Bisher, zur Hälfte Privatversichert mit Beihilfeanspruch.
...
Aber durch die Einzahlung in die Rentenkasse muss ihn - meines Wissens - die AOK erstmal aufnehmen.
Nö (sorry, daß mir das jetzt erst auffällt).
Siehe dazu § 5 Abs. 1 Satz 1 Punkt 11 SGB V
(die sogenannte 9/10-Regelung, die da lautet:
(1) Versicherungspflichtig sind
...
11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, ...)
"Mitglied" heißt, da es hier um das SGB V geht, gesetzlich krankenversichert. Und § 10 regelt die Familienversicherung. Beides ist also bei ihm nicht einschlägig.
Die Rente enthält ja einen KV-Anteil.
Als privatversicherter Rentner würde er von der DRV einen Zuschuß zur PKV erhalten.