Hier stellt sich mir auch die Frage wer kann überhaupt als "Kriegsgefangener" gelten? Wird das irgendwo ich der HKLO erwähnt?
die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere nach ihrem Dienstgrad
Weil dieser Abschnitt suggeriert mir, dass die HKLO davon ausgeht, dass ein "Kriegsgefangener" zwingend ein Soldat der feindlichen Armee ist. Das würde aber auf die Meisten der Personen die sich gerne hierraus berufen aber gar nicht zutreffen. Denn diese sind ohne Zweifele als Zivilisten anzusehen.
Die Antwort liefert die HLKO:
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Artikel 1.
Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen:
1. daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist,
2. daß sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,
3. daß sie die Waffen offen führen und
4. daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachten.
In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung "Heer" einbegriffen.
Artikel 2.
Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als kriegführend betrachtet, wenn sie die Waffen offen führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.
Artikel 3.
Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.
Artikel 13.
Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzugehören, wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten, haben, wenn sie in die Hand des Feindes geraten und diesem ihre Festhaltung zweckmäßig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene, vorausgesetzt, daß sie sich im Besitz eines Ausweises der Militärbehörde des Heeres befinden, das sie begleiten.
Daraus erhellt, dass die RD keine Kriegsgefangenen sind, denn in Deutschland herrscht kein Krieg, werden keine Kampfhandlungen vorgenommen, sie sind auch nicht Kriegsteilnehmer, weder Kombattanten noch Nicht-Kombattanten, und folgen auch nicht einem Heer, haben schon gar nicht einen Ausweis darüber, dass sie irgendwie zu einem Heer gehören oder diesem folgen.
Merkmale eines Kriegsteilnehmers sind grob gesagt, dass er nicht auf eigene Faust, sondern unter einem verantwortlichen Befehlshaber handelt, dass er die Waffen offen trägt, zumeist auch eine Uniform, einen Kampfanzug o. dgl., und dass er ein Kennzeichne (Abzeichen) trägt, das ihn als Kämpfer und zugleich als zu einer bestimmten Einheit (Heer, Armee, Miliz) zugehörig ausweist oder wenigstens einen entsprechenden Ausweis seiner Regierung mitführt.
Das Einzige, was man von manchen RD sagen kann, ist, dass sie Waffen haben, wobei sie diese nicht offen zu führen pflegen.
Neben der HLKO gibt es auch das "Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen" von 1949. Wikipedia verweist auf die Schweizer Systematische Sammlung des Bundesrechts als Textquelle (das ist diese Sammlung mit den schönen Nummern, die bei internationalen Verträgen immer mit 0. beginnen, die bei RD auch so beliebt zu sein scheint):
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19490187/index.htmlDieses Abkommen definiert Kriegsgefangene wie folgt:
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Art. 4
A. Kriegsgefangene im Sinne des vorliegenden Abkommens sind die in die Gewalt des Feindes gefallenen Personen, die einer der nachstehenden Kategorien angehören:
1.Angehörige von bewaffneten Kräften einer am Konflikt beteiligten Partei, ebenso Angehörige von Milizen und Freiwilligenkorps, die zu diesen bewaffneten Kräften gehören;
2.Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps, einschliesslich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören und ausserhalb oder innerhalb ihres eigenen Gebietes, auch wenn dasselbe besetzt ist, tätig sind, sofern diese Milizen oder Freiwilligenkorps, einschliesslich der organisierten Widerstandsbewegungen: a.an ihrer Spitze eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person haben;
b.ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen tragen;
c.die Waffen offen tragen; d.bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten;
3.Angehörige regulärer bewaffneter Kräfte, die sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Behörde bekennen;
4.Personen, die den bewaffneten Kräften folgen, ohne ihnen direkt anzugehören, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter, Heereslieferanten, Angehörige von Arbeitseinheiten oder von Diensten, die mit der Fürsorge für die bewaffneten Kräfte betraut sind, sofern dieselben von den bewaffneten Kräften, die sie begleiten, zu ihrer Tätigkeit ermächtigt wurden. Diese sind gehalten, ihnen zu diesem Zweck eine dem beigefügten Muster entsprechende Identitätskarte auszuhändigen;5.Besatzungsmitglieder der Handelsmarine, einschliesslich der Kapitäne, Steuermänner und Schiffsjungen sowie Besatzungen der Zivilluftfahrt der am Konflikt beteiligten Parteien, welche auf Grund anderer Bestimmungen des internationalen Rechts keine günstigere Behandlung geniessen;6.die Bevölkerung eines unbesetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb die Waffen gegen die Invasionstruppen ergreift, ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte Zeit gehabt zu haben, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhält.
