Autor Thema: VGH München, Beschluss v. 25.04.2018 – 21 CS 17.2459  (Gelesen 1198 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Drei Waffenbesitzkarten eines Jägers eingezogen mit 8 scharfen Waffen, dazu der Kleine Waffenschein, Jagdschein natürlich nicht verlängert.

"Aber ich hab doch nur gesagt, daß ich Selbstverwalter bin und der Bundestag das OWiG aufgehoben hat!"

Klare Sache:
Zitat
Mit seinem Schreiben vom 24. Oktober 2016 trat der Antragsteller in eindeutiger Weise wie ein „Reichsbürger“ auf. Er offenbarte Auffassungen und Überzeugungen, die sich als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen. So überschrieb er seine Absenderadresse mit „Selbstverwaltung“ und vertrat die für diese „Bewegung“ charakteristische Auffassung, das Ordnungswidrigkeitengesetz sei unwirksam (vgl. dazu Caspar/Neugebauer, LKV 2017, 1/3). Des Weiteren negierte er unmissverständlich die Geltung des Grundgesetzes und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Dementsprechend verwendete er den „reichsideologischen“ Term „BRiD GmbH“ (Bundesrepublik in Deutschland GmbH). Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bundesrepublik Deutschland kein Staat, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei, deren Bürger „juristische Personen“ seien (vgl. Caspar/Neubauer, LKV 2017, 1/2). In ebenso typischer Weise drohte er dem Adressaten seines Schreibens mit einer Strafanzeige wegen Amtsanmaßung. Der Umstand, dass der Antragsteller dem Adressaten seines Schreibens abschließend eine Aussprache bezüglich der darin enthaltenen Behauptungen anbietet, legt es nahe, dass er sich das darin ausgebreitete Gedankengut zu eigen gemacht hat.

Spoiler
Titel:
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei sog. "Reichsbürgern"
Normenkette:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 S. 2, S. 5, § 45 Abs. 2 S. 1, Abs. 5, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit. (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die eigene Bezeichnung als „natürliche Person“ im Schriftverkehr entspricht einer für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typischen Terminologie, da Anhänger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. „Selbstverwalter“ behaupten, „natürliche Personen“ zu sein, weil sie sich nicht als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland und damit nicht als „juristische Person“ sehen, für die sie die Bürger der „BRiD GmbH“ halten. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Hat sich bereits der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
4. Waffenbesitzkarten, die auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 S. 2 WaffG einem Schützenverein erteilt oder auf ihn umgeschrieben wurden, können nur gegenüber dem Verein widerrufen und Anordnungen gem. § 10 Abs. 2 S. 5 oder § 46 WaffG nur diesem gegenüber getroffen werden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kleiner Waffenschein, Falscher Adressat, Widerruf, Sofortvollzug, Interessenabwägung, verantwortliche Person, Reichsbürgerbewegung, natürliche Person, waffenrechtliche Erlaubnis
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 16.11.2017 – M 7 SE 17.2173
Fundstelle:
BeckRS 2018, 07804

Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie sich dagegen wendet, dass mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage bezogen auf die im Bescheid des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 18. April 2017 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 unter Nr. 5 enthaltene „Auflage“ wiederhergestellt wurde.
II. Die Nummern I., II. und III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2017 werden wie folgt gefasst:
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 18. April 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 wird bezüglich der Nr. 3, der Nr. 4.4 und der Nr. 5 des Bescheids wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahren zu tragen.“
III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
1. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet bzw. wiederhergestellt hat, die der Antragsteller gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie der „Eigenschaft als verantwortliche Person im Sinn des § 10 Abs. 2 WaffG“ und dazu ergangener Nebenentscheidungen erhoben hat.
2
Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Verkehrsordnungswidrigkeit) wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 an den Bediensteten L. der Verwaltungsgemeinschaft N..., wobei er über der Absenderadresse „Selbstverwaltung“ vermerkte. Der Antragsteller führte in diesem Schreiben unter anderem aus: Das sei das letzte Schreiben, bevor er Strafanzeige wegen Amtsanmaßung und Ausübung hoheitlicher Gewalt gegen L. stellen werde. Für sämtliche Ordnungswidrigkeiten gebe es keine rechtliche Grundlage mehr, weil das Ordnungswidrigkeitengesetz vom Bundestag der „BRiD GmbH“ am 11. Oktober 2007 aufgehoben worden sei. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht verkündet, das Deutsche Reich existiere fort und besitze nach wie vor Rechtsfähigkeit. Die Beamten – darunter auch Herr L. -, Polizisten, Richter, usw. würden vom System der „BRiD GmbH“ nur benutzt, um die „Drecksarbeit“ zu machen und hafteten auch noch privat, da es keine Staatshaftung gebe. Falls seitens des Herrn L. Interesse zur Aussprache wegen der Behauptungen zur fehlenden Rechtsgrundlage des „OwiG oder zur BRiD GmbH“ bestehe, werde sich der Antragsteller Zeit für Herrn L. nehmen und ihn über das System aufklären.
