Autor Thema: Reichsbürgerliche Rechtsauslegung im Beck Blog  (Gelesen 1953 mal)

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Reichsbürgerliche Rechtsauslegung im Beck Blog
« am: 1. Dezember 2017, 07:53:05 »
Diese Perle reichsbürgerlicher Rechtsauslegung im Beck-Blog (wer's nicht kennt: C.H. Beck ist der marktführende deutsche Fachverlag für rechtswissenschaftliche Literatur) möchte ich Euch nicht vorenthalten: Bußgeldgefahr durch Marktstammdatenverordnung: Haus & Grund warnt vor "Stromlieferungen". Geht zurück auf diese juristische Glanzleistung des Eigentümerverbandes "Haus & Grund" und hat entscheidende Stellen offenbar kritiklos übernommen.

Natürlich ist das völliger Quatsch. Dass ich meinen Gästen erlaube, ihre Handyakkus an meiner Steckdose zu laden, macht mich noch lange nicht zu einem "Stromlieferanten". Aber lustig ist es allemal. :facepalm: :facepalm: :facepalm:

Beck Blog

Bußgeldgefahr durch Marktstammdatenverordnung: Haus & Grund warnt vor "Stromlieferungen"

Wer einen Freund bei sich zu Hause ein Handy aufladen lässt, muss künftig - in der Theorie - mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen. Dies sieht die vom Bundeswirtschaftsministerium erlassene Marktstammdatenregisterverordnung vor, auf die der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hinweist. Nach dem Wortlaut der Verordnung müssten sich Stromlieferanten in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur registrieren und dort die Stromlieferung anzeigen, erläutert Haus & Grund. Stromlieferant sei hierbei jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert.
Registrierungs- und Anzeigepflicht für Stromlieferanten

"Das ist eine kafkaeske Situation, die vielleicht so nicht gewollt war, aber nun Tatsache ist", kommentierte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke am 29.11.2017 die neue Verordnung. Da die Verordnung in ihren Formulierungen schwammig bleibe, werde nicht zwischen Energiekonzernen und Privathaushalten unterschieden. So bestehe die Registrierungspflicht zum Beispiel auch, wenn ein Handwerker im Hause tätig ist, seine Geräte an eine Steckdose anschließt und den Strom des Kunden nutzt. Auch wer Bekannte in seinem Haus ein Handy aufladen oder den mitgebrachten Föhn nutzen lässt, stelle diesen Strom zur Verfügung. Wer der Pflicht zur Registrierung nicht nachkommt, begehe eine Ordnungswidrigkeit und müsse mit einem Bußgeld rechnen.
Registrierungspflicht soll ab 01.01.2018 greifen

Die Verordnung ist laut Haus & Grund am 01.07.2017 in Kraft getreten. Die Pflicht zur Registrierung solle ab dem 01.01.2018 gelten. Da die Bundesnetzagentur das hierfür notwendige Webportal bis dahin nicht fertiggestellt haben wird, solle die Registrierung vermutlich erst ab Sommer 2018 möglich sein. "Wir fordern das Wirtschaftsministerium auf, die Verordnung schnell zu korrigieren und klarzustellen, dass Bagatellfälle im privaten Bereich nicht erfasst sind."
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Haus & Grund

Pressemitteilung vom 29.11.2017
Kafkaeske Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums
Handy von Freunden aufladen kann künftig teuer werden

Wer einen Freund bei sich zuhause ein Handy aufladen lässt, muss künftig mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen. So will es eine vom Bundeswirtschaftsministerium erlassene Verordnung mit dem Titel Marktstammdatenregisterverordnung, auf die der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hinweist. „Das ist eine kafkaeske Situation, die vielleicht so nicht gewollt war, aber nun Tatsache ist“, kommentierte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke heute in Berlin die neue Verordnung. „Wir fordern das Wirtschaftsministerium auf, die Verordnung schnell zu korrigieren und klarzustellen, dass Bagatellfälle im privaten Bereich nicht erfasst sind.“

Nach dem Wortlaut der Verordnung müssen sich Stromlieferanten in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur registrieren und dort die Stromlieferung anzeigen. Stromlieferant ist hierbei jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert. Da das Ministerium hier schwammig bleibt, wird nicht zwischen Energiekonzernen und Privathaushalten unterschieden. So besteht die Registrierungspflicht zum Beispiel auch, wenn ein Handwerker im Hause tätig ist, seine Geräte an eine Steckdose anschließt und den Strom des Kunden nutzt. Auch wer Bekannte in seinem Haus ein Handy aufladen oder den mitgebrachten Föhn nutzen lässt, stellt diesen Strom zur Verfügung. Wer der Pflicht zur Registrierung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Die Verordnung ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Die Pflicht zur Registrierung soll ab dem 1. Januar 2018 gelten. Da die Bundesnetzagentur das hierfür notwendige Webportal bis dahin nicht fertiggestellt haben wird, soll die Registrierung vermutlich erst ab Sommer 2018 möglich sein.
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Edit: Ggf. bei den Fundstücken besser aufgehoben?  :shifty:
« Letzte Änderung: 1. Dezember 2017, 08:02:59 von Rechtsfinder »
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 

Offline Das Chaos

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Re: Reichsbürgerliche Rechtsauslegung im Beck Blog
« Antwort #1 am: 1. Dezember 2017, 08:12:04 »
Zum Glück hat da der Jurist das Werkzeug der geltungsreduzierenden Auslegung bzw. geltungserhaltenden Reduktion zur Hand und macht sich damit wieder ein Stück rätselhafter aber unentbehrlich.
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

Und es erschien ein anderes Zeichen im Himmel, und siehe, ein großer, roter Drache, der hatte sieben Häupter und zehn Hörner Offenb. 12,3
 

Offline Rechtsfinder

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Re: Reichsbürgerliche Rechtsauslegung im Beck Blog
« Antwort #2 am: 3. Dezember 2017, 13:16:42 »
Dieser Autor sieht das bereits vom Wortlaut her, spätestens aber systematisch nicht mehr zutreffend: Kommentar bei LTO zur Auslegung von "Stromlieferant"
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.