Vor den Gerichten fehlt den Reichsdeppen bekanntlich öfter mal das Rechtsschutzinteresse, was dann dazu führt, dass ihre Klagen schon als unzulässig abgewiesen werden. So etwas ähnliches gibt es auch im Verwaltungsverfahren: das Sachbescheidungsinteresse. Darauf hat neulich das VG Potsdam (Urteil vom 14.03.2016 - 8 K 4832/15) im Fall eines Klägers hingewiesen, der einen Staatsangehörigkeitsausweis wollte. Den hätte er vielleicht auch bekommen, wenn er der Behörde gegenüber nicht angegeben hätte "dass er am 14. September 1960 in H... im Herzogtum Sachsen-Meiningen geboren sei. Seine erste Ehe sei am 17. November 1984 in Wittenberge in Preußen geschlossen und am 28. Oktober 1996 in P... in Preußen geschieden worden." Die Beamten hatten offenbar keine Lust, sich verarschen zu lassen und lehnten den Antrag als unzulässig ab, weil er "sich auf eine im Herzogtum Sachsen-Meiningen geborene und heute im Königreich Preußen wohnhafte fiktive Person" beziehe, da echte Personen ja nicht mehr in einem Staat Preußen wohnen könnten.
Der Frage, ob sich der Antrag auf eine fiktive oder eine wirkliche Person bezöge, ging das Verwaltungsgericht allerdings nicht nach, sondern führte u.a. aus:
"Es ist anerkannt, dass vergleichbar mit dem im Verwaltungsprozess erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Ausdruck eines allgemeinen ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes auch im Verwaltungsverfahren vor Behörden ein Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat. Durch diesen Grundsatz soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung nicht für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden kann. Bei dem Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist die zur Entscheidung berufene Behörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die beantragte Amtshandlung allein aus diesem Grunde auch dann zu verweigern, wenn „an sich“ ein Anspruch besteht".
Ein solches Sachbescheidungsinteresse fehle hier, denn einerseits habe niemand die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers bezweifelt, andererseits folge "[d]ie Missbräuchlichkeit des Begehrens (...) zweifelsfrei und ohne jeden weiteren Prüfungsbedarf schon aus den vom Kläger bei seiner Antragstellung selber gemachten Angaben insbesondere zur Belegenheit der aufgeführten Orte im Königreich Preußen, im Königreich Sachsen und im Herzogtum Sachsen-Meiningen, sowie der angegebenen weiteren Staatsangehörigkeit des Herzogtums Sachsen-Meiningen und der begehrten (teilweisen) Anwendung des RuStAG in der Fassung vom 22. Juli 1913."
Diese Argumentation wird sich sicher auch in so manchem anderen Fall anwenden lassen, in dem ein Reichsdepp seine Anträge mit offensichtlichem Unsinn begründet.
Den vollständigen Text der Entscheidung gibt es unter
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160001273&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10Auffällig ist dort noch, dass die Dokumentationsstelle beim Anonymisieren der Entscheidung offenbar die Namen der Eltern des Antragstellers übersehen hat.