Schließlich ist die mit dem Klageantrag zu 5 erhobene Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO unzulässig, da die Klagefrist nicht eingehalten wurde.
16
Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Vorliegend wurden die Bescheide vom 18. April 2017 den Klägern ausweislich der Postzustellungsurkunden jeweils am 27. April 2017 zugestellt und dadurch wirksam bekannt gegeben. Entgegen dem Vorbringen der Kläger steht einer wirksamen Bekanntgabe auch nicht entgegen, dass ihnen die Bescheide nicht persönlich übergeben, sondern in den Briefkasten eingelegt wurden. Denn dies stellt eine wirksame Zustellung nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 180 ZPO dar. Demensprechend begann die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1 BGB am 28. April 2017 um 0:00 Uhr und endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs. 1, 193 BGB am Montag, den 29. Mai 2017 um 24:00 Uhr. Die per Einschreiben versandte Klage vom 27. Mai 2017 ist bei Gericht jedoch erst am 30. Mai 2017 und somit nach Ablauf der Klagefrist eingegangen.
17
Den Klägern war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren.
18
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, innerhalb der Antragsfrist dargelegt werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen. Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben kann und muss das Gericht allerdings auch nach Fristablauf aufklären (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2018 - 11 ZB 17.2428 - juris Rn. 22).
19
Die Kläger haben vorliegend jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass sie unverschuldet daran gehindert waren die Klagefrist einzuhalten. Denn zwar ist den Klägern zuzugeben, dass dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die ... AG nicht als Verschulden angerechnet werden dürfen und der Bürger vielmehr darauf vertrauen darf, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der .. AG für den Normalfall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden, weil er darauf keinen Einfluss hat (vgl. BGH, B.v. 20.5.2009 - IV ZB 2/08 - juris Rn. 8). Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. Allerdings liegt es im Verantwortungsbereich des Bürgers, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 2 BvR 162.16 - juris Rn. 26 m.w.N.). Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Bürger deshalb bei korrekter Adressierung und Frankierung nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - juris Rn. 8).
20
Vorliegend haben die Kläger die Klage zwar am Samstag, den 27. Mai 2017 als Einschreiben bei ihrer örtlichen Postfiliale aufgegeben und Einschreiben werden auch in der Regel am Tag nach der Einlieferung zugestellt (vgl. unter https://www...de/...html). Allerdings bestehen vorliegend dennoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger nicht von einer Zustellung des Einschreibens am nächsten Werktag, mithin am Montag, den 29. Mai 2017 ausgehen durften. Denn zum einen wurde das Einschreiben ausweislich des übermittelten Einlieferungsbelegs um 17:33 Uhr aufgegeben und damit zwar noch innerhalb der Öffnungszeiten der örtlichen Postfiliale, allerdings erst nach Ablauf der dortigen Versandschlusszeit (10:40 Uhr) an einem Samstag (vgl. https://standorte...de/...& ort=Stockdorf). Zum anderen ist auf dem Einlieferungsbeleg selbst folgender Hinweis enthalten: „Versandschlusszeit überschritten. Der Transport der Sendung beginnt am nächsten Werktag“. Somit war für die Kläger auf Grund der Versandschlusszeit sowie insbesondere des expliziten Hinweises auf dem Einlieferungsbeleg eindeutig erkennbar, dass das Einschreiben erst am Montag, den 29. Mai 2017 befördert werden würde. Dementsprechend durften die Kläger unter Berücksichtigung einer gewöhnlichen Postlaufzeit von einem Tag nicht darauf vertrauen, dass ihr Einschreiben noch am 29. Mai 2017 bei Gericht eingeht, sondern mussten vielmehr davon ausgehen, dass dies erst am 30. Mai 2017 der Fall sein würde. Somit haben die Kläger die Nichteinhaltung der Klagefrist verschuldet.
21
Auf Grund der Unzulässigkeit der mit dem Klageantrag zu 5 erhobenen Anfechtungsklage haben auch die mit den Klageanträgen zu 6 und 7 geltend gemachten Vollzugsfolgenbeseitigungsansprüche i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO keinen Erfolg.
22
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
23
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-20288?hl=true
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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