Autor Thema: Gesetzesantrag des Landes NRW  (Gelesen 2970 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Ceilo

  • Kommissar für Menschenrechte
  • ****
  • C
  • Beiträge: 121
  • Dankeschön: 399 mal
  • Karma: 48
  • Auszeichnungen Wertvolle Beiträge! Schon 100 "Danke" erhalten
    • Auszeichnungen
Re: Gesetzesantrag des Landes NRW
« Antwort #15 am: 16. Dezember 2016, 17:22:27 »
Schon die jetzt in § 46 StGB genannten Grundsätze sehen vor, dass bei der Strafzumessung u. a. "die Beweggründe und die Ziele des Täter", "die Gesinnung, die aus der Tat spricht" und "die verschuldeten Auswirkungen der Tat" zu berücksichtigen sind. Das ist schon Gummiparagraph genug und dürfte genügen um Täter mit besonders rechtsfeindlicher Einstellung oder solche, die Rettungsdienste an der Arbeit hindern, streng zu bestrafen.
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: Das Chaos