3
Der Antragsteller äußerte sich im Rahmen des Widerrufsverfahrens mit Schreiben vom 24. November 2016 unter anderem wie folgt: Er habe nur zum Ausdruck bringen wollen, dass das Ordnungswidrigkeitengesetz offiziell vom Bundestag aufgehoben worden sei und er nicht bereit gewesen sei, dafür die Strafe zu zahlen. Er habe diese Informationen von einem Bekannten erhalten. Ein bekannter Rechtsanwalt, der mittlerweile im Ruhestand sei, habe ihn zu der Drohung angestiftet, gegen Herrn L. Strafanzeige zu erstatten. Er selbst habe nicht einmal den Begriff Strafanzeige gekannt. Das Zitat zum Deutschen Reich, das sie in dem Brief an Herrn L. angefügt hätten, habe sogar in der Tageszeitung gestanden und sollte die fehlende Rechtsgrundlage widerspiegeln. Er habe später von anderen Personen einen Link zur Website des deutschen Bundestages erhalten, der das Thema „Deutsches Reich“ ähnlich wiedergebe wie der genannte Artikel in der Tageszeitung. Er distanziere sich ausdrücklich von „dieser Reichsbürgerbewegung“. Er habe mit diesen Anhängern nichts zu tun und wolle mit ihnen auch nie etwas zu tun haben. Er sei eine natürliche Person, ein aufrichtiger Bürger, der sich für Ehrenämter (Feuerwehr, Jugendverein, zwei Schützenvereine und Fußballverein), das Dorfleben, die Jagd und im Schützenverein sogar für die Integration von Flüchtlingen einsetze.
4
Am 11. Januar 2017 versandte der Antragsteller an Herrn L. folgende E-Mail: „... da ich mit dem letzten Schreiben an Sie als Reichsbürger abgestempelt wurde, ich mit dieser Bewegung aber nichts zu tun habe und mich an alle geltende Gesetze halte, möchte ich mich auf diesem Weg bei Ihnen recht herzlich entschuldigen. Als Entschädigung/Strafe für den Ärger und Aufwand, den Sie und Ihre Behörde mit mir hatten, möchte ich als naturverbundener Jäger eine Spende an die Gemeinde U... B... bzw. an den Waldkindergarten in Höhe von 200 € leisten. Bitte teilen Sie mir die entsprechenden Kontodaten mit. ...“
5
Die Kriminalpolizeiinspektion I... übermittelte dem Landratsamt unter dem 18. Januar 2017 die Einschätzung, dass der Antragsteller aufgrund des Schreibens vom 24. Oktober 2016 der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen sei. Sein Schreiben vom 24. November 2016 habe der Antragsteller nur verfasst, weil er den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse befürchten müsse. Eine weitere Überprüfung sei negativ verlaufen.
6
Einer „Erkenntnismitteilung“ der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Oberbayern Nord (Operativer Staatsschutz) vom 8. März 2017 ist folgende „ergänzende Bewertung“ zu entnehmen: Hinsichtlich einer belegbaren Reichsbürgerzugehörigkeit des Antragstellers hätten außer dem Schreiben vom 24. Oktober 2016 keine weiteren Hinweise gefunden werden können. Er besitze einen gültigen Personalausweis und einen Reisepass. Abgesehen von der erwähnten Verkehrsordnungswidrigkeit sei der Antragsteller bislang nicht erwähnenswert in Erscheinung getreten. Weitere Recherchen hätten keine ergänzenden Informationen ergeben. In einem am 15. März 2017 geführten Telefonat habe der Antragsteller wiederholt erklärt, einen Fehler gemacht zu haben. Er habe sich zumindest verbal deutlich von der Reichsbürgerbewegung distanziert. Seine Angaben erschienen soweit schlüssig und nachvollziehbar, wobei er die Personalien des Rechtsanwalts im Ruhestand, der ihn beim Verfassen des Schreibens vom 24. Oktober 2016 unterstützt habe, nicht habe preisgeben wollen. Abschließend könne eine Reichsbürgerzugehörigkeit des Antragstellers zumindest aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs nicht ausgeschlossen werden, gleichwohl sein aktuelles Verhalten gegenüber Amtsträgern dem jedoch eher entgegenstehe.