B. Die gemäss dem vorliegenden Abkommen den Kriegsgefangenen zugesicherte Behandlung geniessen ebenfalls:
1.die Personen, die den bewaffneten Kräften des besetzten Landes angehören oder angehört haben, sofern die Besetzungsmacht es als nötig erachtet, sie auf Grund dieser Zugehörigkeit zu internieren, selbst wenn sie sie ursprünglich, während die Feindseligkeiten ausserhalb des besetzten Gebietes weitergingen, freigelassen hatte; dies gilt namentlich nach einem missglückten Versuch, die eigenen, im Kampfe stehenden Streitkräfte zu erreichen, oder wenn sie einer Aufforderung zur Internierung nicht Folge leisteten;
2.die einer der im vorliegenden Artikel aufgezählten Kategorien angehörenden Personen, die von neutralen oder nicht kriegführenden Staaten in ihr Gebiet aufgenommen wurden und auf Grund des Völkerrechts interniert werden müssen, unter dem Vorbehalt jeder günstigeren Behandlung, die diese ihnen zu gewähren wünschen, und mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 8, 10, 15, 30, fünfter Absatz, 58 bis inbegriffen 67, 92, 126 und, für den Fall, dass zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien und der beteiligten neutralen oder nicht kriegführenden Macht diplomatische Beziehungen bestehen, auch mit Ausnahme der die Schutzmacht betreffenden Bestimmungen. Bestehen solche diplomatische Beziehungen, so sind die am Konflikt beteiligten Parteien, denen diese Personen angehören, ermächtigt, diesen gegenüber die gemäss dem vorliegenden Abkommen den Schutzmächten zufallenden Funktionen auszuüben, ohne dass dadurch die von diesen Parteien auf Grund der diplomatischen oder konsularischen Gebräuche und Verträge ausgeübten Funktionen beeinträchtigt würden.
C. Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen in keiner Weise die Rechtsstellung des Sanitäts- und Seelsorgepersonals, wie sie in Artikel 33 des vorliegenden Abkommens vorgesehen ist.
Artikel 60 dieses Abkommens sagt dann auch etwas aus über die auszuzahlenden Geldbeträge:
Der Gewahrsamsstaat hat den Kriegsgefangenen einen monatlichen Soldvorschuss auszuzahlen, dessen Höhe, in Geld des Gewahrsamsstaates umgewandelt, folgenden Beträgen entspricht:
Kategorie I: Kriegsgefangene unter dem Grade eines Wachtmeisters: acht Schweizerfranken;
Kategorie II: Wachtmeister und andere Unteroffiziere oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Grad: zwölf Schweizerfranken;
Kategorie III: Offiziere bis zum Hauptmannsgrad oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Grad: Fünfzig Schweizerfranken;
Kategorie IV: Majore, Oberstleutnants, Obersten oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Grad: Sechzig Schweizerfranken;
Kategorie V: Offiziere im Generalsrang oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Grad: Fünfundsiebzig Schweizerfranken
[...]
Da die meisten RD keine höheren Dienstgrade einnehmen dürften, hätten sie also laut diesem Abkommen einen Anspruch auf 8 CHF im Monat, sofern sie tatsächlich Kriegsgefangene wären. Ich denke, dass den meisten von ihnen diese Besoldung nicht genehm wäre.