Es geht zwar "nur" um den Kleinen Waffenschein, der z.B. zum Führen von Gas- und Schreckschußwaffen berechtigt, aber auch für den gilt die gleiche waffenrechtliche Zuverlässigkeit gem. §5 WaffG wie für Waffenbesitzkarten oder "große" Waffenscheine:
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Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 19.06.2017 – AN 16 S 17.386
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seines ihm am 24. Juni 2013 von der Antragsgegnerin erteilten Kleinen Waffenscheins.
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Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 setzte die Stadt Fürth die Antragsgegnerin unter Vorlage einer Aktenheftung darüber in Kenntnis, dass beim Antragsteller der Verdacht der Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ bestehe. Am 22. November 2016 teilte das Kriminalfachdezernat N. der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sei. Dies ergebe sich aus dem Inhalt mehrerer vom Antragsteller an die Stadt Fürth versandter Briefe. Auf einen Bußgeldbescheid der Stadt Fürth vom 3. Juni 2015 wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage erwiderte der Antragsteller im Schreiben vom 11. Juni 2015, das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sei am 11.10.2007 im Bundestag zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen worden, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben worden sei. Damit existiere seither keine rechtliche Grundlage für sämtliche Ordnungswidrigkeiten. Im Jahr 2006 hätten auf die gleiche Art die Zivilprozessordnung (ZPO), die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ihre Wirksamkeit verloren. Er berief sich auf die fehlende Rechtsstaatlichkeit deutscher Gerichte. Alle Gerichtsstrukturen und Gerichte in der „Bundesrepublik nicht Deutschland“ seien mit Ausnahme der Schiedsgerichte in Arbeitsgerichtsverfahren reine Handelsgerichte nach „Admirality Law“. Deutschland befinde sich noch im Status eines besetzten Gebiets der Aliierten des Zweiten Weltkriegs. Eine „Vollstreckung“ stelle den bewussten Akt einer Plünderung in einem besetzten Gebiet dar (Art. 47 Haager Landkriegsordnung). Da der Sachbearbeiter sich auf nicht gültige Rechtsnormen berufen habe, werde ihm 10.000,00 EUR pro Fall in Rechnung gestellt. In seinem Schreiben vom 29. Juli 2015 hat der Antragsteller ausgeführt, „mit Streichung von Art. 23 GG sei die BRD praktisch erloschen, gewissermaßen aufgelöst worden, indem ihr James Baker regelrecht den gesamtrechtlichen Boden unter den Füßen weggezogen hat. Ein Staat ohne rechtliches Fundament (= GG) und darauf aufbauendes Paragraphensystem hat aufgehört als Staat zu existieren….Personen, die „Gesetze“ der „BRD“ als sog. „Richter“, „Staatsanwälte“, „Rechtspfleger“, „Gerichtsvollzieher“, „Polizisten“ oder in anderen Funktionen als sog. „Beamte“ anwenden, handeln daher nicht in verfassungsgemäßem Auftrag und auch nicht in Vertretung einer verfassungsmäßigen Organisation. Solche Personen handeln… als Privatpersonen; außerdem handeln sie rechtsunwirksam und rechtwidrig.“ Weiter hat der Antragsteller auf den UPIK-Datensatz verwiesen, in dem die Stadt Fürth als „Firma“ eingetragen ist. Mit Schreiben vom 7. September 2015 an Stadt Fürth (Stadtkasse) erwiderte der Antragsteller auf eine Vollstreckungsankündigung, ihm möge die verantwortliche Person benannt werden, die sich das Recht herausnehme, einfach willkürlich Vollstreckungsmaßnahmen anzukündigen. Es werde kein Widerspruch erhoben, sondern das Angebot werde lediglich zurückgewiesen, da keine rechtliche Grundlage für den Bescheid gegeben sei. Das Ordnungswidrigkeitengesetz sei ungültig. Das nicht unterschriebene Schreiben sei bereits deshalb unwirksam, weil das BGB Schriftform vorschreibe. Im Schreiben vom 18. September 2015 drohte der Antragsteller dem das Vollstreckungsverfahren bearbeitenden Sachbearbeiter eine Strafanzeige an, da dieser ihm eigenständig Zwangsvollstreckungen angekündigt habe.
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Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2017 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis angehört, da aufgrund dieser Schreiben seine waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Dem widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2017. Er berufe sich auf die Freiheit, seine Meinung frei äußern zu dürfen und gab einige aus dem Zusammenhang gerissene Zitate bekannter Politiker wieder. Daraus ergebe sich, dass keine Bundesregierung, sondern eine Nichtregierungsorganisation regiere, das Besatzungsstatut weiter gelte und Deutschland keine Souveränität besitze. Wenn bestätigt würde, dass diese Aussagen schlichtweg falsch seien, werde er unverzüglich seine Aussagen revidieren. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich eventuell seit geraumer Zeit seine Ansichten wieder geändert haben könnten und er gewisse Dinge eben falsch interpretiert habe.