7
Am 31. März 2017 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seines Jagdscheins Nr. 203/ ...
8
Der Behördenakte ist zu entnehmen, dass Herr S. G. der Stadt N... (Verkehrsüberwachung) unter dem 29. August 2016 ein Schreiben zugesandt hat, dessen Absenderadresse ebenfalls mit „Selbstverwaltung“ überschrieben ist und das teilweise wortgleich mit dem Schreiben des Antragstellers vom 24. Oktober 2016 übereinstimmt.
9
Mit Bescheid vom 18. April 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. 1500/ ..., 1501/ ... und 86/ ..., in die insgesamt acht Schusswaffen eingetragen sind, sowie einen dem Antragsteller ausgestellten Kleinen Waffenschein (Nrn. 1.1 bis 1.4). Der Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins wurde abgelehnt (Nr. 2). Außerdem wurde die „Eigenschaft als verantwortliche Person i.S.d. § 10 Abs. 2 WaffG“ für den Schützenverein A..., die in die – im einzelnen bezeichneten – Vereins-Waffenbesitzkarten eingetragen ist, „widerrufen“ (Nr. 3). Dazu erging die Anordnung, die unter Nr. 3 bezeichneten Vereinswaffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zur Berichtigung vorzulegen (Nr. 4.4), sowie die „Auflage“, dem Landratsamt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids eine Erklärung vorzulegen, dass der Widerruf der Eigenschaft als verantwortliche Person dem Schützenverein weitergegeben werden darf (Nr. 5). Im Übrigen wurden dem Vollzug des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins dienende Nebenentscheidungen erlassen (Nrn. 4.1, 4.2 und 4.3). Die sofortige Vollziehung der Nummern 2, 3, 4 und 5 wurde angeordnet (Nr. 7).
10
2. Der Antragsteller hat am 17. Mai 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt.
11
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. November 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Nummern 1 und 3 des angefochtenen Bescheids angeordnet und bezüglich der Nummern 4 und 5 wiederhergestellt; der Antrag, den Jagdschein im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verlängern, wurde abgelehnt.
12
Gegen die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.
II.
13
1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage auch bezogen auf die im Bescheid des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 18. April 2017 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 unter Nr. 5 enthaltene „Auflage“ wiederhergestellt hat. Nach der ausdrücklich zu den Nrn. 3 und 4.4 des Bescheids ergangenen „Auflage“ hat der Antragsteller dem Landratsamt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids eine Erklärung vorzulegen, dass der Widerruf der Eigenschaft als verantwortliche Person dem Schützenverein weitergegeben werden darf. Die dazu begehrte Beschwerdeentscheidung kann die Rechtsstellung des Antragsgegners nicht verbessern. Die „Auflage“ bezog sich auf den konkreten Widerruf der „Eigenschaft als verantwortliche Person“ und wurde irreversibel vollzogen. Der Antragsteller ist der von ihm angefochtenen Auflage nachgekommen und hat unter dem 19. Mai 2017 die geforderte Erklärung abgegeben. Das Landratsamt hat in den Waffenbesitzkarten des Vereins den auf ihn lautenden Eintrag zur verantwortlichen Person gestrichen. Damit hat der Verein unumkehrbar Kenntnis vom „Widerruf der Eigenschaft als verantwortliche Person“ erlangt.
14
2. Die im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) ist begründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den im Bescheid des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 18. April 2017 ausgesprochenen Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie des Kleinen Waffenscheins (Nr. 1) und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen (Nrn. 4.1, 4.2 und 4.3) angeordnet bzw. wiederhergestellt hat (dazu 2.1).
15
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Antragsteller den Widerruf der „Eigenschaft als verantwortliche Person i.S.d. § 10 Abs. 2 WaffG“ (Nr. 3) und die dazu ergangene Regelung Nr. 4.4 angefochten hat. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der auch dagegen erhobenen Klage im Ergebnis zu Recht wiederhergestellt (dazu 3.).
16
2.1. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller hinsichtlich des Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und der dazu ergangenen Nebenentscheidungen zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Die Beschwerde weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Erfolgsaussichten der Klage nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offen zu bewerten sind (dazu 2.1.1). Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende (reine) Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten sowie des Kleinen Waffenscheins und der dazu ergangenen Anordnungen überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung dieser Maßnahmen (dazu 2.1.2).
17
2.1.1 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Schreiben des Antragstellers vom 24. Oktober 2016 ein erhebliches Indiz für dessen Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ beziehungsweise für ein entsprechendes, die Geltung der Gesetze und die staatliche Autorität ablehnendes Gedankengut gewesen sei. Der Antragsteller habe sich aber letztendlich glaubhaft von einer vermeintlichen Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ distanziert. Dem hält die Beschwerde zu Recht entgegen, dass aufgrund der in einem Eilverfahren gebotenen geringeren Prüfungsdichte nicht mit der gebotenen Tiefe zu ermitteln ist, ob der Antragsteller als „Reichsbürger“ zu betrachten ist. Tatsächlich bedarf es insoweit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.
18
a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit. Bei ihnen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c – vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).
19
Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die sog. „Reichsbürgerbewegung“ wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).
20
Wer der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2. K 525/14 Ge – jeweils juris).
21
b) Die Einlassung des Antragstellers im Schreiben vom 24. Oktober 2016, davon geht letztlich auch das Verwaltungsgericht aus, entspricht dem typischen Verhalten eines Reichsbürgers. Ob das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände die auf Tatsachen gestützte Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigt, bedarf der weiteren Sachverhaltsaufklärung.
22
Mit seinem Schreiben vom 24. Oktober 2016 trat der Antragsteller in eindeutiger Weise wie ein „Reichsbürger“ auf. Er offenbarte Auffassungen und Überzeugungen, die sich als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen. So überschrieb er seine Absenderadresse mit „Selbstverwaltung“ und vertrat die für diese „Bewegung“ charakteristische Auffassung, das Ordnungswidrigkeitengesetz sei unwirksam (vgl. dazu Caspar/Neugebauer, LKV 2017, 1/3). Des Weiteren negierte er unmissverständlich die Geltung des Grundgesetzes und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Dementsprechend verwendete er den „reichsideologischen“ Term „BRiD GmbH“ (Bundesrepublik in Deutschland GmbH). Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bundesrepublik Deutschland kein Staat, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei, deren Bürger „juristische Personen“ seien (vgl. Caspar/Neubauer, LKV 2017, 1/2). In ebenso typischer Weise drohte er dem Adressaten seines Schreibens mit einer Strafanzeige wegen Amtsanmaßung. Der Umstand, dass der Antragsteller dem Adressaten seines Schreibens abschließend eine Aussprache bezüglich der darin enthaltenen Behauptungen anbietet, legt es nahe, dass er sich das darin ausgebreitete Gedankengut zu eigen gemacht hat.
23
Entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts lassen die sonstigen Umstände nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Antragsteller, der aus eigenem Antrieb gegenüber einer Behörde in reichsbürgertypischer Weise tätig geworden ist, habe sich die Ideologie dieser „Bewegung“ nicht als für sich verbindlich zu eigen gemacht.
24
Der Antragsteller hat sich zwar in einem an das Landratsamt gerichteten Schreiben vom 24. November 2016 ausdrücklich von „dieser Reichsbürgerbewegung“ distanziert und in entlastender Absicht näher erläutert, wie es zum Inhalt seines Erstschreibens gekommen sein soll. Allerdings bleibt es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten dem Umstand nachzugehen, dass sich der Antragsteller in diesem Schreiben, worauf die Beschwerde verweist, ausdrücklich als „natürliche Person“ bezeichnet. Der Antragsteller bedient sich damit, ohne dass das nach dem Inhalt des Schreibens notwendig gewesen wäre, wiederum einer für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typischen Terminologie. Er knüpft damit daran an, dass er die Bundesrepublik Deutschland in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2016 als „BRiD GmbH“ bezeichnet hat, deren Bürger nach der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ – wie dargelegt – als „juristische Personen“ betrachtet werden. Demgegenüber betonen Anhänger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. „Selbstverwalter“, „natürliche Personen“ zu sein, weil sie sich nicht als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland und damit nicht als „juristische Person“ sehen (vgl. Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529/534).