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Mit Bescheid vom 2. Februar 2017 widerrief die Antragsgegnerin die waffenrechtliche Erlaubnis des Antragstellers (Kleiner Waffenschein) (Nr. 1). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohung dem Antragsteller aufgegeben, die Erlaubnis bis spätestens 28. Februar 2017 der Antragsgegnerin auszuhändigen (Nrn. 2, 3 und 4).
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Der Antragsteller hat gegen den waffenrechtlichen Bescheid am 1. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 19. Juni 2017 (AN 14 S. 17.00386) abgelehnt. Aufgrund seines Verhaltens biete der Antragsteller keine hinreichende Gewähr für einen jederzeit verantwortungsvollen Umgang mit Waffen.
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Dagegen richtet sich die am 4. Juli 2017 eingelegte Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 wurde eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 21. Juli 2017 vorgelegt, wonach er sich niemals der sog. „Reichsbürgerbewegung“ und der dortigen Gesinnung angeschlossen habe und sich in Zukunft von deren Ansichten distanziere.
II.
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1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.
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Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.
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1.1 Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die Voraussetzungen für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers liegen vor. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis (für den Kleinen Waffenschein vgl. § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anl. 2 Abschn. 2 Unterabschn. 3 Nr. 2.1) setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
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Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51).
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Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B. v. 31.1.2008 - 6 B 4/08, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – beide juris). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden.
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1.2 Der Antragsteller begründet seine Beschwerde unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung im Wesentlichen damit, dass er sich niemals der Bewegung „Reichsbürger“ und der dortigen Gesinnung angeschlossen habe, des Weiteren werde er sich gleichzeitig auch in Zukunft von deren Ansichten distanzieren. Soweit er ähnliche Äußerungen getan habe, seien diese aus der konkreten Situation heraus infolge medialer Berichterstattung erfolgt. Nach Aufklärung habe er direkt mitgeteilt, dass er an dieser Auffassung nicht ausdrücklich festhalte. Die Äußerungen seien einmalig vor fast zwei Jahren erfolgt. Der Antragsteller habe eine rechtsstaatliche Gesinnung, er lege durchaus Einspruch gegen Bußgeldbescheide ein und führe bei Bußgeldverfahren Prozesse mit Beweisanträgen, um so zu einem rechtsstaatlichen Urteil zu kommen.
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1.3 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die von der Antragsgegnerin näher dargelegten Verhaltensweisen des Antragstellers die Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen.
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Die in den aktenkundigen Schreiben des Antragstellers an die Stadt Fürth zu Tage getretenen Auffassungen und Überzeugungen stellen sich inhaltlich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ dar (vgl. Caspar/Neubauer LKV 2017, 1). Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten.
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Der Antragsteller hat sich diese Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht und vertritt unmissverständlich die genannten Thesen als eigene Überzeugung. Dies bringt er ausführlich und nachhaltig in den aktenkundigen Schreiben an die Stadt Fürth zum Ausdruck. So lehnt er darin die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ab, negiert sowohl die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als auch die Geltung des Grundgesetzes und gibt zu erkennen, dass er Amtsträgern, die in besonderem Maße zur Durchsetzung der Rechtsordnung berufen sind, die hoheitlichen Befugnisse abspricht. Ebenso fehle seiner Auffassung nach deutschen Gerichten die Rechtsstaatlichkeit, Behörden hätten keine Grundlage in der verfassungsmäßen Ordnung und deren Vertreter handelten als Privatpersonen. Darüber hinaus seien verschiedene Gesetze, wie das Ordnungswidrigkeitengesetz, ungültig. Mit der Argumentation, dass eine Vollstreckung in Deutschland unter Bezugnahme auf die Haager Landkriegsordnung Plünderung sei, drohte er dem Sachbearbeiter einer Vollstreckungsmaßnahme mit einer Strafanzeige. Einem Sachbearbeiter stellte er in einschüchternder Weise wegen dessen „Berufung auf ungültige Rechtsnormen“ in Aussicht, pro Fall mindestens 10.000,00 EUR zu berechnen.
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Der Antragsteller hat damit klar, eindeutig und nachhaltig unter Verwendung einer Reihe typischer Argumentationsstrukturen der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des deutschen Rechts und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede gestellt. Wer aber die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt zum Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen.
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Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (s.o., vgl. auch BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss dem Antragsteller anknüpfend an die Tatsache, dass er die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Denn in einem solchen Fall rechtfertigen Tatsachen die Annahme eines unsachgemäßen Umgangs mit Waffen, konkretisiert in allen drei Fallgruppen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG: der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung (Buchst. a), dem nicht sachgerechten Umgang oder der nicht sorgfältigen Verwahrung (Buchst. b) sowie dem Überlassen an nicht berechtigte Personen (Buchst. c) (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).