25
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist der Einschätzung der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Oberbayern Nord (Operativer Staatsschutz) vom 8. März 2017 nicht zu entnehmen, dass er „kein Reichsbürger“ ist. Denn danach kann eine „Reichsbürgerzugehörigkeit“ des Antragstellers zumindest aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs lediglich „nicht ausgeschlossen“ werden, wobei jedoch „das aktuelle Verhalten“ des Antragstellers gegenüber Amtsträgern bzw. Beamten dem eher entgegenstehen soll. Insoweit wird im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls zu prüfen und zu bewerten sein, ob und inwieweit der Antragsteller Kontakt zu anderen Personen hat oder hatte, welche der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ nahestehen oder sich diese zu eigen gemacht haben. Anlass dazu gibt der Umstand, dass nach dem Inhalt der Behördenakte Herr S. G. unter dem 29. August 2016 der Stadt N... (Verkehrsüberwachung) ein Schreiben zugesandt hat, dessen Absenderadresse ebenfalls mit „Selbstverwaltung“ überschrieben ist und das teilweise wortgleich mit dem Schreiben des Antragstellers vom 24. Oktober 2016 übereinstimmt (vgl. Beiakte 3 S. 159).
26
Soweit sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren darauf beruft, der Verfassungsschutz habe sich eingeschaltet und ebenfalls nichts Nachteiliges zu Tage fördern können, wird unter Umständen der Frage nachzugehen sein, ob das zutrifft, und gegebenenfalls, ob dessen Erkenntnisse in die Beurteilung der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Oberbayern Nord (Operativer Staatsschutz) vom 8. März 2017 eingeflossen sind.
27
Nach allem sind die im erstinstanzlichen Verfahren vom Antragsteller zahlreich vorgelegten Versicherungen an Eides statt nicht geeignet, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Antragsteller die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ als für sich verbindlich betrachtet. Ihnen kann im Wesentlichen nur entnommen werden, dass er in seinem beruflichen und privaten Umfeld nicht als sogenannter „Reichsbürger“ aufgefallen ist.
28
2.1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.
29
§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).
30
In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).
31
Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinausgewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen sowie Munition und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers als Sportschütze an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht substantiiert begründet hat, weniger Gewicht.
32
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG) und vorhandene Waffen und Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder (dauerhaft) unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).
33
3. Die Beschwerde ist nach derzeitiger Sachlage unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung auch bezogen auf den Widerruf der „Eigenschaft als Verantwortliche Person i.S.d. § 10 Abs. 2 WaffG“ (Nr. 3 des Bescheids) und die dazu unter Nr. 4.4 des angefochtenen Bescheids ergangene Regelung angeordnet bzw. wiederhergestellt hat.
34
Der Widerruf der „Eigenschaft als verantwortliche Person“(Nr. 3 des Bescheids) und die Anordnung die unter Nr. 3 des Bescheids genannten Vereins-Waffenbesitzkarten vorzulegen (Nr. 4.4 des Bescheids) sind nach ihrem Inhalt an den Antragsteller und damit an den falschen Adressaten gerichtet. Diese Regelungen beziehen sich summarisch geprüft auf Waffenbesitzkarten, die auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG dem Schützenverein A... e.V. erteilt oder auf ihn umgeschrieben wurden. Damit können sie nur gegenüber dem Verein widerrufen und Anordnungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 oder § 46 WaffG nur diesem gegenüber getroffen werden. Der Antragsteller kann auch die Aufhebung dieser ihn zu Unrecht belastenden Maßnahmen verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.1999 – 1 C 17.98 – NVwZ 2000, 442/443).
35
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kostenlast für das Verfahren in beiden Rechtszügen war allein dem Antragsteller zu überbürden, weil er nur zu einem geringen Teil obsiegte.
36
5. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.1, 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013.
37
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 GKG).
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http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-7804?hl=true
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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Offline Pantotheus

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Re: VGH München, Beschluss v. 25.04.2018 – 21 CS 17.2459
« Antwort #1 am: 24. Mai 2018, 15:07:27 »
Zitat
In ebenso typischer Weise drohte er dem Adressaten seines Schreibens mit einer Strafanzeige wegen Amtsanmaßung.
Wie kann man jemanden wegen einer Straftat anzeigen, wenn es gar keinen Staat gibt?  :think:
Diese Logik werde ich wohl nie verstehen.  :scratch:

Ansonsten: eine Schusswaffengefahr weniger.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 
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