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1.4 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Zur Überzeugung des Senats besteht kein Zweifel daran, dass das in den aktenkundigen Schreiben des Antragstellers geäußerte Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ auch seine innere Einstellung widerspiegelt. Denn wer in einem behördlichen gegen sich selbst gerichteten amtlichen Verfahren (Bußgeldverfahren, Widerrufsverfahren) den Grundvorstellungen der sog. „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen trifft, geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun. Aus dem Inhalt und der Ausführlichkeit der schriftlichen Äußerungen ist für den Senat auch zu entnehmen, dass sich der Antragsteller intensiv mit dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ beschäftigt hat und es als für sich überzeugend übernommen hat. Im behördlichen Widerrufsverfahren hat sich der Antragsteller im Schreiben vom 13. Januar 2017 dahingehend eingelassen, dass den aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten bekannter Politiker gewisse von der „Reichsbürgerszene“ vertretene Ansichten entnommen werden könnten. Gerade die Auswahl der kurzen Zitate zeigt, dass sich der Antragsteller eine offizielle Rechtfertigung für sein Gedankengebäude erschaffen wollte, von dem er angeblich bei schriftlicher Bestätigung des Sachbearbeiters, dass diese Aussagen schlichtweg falsch seien, Abstand habe nehmen wollen. Dem Schreiben ist jedenfalls schon nicht im Ansatz eine ernstliche Befassung des Antragstellers mit seinen Äußerungen gegenüber der Stadt Fürth zu entnehmen, sondern es entsteht vielmehr der Eindruck, dass sich der Antragsteller weiterhin mit dem Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ im Hinblick auf die Frage beschäftigt hat, welche Zitate bekannter Politiker sich dafür nutzbar machen ließen. Aus dem Zusammenhang des Schreibens lässt sich keine distanzierende Haltung erkennen.
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Vor diesem Hintergrund ist auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 21. Juli 2017 zu bewerten. Die Tatsache, dass der Antragsteller Gedankengut der „Reichsbürger“ gegenüber einer Behörde als eigene Auffassung geäußert hat, ist durch die den Akten beigefügten Schreiben belegt. Die innere Tatsache, dass der Antragsteller sich von deren Ansichten – gleich nach „Aufklärung“ seiner falschen Interpretation der medialen Berichterstattung – distanziert habe, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerrufsbescheid vom 2. Februar 2017) hat der Antragsteller jedenfalls keine sich ernsthaft von dem Gedankengut der Reichsbürgerbewegung distanzierende Haltung erkennen lassen. Auf seine Erklärung, für die Zukunft an dieser Auffassung nicht festhalten zu wollen, kommt es in diesem Verfahren nicht an.
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1.5 Auch der Einwand des Antragstellers, dass eine Eilbedürftigkeit der Maßnahme wegen des Umstands eines zeitlichen Verzugs von fast zwei Jahren seit dem Verfassen der Schreiben im Juni und September 2015 nicht gegeben sei, trifft nicht zu. Der Antragsteller hat – wie oben ausgeführt – selbst im Anhörungsverfahren nicht ernsthaft von seinen Auffassungen Abstand genommen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin erstmals über behördliche Mitteilungen im November 2016 davon Kenntnis erlangt, dass der Antragsteller die Auffassungen der sog. „Reichsbürger“ vertritt, und sodann nach Einholung von Auskünften aus den entsprechenden Registern im Januar 2017 das Anhörungsverfahren durchgeführt und schließlich zügig den Widerrufsbescheid am 2. Februar 2017 erlassen.
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Darüber hinaus hat ein Rechtsbehelf gegen einen auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ausgesprochenen Erlaubniswiderruf nach § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung. Der Gesetzgeber hat insoweit dem Vollziehungsinteresse und damit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einen grundsätzlichen Vorrang gegenüber dem privaten Interesse eingeräumt. Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. allgemein BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – NVwZ 2004, 93 f.). Solche Umstände ergeben sich vorliegend nicht.
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Der Antragsteller vermag insbesondere seine rechtsstaatliche Gesinnung auch nicht dadurch glaubhaft zu machen, dass er nach seinem Vortrag in anderen Bußgeldverfahren Prozesse in rechtsstaatlicher Weise mit Beweisantritt usw. führe und die Legitimation der Gerichte anerkenne. Der Umstand, dass der Antragsteller sich nicht in jedem behördlichen Verfahren auf die Argumentationsstruktur der „Reichsbürger“ berufen hat und sich somit ggf. ambivalent verhält, entlastet ihn nicht. Entscheidend für die Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist, dass die den „Reichsbürgern“ entlehnte innere Überzeugung des Antragstellers aus den bei den Akten befindlichen Schreiben klar, eindeutig, und unmissverständlich zum Ausdruck gekommen ist.
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2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für den Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wird der Auffangwert von 5.000,00 EUR angesetzt, der in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris).
25
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).